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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2021 - 11 R 399/20
Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger Anforderungen an die Tätigkeit eines "echten Untervertreters" für einen Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Ein "Berater im Außendienst", der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge aquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und Nr. 9a und S. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Konstanz 13.01.2020 7 R 657/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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