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LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2016 - 15 SB 42/16
Anhörungsrüge Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen Umfassendes Rechtsschutzbegehren
1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist.
2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21. Januar 2016, Az.: L 15 SB 227/15 B PKH, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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