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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2006 - 1 B 1231/06
Kostentragung nach Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Kostentragung erfolgt durch den beklagten Rentenversicherungsträger, wenn der Kläger ein Anerkenntnis annimmt, mit dem erstmals eine befristete Rente zugestanden wird. Nur dann, wenn der Kläger an dem ausdrücklich Klageziel, Rente auf Dauer zu erhalten, und der Begründung, es führe eine dauerhafte, der Besserung nicht zugängliche Gesundheitseinschränkung zu einer bereits anerkannten Erwerbsminderung, im Laufe des Verfahrens nicht mehr festhält, kommt eine Kostenquotelung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin S 9 R 499/05