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LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2016 - 15 SB 227/15
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg der Berufung
1. Aus dem Grundsatz, dass nur eine objektiv erforderliche Beweisaufnahme einen Anspruch auf PKH begründet, folgt, dass nicht in jedem Fall, in dem das Gericht in die Ermittlungen von Amts wegen eintritt, auch PKH zu gewähren ist.
2. Zwar wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass gerichtliche Ermittlungen von Amts wegen einen Anspruch auf PKH nach sich ziehen; dies gilt aber dann nicht, wenn die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen allein deswegen veranlasst worden sind, weil die PKH begehrende Partei unzutreffende oder rein ins Blaue gerichtete Angaben gemacht hat und die Ermittlungen nur dazu erforderlich waren, die Unrichtigkeit des Vortrags des PKH-Antragstellers zu belegen.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts.
4. Davon abweichend ist aber dann auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, abzustellen, wenn die Entscheidung durch den Prozessgegner (z.B. durch eine verzögerte Aktenvorlage) oder das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 119
Vorinstanzen: SG München 19.10.2015 S 25 SB 309/15
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

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