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LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2016 - 8 SO 235/14
Erstattungsstreit zwischen zwei überörtlichen Trägern der Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit; Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bei gleichzeitiger Erbringung mehrerer Leistungen der Sozialhilfe in der Form des betreuten Wohnens
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht ein Erstattungsanspruch auch, wenn der Leistungsträger faktisch zur Vorleistung gezwungen wird.
2. Es ist dem Senat bewusst, dass er innerhalb des Begriffshofs des "betreuten Wohnens" je nach Ziel und Zweck ähnliche Begriffe in den beiden Vorschriften § 98 Abs. 5 SGB XII und § 97 SGB XII (i.V.m. Art. 82 Abs. 2 AGSG) anders auslegt und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
3. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren; die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen.
4. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung.
Normenkette:
AGSG Art. 82 Abs. 2
,
AGSG Bayern Art. 82 Abs. 2
,
SGB I § 43 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 3 Halbs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
,
SGB X § 102
,
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 105
,
SGB XI § 38a
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 61
,
SGB XII § 97
,
SGB XII § 98 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Augsburg 12.08.2014 S 15 SO 144/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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