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LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2015 - 15 SB 207/12
Feststellung einer Behinderung nach dem SGB IX; Ermittlung des Grades der Behinderung bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischen sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet; Umfang des Amtsermittlungsprinzips
1. Die Ausfertigung eines Urteils bedarf nicht der Unterschrift des Richters, sondern ist gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
2. Die Entscheidung über die Zurückverweisung stellt eine Ermessensentscheidung des LSG dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Zurückverweisung allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht ist.
3. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) haben die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst, die für die Zeit vor 01.01.2009 weiterhin als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich sind.
4. Das Amtsermittlungsprinzip bedeutet, dass das Gericht von sich aus im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen hat.
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
, ,
SGG § 109
,
SGG § 135
,
SGG § 137 S. 1
Vorinstanzen: SG München 27.11.2012 S 37 SB 1074/10
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2010 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte ab dem 10. Februar 2010 einen GdB von 70 festzustellen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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