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LSG Bayern, Beschluss vom 01.02.2010 - 2 KA 26/09
Statthaftigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Verhängung von Ordnungsgeld kann in Ausnahmefällen auch im Bürowege, d. h. außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen. Eine solche Verfahrensweise kann z. B. dann geboten sein, wenn dem säumigen Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewährt werden soll. Jedoch ist auch dann der Sinn und Zweck der Vorschrift zu beachten. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ist nur dann geboten, wenn dies zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist und die Partei keinen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG München 16.03.2009 S 39 KA 938/08
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. März 2009 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: