Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Instandhaltungskosten für das
behindertengerechte Kraftfahrzeug des Klägers streitig.
Der 1964 geborene Kläger ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen B, G, aG, H und RF). Er leidet an einer progressiven Muskelatrophie
und wird künstlich dauerbeatmet. Er ist auf eine 24-stündige Pflege und Betreuung angewiesen, die er im Arbeitgebermodell
organisiert. Für die Fortbewegung ist er auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Der Kläger erhält laufend Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger ist Eigentümer eines auf seine Bedürfnisse angepassten Fahrzeugs (Mercedes-Benz Vito, Erstzulassung 1997). Bis
2008 übernahm der Beklagte die Reparaturkosten für dieses Fahrzeug.
Am 28.07.2009 beantragte der Kläger Hilfe zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs, da die Reparatur seines alten Fahrzeugs nicht
mehr rentabel sei. Auf Nachfrage des Beklagten begründete der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 01.04.2010 damit, dass
es ihm bei kühler Witterung nicht möglich sei, seinen Elektrorollstuhl sicher zu steuern. Er müsse bei Fahrten mit Übernachtung
Ausrüstungsgegenstände und medizinische Hilfsmittel mitnehmen, die nur in einem Kfz transportiert werden könnten. Sein bisheriges
Fahrzeug benutze er etwa zwei Mal im Monat im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit (auch bundesweite Fahrten), etwa zwei
Mal im Monat zum Besuch seiner Eltern und Freunde in I. (mit Übernachtung), etwa zwei Mal im Monat zum Besuch von Freunden
im Raum F., etwa drei Mal im Monat für Einkaufsfahrten und etwa sechs Mal im Monat zu Kneipenbesuchen, Kino, Theater und sonstiger
Freizeitgestaltung. Er selbst besitze keinen Führerschein; sämtliche Fahrten würden von seinem persönlichen Assistenten durchgeführt.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.04.2010 ab. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs werde insbesondere
gewährt, wenn der behinderte Mensch zur Eingliederung in das Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen
sei. Komme eine Eingliederung in das Arbeitsleben nicht in Betracht, könne die Hilfe nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines
besonderen Falles gewährt werden. Für Fahrten zur Teilhabe am öffentlichen Leben in der Gemeinschaft seien vorrangig öffentliche
Verkehrsmittel und der Fahrdienst für schwerbehinderte Menschen zu nutzen. Sollte der Kläger nicht in der Lage sein, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen, bleibe die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes. Für Fahrten zum Arzt bzw.
zu ärztlich verordneten Maßnahme bestehe eine vorrangige Leistungspflicht der Krankenkasse. Gegen die Ablehnung legte der
Kläger am 17.05.2010 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 23.07.2010 beantragte der Kläger die Übernahme der Gebühren für TÜV und Abgasuntersuchung (AU) in Höhe von
217,77 Euro sowie die Übernahme von Reparaturkosten lt. Kostenvoranschlag in Höhe von ca. 1.900,- Euro. Diesen Antrag lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2010 ab, soweit Reparaturkosten sowie Kosten für ein TÜV-Gutachten wegen einer Fahrzeugänderung
und die Schätzung des Restwerts betroffen waren. Die Kosten für die TÜV-Hauptuntersuchung und die Diesel-AU übernahm der Beklagte
in Höhe von 116,62 Euro, ohne diesbezüglich einen Bescheid zu erlassen. Gegen die Ablehnung legte der Kläger am 14.10.2010
ebenfalls Widerspruch ein.
Ein weiterer Ablehnungsbescheid war bereits am 07.09.2010 ergangen. Dieser betraf die Übernahme von Reparaturkosten für das
Kfz in Höhe von 214,20 Euro. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Widersprüche wies die Regierung von Oberbayern als zuständige Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2011
als unbegründet zurück. Schwerpunkt des Eingliederungszwecks sei die Eingliederung in das Arbeitsleben. Andere Gründe seien
zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, sie müssten jedoch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dies sei nur dann der
Fall, wenn die geltend gemachten Gründe eine ständige, d.h. tägliche oder fast tägliche Benutzung des Fahrzeugs erforderten
und insgesamt einer strengen Beurteilung standhielten. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrten erfolgten nicht regelmäßig
in diesem Sinne. Die außerdem geltend gemachten Einkaufsfahrten seien keine Aufgabe der Eingliederungshilfe, sondern fielen
in den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers als Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Die frühere Bevollmächtigte des Klägers hat am 21.01.2011 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Der Kläger könne wegen der Schwere seiner Behinderung nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen
werden. Auch die Nutzung des Behindertenfahrdienstes sei für den Kläger nicht praktikabel. Ohne sein Fahrzeug könne er sich
nur im Nahbereich zu seiner Wohnung bewegen, weil er im Notfall umfangreiche medizinische Gerätschaften benötige, die er nur
in einem Fahrzeug mitführen könne. Der Kläger sei im Arbeitskreis "UN-Behindertenrechtskonvention von unten", im Verbund behinderter
Arbeitgeber sowie im Deutschen Rollstuhl-Sportverband ehrenamtlich engagiert. Für diese ehrenamtlichen Aufgaben benötige er
regelmäßig ein Fahrzeug.
Im Klageverfahren hat der Kläger u.a. eine Reparaturrechnung vom 18.08.2010 über 1.755,24 Euro vorgelegt. Er hat ausgeführt,
er habe die Rechnung selbst bezahlt und das Geld hierfür auf Darlehensbasis von Freunden erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2013 hat das SG darauf hingewiesen, dass es den auf Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines Fahrzeugs gerichteten weiteren Klageantrag
betreffend den Bescheid vom 27.04.2010 für unzulässig halte. Daraufhin hat der Kläger die Klage insoweit nicht fortgeführt.
Mit Urteil vom 19. Juni 2013 hat das SG die Ablehnungsbescheide vom 07.09.2010 und 23.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2011 aufgehoben und
den Beklagten verurteilt, dem Kläger Instandsetzungskosten in Höhe von 2.187,21 Euro zu erstatten. Zur Begründung hat das
SG Folgendes ausgeführt: Grundlage für die beantragte Übernahme von Reparaturkosten sei § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Die gesetzliche Voraussetzung des Angewiesenseins auf ein eigenes Kraftfahrzeug sei grundsätzlich bereits dann erfüllt,
wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe eines eigenen Fahrzeugs den Nahbereich seiner Wohnung verlassen und sich außerhalb
der Wohnung (über längere Strecken) bewegen könne, sofern das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen bestehe,
denen die Eingliederungshilfe diene und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stelle. Umgekehrt könne eine
Kfz-Hilfe dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe mit einem Behindertenfahrdienst erreicht
werden könne und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gemeinschaft, keinen Schaden nehmen würde.
Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
angewiesen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfordere, anders als das Erwerbsleben, wo die Verpflichtung bestehe,
arbeitstäglich den Arbeitsplatz aufzusuchen, in einem strengen Sinne wohl niemals die beinahe tägliche Benutzung eines Pkws.
Es sei auch eine Frage der jeweiligen Persönlichkeit und der individuellen Lebensgewohnheiten, wie viele Wege "erforderlich"
seien, um dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Das Gericht gehe nach dem Vortrag
des Klägers davon aus, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch unmöglich sei. Er habe in der mündlichen
Verhandlung außerdem überzeugend dargelegt, dass er ohne sein Fahrzeug seine Wohnung nicht für längere Zeit verlassen könne,
weil er ständig eine umfangreiche medizinische Ausstattung in einer Weise mit sich führen müsse, dass er schnell darauf zurückgreifen
könne. Insbesondere führe er ständig ein Ersatzatemgerät und einen Cough-Assistent für einen möglichen Notfall bei Ausfall
der Hauptgeräte mit sich. Andernfalls drohten erhebliche Gefahren für seine körperliche Unversehrtheit. Das Bedürfnis des
Klägers, seine Wohnung zu verlassen, bestehe aus Gründen, die mit den Zwecken der Eingliederungshilfe (hier: Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft) zusammenhingen. Zu diesen gehörten gem. §
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese wiederum umfassten gem. §
58 Nr. 1
SGB IX Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen und gem. §
58 Nr. 2
SGB IX Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken
dienten. Im Falle des Klägers gehörten hierzu u.a.: - die ehrenamtliche Tätigkeit im Verbund behinderter Arbeitgeber, in dem
sich auch nicht behinderte Personen engagierten, - seine Betätigung im Deutschen Rollstuhl-Sportverband, - die regelmäßigen
Besuche bei seiner Familie und Freunden, - die Wahrnehmung kultureller Angebote (Kino, Kneipenbesuche etc.). Zwar lägen die
geltend gemachten Instandhaltungskosten über dem Restwert des Fahrzeugs und seien daher für sich gesehen nicht mehr angemessen.
Der Beklagte habe jedoch gleichzeitig einen Antrag des Klägers auf Neubeschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs abgelehnt.
Der Kläger sei daher auf sein altes, repariertes Fahrzeug angewiesen gewesen, um seinen notwendigen Teilhabebedarf zu decken.
Daher seien die - an sich - überhöhten Reparaturkosten zu übernehmen.
Am 30.07.2013 hat der Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Kläger sei nicht auf die Benutzung
eines eigenen Kfz angewiesen. Er könne den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen, der auch in der Lage sei, die notwendigen
Gegenstände (Ersatzatemgerät, Cough-Assist, Reisepatientenlifter) mitzuführen. In diesem Sinne habe sich der Landesarzt für
Körperbehinderte am 01.09.2013 geäußert. Der Kläger erhalte Mobilitätshilfe, damit er den Behindertenfahrdienst in Anspruch
nehmen könne.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger hat ausgeführt, er benötige ein Fahrzeug nicht nur zum Transport
der erforderlichen Geräte, sondern auch zu deren Aufbewahrung, wenn er bei einer Veranstaltung oder einem Termin sei. Die
Mitnahme in die jeweiligen Räume sei häufig nicht möglich.
Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, er habe keine Stiftungsmittel, Spenden oder Geschenke erhalten. Darlehen
von Freunden seien zum Teil noch nicht zurückgezahlt; die Forderungen würden derzeit nicht geltend gemacht. Der Kläger hat
einen Darlehensvertrag vom 13.01.2011 über 1.900,- Euro vorgelegt, in dem es heißt, der Betrag sei am 12.08.2010 ausgezahlt
worden.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Klage zurückgenommen, soweit ein höherer Betrag als 1.755,24 Euro eingeklagt worden
war. Hintergrund war ein richterlicher Hinweis, dass die Erfolgsaussichten bezüglich weiterer Aufwendungen ungünstig seien,
weil der Kläger insoweit erst einen Antrag bei dem Beklagten gestellt hatte, nachdem die Aufwendungen entstanden waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten
des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§
151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erstattung der streitgegenständlichen
Instandsetzungskosten verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens ist noch (nach der Klagerücknahme im Übrigen) der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung
von Reparaturaufwendungen für sein Kfz in Höhe von 1.755,24 Euro gemäß Rechnung vom 18.08.2010. Der Beklagte hat die Erbringung
dieser Leistung mit Bescheid vom 23.09.2010 abgelehnt.
Sein Klageziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis
zum Sozialhilfeträger nach §
54 Abs.
1,
2,
4 SGG, §
56 SGG, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe begehrt. Im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX handelt es sich trotz der Formulierung in § 10 Abs. 6 EinglHV ("kann Hilfe gewährt werden ...") um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, so dass sich der Klageanspruch direkt auf die
Leistung der Eingliederungshilfe richten kann (Urteil des Senats vom 29.06.2010, L 8 SO 132/09, Rn. 30 m.w.N.).
Es handelt sich vorliegend nicht um einen Kostenerstattungsanspruch nach §
15 Abs.
1 S. 4
SGB IX, weil Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nicht als Sach-, sondern als Geldleistungen zu erbringen sind
(in diesem Sinne, wenn auch in einem anders gelagerten Fall BSG, Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R, Rn. 20).
Der Kläger hat Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §
55 SGB IX und § 10 Abs. 6 EinglHV.
1. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (BSG, Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R, Rn. 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht
besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist auf Grund seiner Erkrankung (Muskelatrophie)
in seiner Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 EinglHV).
2. Der Kläger hat die streitgegenständliche Leistung der Eingliederungshilfe beim Beklagten unter Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen
beantragt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30.07.2010 eine Ablehnung angekündigt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.08.2010 Stellung genommen, jedoch das nächste Schreiben des Beklagten vom 19.08.2010
nicht abgewartet, wie sich aus dem Rechnungsdatum 18.08.2010 ergibt. Letztlich wurde der Antrag mit Bescheid vom 23.09.2010
abgelehnt. Dass der Kläger dies nicht abgewartet hat, ist unschädlich.
3. Der Kläger ist zur vollen Überzeugung des Senats (§
128 Abs.
1 SGG) zur Eingliederung in die Gemeinschaft auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges tatsächlich angewiesen (§ 10 Abs. 6 EinglHV).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Nach § 10 Abs. 6 EinglHV kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme
von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige
Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
a) Die vom Kläger geltend gemachten Fahrten dienen ihrer Art nach überwiegend der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im
Sinne der §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 55 Abs.
2 Nr.
7,
58 SGB IX.
Weder der anerkannte Grad der Behinderung noch die Vergabe des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) führen
automatisch zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Kfz-Hilfe i.S. § 10 Abs. 6 EinglHV. Nach Auffassung des Senats müssen vielmehr Bedarfe i. S. §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, 55 Abs.
2 Nr.
7,
58 SGB IX geltend gemacht werden (z.B. Verwandtenbesuche, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Kirchenbesuche, ehrenamtliche Tätigkeiten),
die auch nicht wegen des Nachranges der Sozialhilfeleistungen anderweitig gedeckt werden können (wie insbesondere Fahrten
zu Ärzten und Therapeuten, für die Leistungen ggf. nach dem
SGB V in Anspruch zu nehmen sind). Entscheidend bleiben die grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarfe der Eingliederung in
das Leben in der Gemeinschaft.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger alleinstehend ist und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Er ist jedoch ehrenamtlich engagiert und geht mehreren Hobbys nach (Schafkopf, Schach, Kneipe, Kino, Theater, Sportveranstaltungen);
außerdem besucht er Verwandte und Freunde. Insoweit wird auch auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen (S. 4 und S. 5).
Für das Jahr 2010 wird festgestellt, dass der Kläger monatlich ca. 12 Fahrten unternommen hat, die der Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft gedient haben. Insoweit beruht die Überzeugung des Senats auf der anschaulichen und überzeugenden Darstellung
des Klägers in seinem Schreiben vom 01.04.2010. Im Einzelnen sind dies pro Monat ca. 2 Fahrten zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen
Tätigkeit, ca. 2 Fahrten zu Eltern und Freunden nach I., ca. 2 Fahrten zu Freunden nach F. und ca. 6 Fahrten in Kneipen, Kinos,
Theater und zu Sportveranstaltungen.
Damit ist der Kläger auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.
Der Senat legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BSG zu Grunde, das die Anwendung eines individuellen und personenzentrierten Maßstabs fordert und zum Tatbestandsmerkmal des
Angewiesenseins auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV zuletzt maßgebliche Kriterien zur Auslegung entwickelt hat (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, Rn. 15-16). So hat das BSG zum personenzentrierten Maßstab dargelegt:
"In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von
seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt
mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls
entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f)."
Weiter ist dort ausgeführt, dass das Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet war.
"Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche Verwandte und (auch eigene, gleichaltrige) Freunde zu besuchen,
mit der Familie Einkaufsbummel zu machen, am Wochenende mit der Familie Ausflüge zu machen, Kultur- und Sportveranstaltungen
(zB Besuch des Schwimmbades oder des Badesees) sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen
Erledigungen zu begleiten. Daneben ist er aktives Mitglied des Schützenvereins, der 4 km von seinem Wohnort entfernt liegt.
Hierzu wird auf die vorgelegten exemplarischen Fahrtenaufstellungen für Juli und August 2013 und auf die im erstinstanzlichen
Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen für Juni 2011 Bezug genommen. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt
werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der
Auffassung des Beklagten im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang."
Der Senat stützt seine Überzeugung bezüglich des Charakters der Fahrten des Klägers auf dessen glaubwürdigen Ausführungen
im Schreiben vom 01.04.2010 an den Beklagten und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Auch für die - nicht streitgegenständlichen - Zeiträume September 2012 (Schreiben an den Beklagten vom 24.09.2012, Aufstellung
vom 04.09.2012) und September 2014 bis Januar 2016 (Schriftsatz an das LSG vom 19.01.2016) hat der Kläger anschauliche Aufstellungen
seiner Fahrten vorgelegt.
Von besonderem Gewicht sind im vorliegenden Fall die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers im Deutschen Rollstuhl-Sportverband;
später auch im Verbund behinderter Arbeitgeber und in der Vereinigung Integrationsförderung. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R, Rn. 17 gehört eine ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft. Dies verdeutlicht § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; danach umfasst die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auch ein gesellschaftliches Engagement. Es spielt mithin
keine Rolle, dass durch etwaige Eingliederungshilfeleistungen die ehrenamtliche Tätigkeit mittelbar "gefördert" wird; denn
in erster Linie soll die streitgegenständliche Reparatur die Mobilität des Klägers erhöhen oder herstellen und ihm die Teilhabemöglichkeit
eröffnen. Ob die Teilhabemöglichkeit in der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Besuch von Sportveranstaltungen
oder Musikaufführungen besteht oder mit einer (sonstigen) aktiven Vereinsmitgliedschaft zusammenhängt, obliegt der Entscheidung
des Behinderten. Er bestimmt selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
er ergreift.
Gleichzeitig tragen die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers seinem besonderen Bedürfnis nach Mitgliedschaft in Vereinen
Rechnung, die seine spezifischen Behinderungen berücksichtigen. Auch dieses Bedürfnis wird in der Rechtsprechung des BSG hervorgehoben (Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R, Rn. 27).
b) Der Kläger war und ist zum Erreichen der Teilhabeziele auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Die Vorhaltung
eines Kraftfahrzeugs war zur vollen Überzeugung des Senats unentbehrlich und andere Möglichkeiten als die Benutzung eines
Kfz waren zur Verwirklichung der Teilhabeziele nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung eines individuellen und personenzentrierten
Maßstabs und auch des angemessenen Wunsch- und Wahlrechts des Klägers nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII kommt der Senat insbesondere zu der Überzeugung, dass es dem Kläger nicht zuzumuten ist, seine Teilhabeziele mit dem öffentlichen
Personennahverkehr oder unter Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes zu verwirklichen.
Denn der Kläger wohnt zwar in A-Stadt, wo öffentliche Verkehrsmittel und Behindertenfahrdienste zur Verfügung stehen. Es fehlt
jedoch an der praktischen Möglichkeit, jedenfalls aber an der Zumutbarkeit der Benutzung dieser Verkehrsmittel.
Der Kläger muss aus gesundheitlichen Gründen ständig mehrere sperrige und schwere Gerätschaften mitführen. Dabei handelt es
sich um ein Ersatz-Atemgerät, einen Cough-Assist, einen Reisepatientenlifter und einen Beatmungsbeutel. Die Geräte sind für
Notfälle im Zusammenhang mit der Beatmung bzw. für den Stuhlgang erforderlich. Der Kläger hat dies anschaulich geschildert
und dem Senat entsprechende Bilder sowie Angaben zu Maßen und Gewichten der Geräte vorgelegt. Das Gesamtgewicht beläuft sich
danach auf ca. 46 kg. Zweifel an der Notwendigkeit, die Geräte mitzuführen, wurden weder vom Beklagten geäußert noch ergaben
sie sich aus dem Akteninhalt.
Die genannten Geräte können in der U-Bahn oder im Bus nur mitgeführt werden, wenn der Kläger von mehreren Personen begleitet
wird. Behindertenfahrdienste sind zwar zum Transport dieser Gegenstände in der Lage, lassen den Kläger jedoch am jeweiligen
Zielort damit allein. Hier würde der Kläger zunächst Hilfe zum Transport der Gegenstände in die jeweiligen Räumlichkeiten
benötigen. Außerdem sind - worauf der Kläger im Erörterungstermin am 18.09.2014 hingewiesen hat - nicht überall der Platz
und die Möglichkeit gegeben, die Geräte sicher und jederzeit zugänglich aufzubewahren. Der Einwand des Beklagten, dies "müsse
in der Regel möglich sein", ist wenig substantiiert. Ein eigenes Kfz hingegen ermöglicht es dem Kläger, die Geräte im Fahrzeug
sicher aufzubewahren und sie nur im Fall des kurzfristigen Bedarfs von seinem Fahrer in das jeweilige Gebäude bringen zu lassen.
c) Der Kläger ist auch "regelmäßig" im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV zur Deckung seiner Teilhabebedarfe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen.
Nach den oben getroffenen Feststellungen hat der Kläger im Jahr 2010 monatlich ca. 12 Fahrten unternommen, die der Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sind. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit erfüllt. In seinem Schreiben
vom 01.04.2010 an den Beklagten hat der Kläger ausgeführt, er fahre ca. 2x monatlich zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen
Tätigkeit, ca. 2x monatlich zu Eltern und Freunden nach I., ca. 2x monatlich zu Freunden nach F. und ca. 6x monatlich in Kneipen,
Kinos, Theater und zu Sportveranstaltungen. Dies summiert sich auf ca. 12 Fahrten im Monat. Auch spätere Ausführungen des
Klägers lassen erkennen, dass er verschiedenen organisierten Aktivitäten nachgeht (Schach- und Schafkopf-Treffen, weitere
ehrenamtliche Tätigkeiten), die in einem gewissen Turnus stattfinden. Damit nutzt er sein Fahrzeug nicht vereinzelt und gelegentlich,
sondern - in Abgrenzung dazu - regelmäßig. Im Übrigen sprechen Art und Schwere der Behinderung des Klägers dagegen, bei der
Prüfung der Regelmäßigkeit die Anforderungen an die Häufigkeit der Fahrten zu überspannen. Der Senat berücksichtigt hier auch,
dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht immer in der Lage ist, geplante (regelmäßige) Fahrten anzutreten.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Anspruch auf Leistungen der Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe in
das Leben in der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 EinglHV eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung des Kfz voraussetzt (Urteil vom 29.06.2010, L 8 SO 132/09,
mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG; dem BVerwG ausdrücklich nicht widersprechend BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, Rn. 16 am Ende). Dabei sind für die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Kfz
ausschließlich Teilhabeziele relevant, die der Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben dienen.
Der Senat entwickelt seine Rechtsprechung dahingehend weiter, dass die Häufigkeit der Nutzung bzw. des Angewiesenseins nicht
generell derjenigen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben - also monatlich etwa 22 Fahrten - quantitativ entsprechen muss.
Ein solches Postulat würde dem vom BSG geforderten individuellen und personenzentrierten Maßstab nicht gerecht. Bereits in seinem Urteil vom 29.06.2010 hat der
Senat ausgeführt, dass bei der Auslegung von § 10 Abs. 6 EinglhV das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" nicht nur zeitlich betrachtet
werden darf. Es ist mit dem Merkmal der Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung zusammenzulegen und verstärkt diese. Die
Anforderungen an die Regelmäßigkeit hängen also von Art und Schwere der Behinderung ab. Im Übrigen bedeutet "regelmäßig" in
erster Linie - wie bereits ausgeführt -, dass die Benutzung nicht nur vereinzelt oder gelegentlich erforderlich sein darf.
Über die Häufigkeit, in der ein Bedarf bestehen muss, sagt der Begriff "regelmäßig" zunächst nichts aus. Auch seltene Ereignisse
bzw. Bedarfe können regelmäßig auftreten, wenn ihre Wiederholung nur bestimmten Regeln folgt, also nicht zufällig erscheint.
Gleichwohl muss eine Mindesthäufigkeit gegeben sein, die jedoch nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden kann.
4. Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers bestehen nicht. Er hat von Freunden Darlehen aufgenommen; es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass die Rückzahlung nur im Fall eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden soll. Zwar
findet sich auf Bl. 115 der LSG-Akte die Formulierung "Die Darlehensrückzahlung beginnt nach einer etwaigen Gerichtsverhandlung".
Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung einen für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens
voraussetzt.
5. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Reparaturaufwendungen möglicherweise den Restwert des Fahrzeugs überstiegen
haben, kann dem Anspruch des Klägers (anders, als dies §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4 der - hier nicht anwendbaren - KfzHV nahelegen würden) nicht entgegengehalten werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass nach dem oben Dargelegten auch die Voraussetzungen
für Eingliederungshilfe zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs vorgelegen haben - und erneut vorliegen dürften, sobald das
derzeitige Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist - und dass die darauf gerichtete Klage nicht weitergeführt wurde. Unter diesen
Umständen, die den vorliegenden Einzelfall besonders kennzeichnen, treten technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte im
Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.