Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzgeldes (Insg) streitig.
Der 1953 geborene Kläger war als Bauarbeiter bei der Fa. D. Ltd. beschäftigt. Gegen diese Firma hat er beim Arbeitsgericht
M. ein Urteil vom 29.01.2004 über rückständigen Lohn vom 8.10.2002 bis zum 13.11.2002 in Höhe von 1.927,80 Euro erstritten.
Die hiergegen anhängige Berufung wird zurzeit nicht mehr (aktenmäßig abgetragen) betrieben, weil nicht geklärt ist, ob die
beklagte Partei noch existiert. Eine Zwangsvollstreckung verlief ergebnislos (vergleiche den Bericht des Gerichtsvollziehers
vom 29.06.2004).
Am 12.07.2004 beantragte der Kläger für den oben genannten Lohnrückstand bei der Agentur für Arbeit Insg über nicht ausgezahltes
Nettoarbeitsentgelt von 1315,02 Euro für die Monate Oktober und November 2002.
Das Amtsgericht A-Stadt (Insolvenzgericht) wies den gegen die oben genannte Firma gestellten Insolvenzantrag mit Beschluss
vom 03.02.2004 als unzulässig zurück.
Mit Bescheid vom 15.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insg ab, weil kein Insolvenzereignis vorliege und der Sitz
des insolventen Arbeitgebers nicht in Deutschland sei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass die deutsche Niederlassung der insolventen Firma Insolvenzantrag gestellt habe
und daher partielle Vermögenslosigkeit vorgelegen habe. Daher sei es auch bewiesen, dass es zu einer vollständigen Betriebseinstellung
gekommen sei.
Durch Urteil vom 13.Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es am Beweis eines Insolvenzereignisses fehle. Dabei könne es
dahingestellt bleiben, ob eine Firma mit Sitz in der Türkei überhaupt insolvenzfähig sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2008 und unter Abänderung des Bescheides
vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, Insolvenzgeld über nicht
ausgezahltes Nettoarbeitsentgelt von 1.315,02 Euro für die Monate Oktober und November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist insbesondere der Ansicht, dass sich aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft am 13.10.2005 wegen Vermögenslosigkeit
aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, kein Insolvenzereignis herleiten lasse. Nach wie vor sei weder nachgewiesen,
wann die Betriebstätigkeit aufgegeben worden sei, noch ob zu diesem Zeitpunkt offensichtlich Vermögenslosigkeit bestanden
habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichtes
A-Stadt, des Landesarbeitsgerichts A-Stadt und des Insolvenzgerichts sowie der Akte der Beklagten einschließlich der Betriebsakte
verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat konnte gemäß §§
153 Abs.
4,
33, 12
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden, da die Voraussetzungen eines Gerichtsbeschlusses gegeben sind und dessen Erlass mit Schreiben vom 25.09.2008
und 19.11.2008 an die Beteiligten unter Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses angekündigt worden ist.
Die Berufung ist unbegründet.
Anspruchsgrundlage des Klägers ist §
183 SGB III (i.d.F. vom 10.12 2001, gültig ab 1.1.2002 bis 11.12.2006 - Job-AQTIV-Gesetz -, BGBl. I S. 3443); mit folgendem Wortlaut:
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
1.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt
worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden
drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet
einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.
Ein derartiges Insolvenzereignis liegt nicht vor.
So begründet ein unzulässiger Insolvenzantrag mit entsprechender Abweisung durch das Insolvenzgericht keinen Anspruch im Sinne
von §
183 Abs.
1 Nr.
2 SGB III. Denn die Abweisung am 03.02.2004 erfolgte nicht "mangels Masse".
Ein Tatbestand nach §
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III (vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn bis dahin ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt) konnte nicht bewiesen
werden. Dazu fehlen genauere Erkenntnisse über den wirtschaftlichen Zustand der Fa. D. Ltd zum Zeitpunkt der Antragstellung
auf Insg. (12.07.2004). Die Ermittlungen der Beklagten ergaben ausweislich des Protokolls des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung
aus dem og. Urteil des Arbeitsgerichts, dass die Geschäftsführer sowie sein Stellvertreter in Deutschland und in der Türkei
leben. Die letzten Auskünfte des Prozessbevollmächtigten der vermeintlichen insolventen Firma im Arbeitsgerichtsprozess ergaben,
dass in A-Stadt eine eingetragene Niederlassung bestehe und für diese am 18.06.2004 ein Insolvenzantrag gestellt worden sei.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren ruht mittlerweile mangels Erkenntnis über den Fortbestand des Unternehmens. Der Insolvenzantrag
beim Amtsgericht enthält lediglich Auskünfte über eine drohende Zahlungsunfähigkeit, nicht aber hinsichtlich einer Überschuldung.
Dort sind immerhin auch noch Ansprüche gegen private oder öffentliche Einrichtungen in Höhe von 23.000 bzw. 5500 Euro aufgeführt.
Darüber hinaus ist entsprechend dem Inhalt der beigezogenen Aktenvorgänge der Arbeitsgerichtsbarkeit lediglich bekannt, dass
nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt die Tätigkeit des involvierten Betriebs zum 10.05.2004 gewerberechtlich
abgemeldet worden ist. Auch dies allein lässt keine weiteren Rückschlüsse auf eine Vermögenslosigkeit zu.
Aufforderungen an den vormaligen Klägerbevollmächtigten zur Darlegung eines weiteren Sachverhalts hinsichtlich des Insolvenzereignisses
der vollständigen Betriebseinstellung verliefen ergebnislos. So ist auf die entsprechende Anfrage des Senats vom 25.06.2008
zunächst um Fristverlängerung gebeten und am 15.09.2008 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Mandatsniederlegung
erklärt worden. Eine weder beantragte noch angeregte Einvernahme des beim Versuch der Zwangsvollstreckung am Betriebssitz
angetroffenen Sohnes des Betriebsinhabers S. D. konnte nicht durchführt werden. Sein Wohnsitz ist nach Auskunft der Einwohnermeldebehörde
nicht bekannt und war nicht in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen fehlen auch Darlegungen darüber, wieweit S. D. Auskünfte zur
wirtschaftlichen Situation des Unternehmers erteilen kann bzw. welche Funktion diesem im Betrieb zukam. Geschäftsführer waren
nach dem vom Gerichtsvollzieher angefertigten Protokoll laut den vom Senat nicht bezweifelten Aussagen des S. D. die Herren
F. und S. D ... Seine Tätigkeit (S. D.) als Geschäftsführer ist laut Auskunft des Kreisverwaltungsreferats vom 10.10.2005
(enthalten in den Aktenvorgängen des Arbeitsgerichts A-Stadt, Kostenheft) nur für die Zeit bis zum 30.10.2001 bekannt. Allerdings
ist S. D. nach dem Handelsregisterauszug in der Kostenbeiakte des Amtsgerichts als Prokurist geführt.
Bei dieser Beweislage konnte sich der Senat keine weitgehend zweifelsfreie Überzeugung im Sinne des Vollbeweises der mit an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon verschaffen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf Insg) am 12.07.004
bzw. im vorangehenden Zeitraum bis zum Endzeitpunkt der unterbliebenen Lohnzahlung (13.11.2002) eine vollständige Beendigung
der Betriebstätigkeit vorgelegen war. Diese verlangt neben der Aufgabe jeglicher Tätigkeit zur Verfolgung des Betriebszwecks
auch gleichzeitig eine Vermögenslosigkeit. Beides kann hier nicht im positiven Sinne belegt werden. Allerdings ist es dabei
unerheblich, dass der Betriebssitz im Ausland liegt; es genügt die Insolvenz einer Niederlassung in Deutschland.
Damit besteht eine Beweislosigkeit, die zulasten des Klägers geht, der sich auf den behaupteten Umstand der Beendigung der
Betriebstätigkeit im Sinne von §
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III beruft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§§
153 Absatz
2,
136 Abs.
3 SGG). Der Senat macht sich die Ausführungen in den Urteilsgründen und im Widerspruchsbescheid der Beklagten voll zu Eigen.
Die Berufung ist ohne Erfolg und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.