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LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2015 - 3 U 365/14
Anspruch auf Feststellung eines Verkehrsunfalls als versicherten Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast des Unfallversicherungsträgers für eine fragliche Suizidabsicht
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
2. Mit dem Erfordernis, dass das Ereignis "von außen" auf den Körper des Versicherten einwirken muss, wird zum Ausdruck gebracht, dass ein allein aus innerer Ursache, d.h. aus dem Menschen selbst kommendes Geschehen nicht als Unfall anzusehen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal dient ferner auch der Abgrenzung von Selbstschädigungen.
3. Dem Begriff des Unfalls ist die Unfreiwilligkeit der Einwirkung immanent. Daher steht das willentliche Herbeiführen einer Einwirkung der Annahme einer äußeren Einwirkung entgegen. Eine vorsätzliche Selbstschädigung im Sinne einer vollendeten Selbsttötung ist nicht als Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu bewerten.
4. Die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Versicherten haben nicht die Beweislast dafür zu tragen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des tödlichen Ereignisses nicht mit Selbsttötungsabsicht gehandelt habe, da es insoweit an einer rechtlichen Grundlage mangelt.
5. Hinterbliebene im Sinne von §§ 63 ff. SGB VII haben ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Denn sie machen nicht Ansprüche des Versicherten als Sonderrechtsnachfolger geltend.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
, ,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII §§ 63 ff.
Vorinstanzen: SG München 29.07.2014 S 9 U 726/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2014 sowie der Bescheid vom 23. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 17. Januar 2012 um einen Arbeitsunfall des Ehemannes der Klägerin gehandelt hat.
II.
Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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