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LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2019 - 8 AY 43/19 B ER
Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG bei monatsweiser Weiterbewilligung der Leistungen nach dem AsylbLG und zukunftsoffenem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Rn. 23)
2. § 2 Abs. 2 AsylbLG räumt den zuständigen Behörden ein Ermessen ein (s. auch Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm. (Rn. 33)
3. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 2 AsylbLG und seiner Entstehungsgeschichte kommt den örtlichen Umständen im Rahmen der Ermessensabwägung ein stärkeres Gewicht zu als Umständen, die dem leistungsberechtigten Personenkreis zuzuordnen sind. (Rn. 34)
4. Die Kürzung des Geldbetrages für die Abteilung 7 (Verkehr) nach § 5 Abs. 1 RBEG ist bei Aushändigung eines Busfahrscheines für das gesamte örtliche Verkehrsnetz, Angebot eines Shuttle-Services und Ausgabe von Bahnfahrscheinen für den überörtlichen Bedarf rechtmäßig. (Rn. 38)
5. Es ist zulässig, einzelne regelbedarfsrelevante Positionen durch Sachleistungen zu ersetzen und die entsprechende Position der jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe herauszurechnen, soweit diese durch Sachleistungen vollständig abgedeckt wird. Andernfalls würde der gesetzgeberische Wille in § 2 Abs. 2 AsylbLG unterlaufen. (Rn. 39)
Normenkette:
AsylblG § 3
,
SGG § 173
Vorinstanzen: SG München 13.08.2019
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., Kanzlei B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: