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LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2015 - 15 SF 296/14
Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss bei Nichterscheinen zum Termin
1. Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d.h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und sie bei dem gerichtlichen Termin erschienen sind.
2. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 4
,
SGG § 183
,
SGG § 191
Tenor
Dem Antragsteller steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 zu.

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