Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz AVItech und die Feststellung von tatsächlich erzielten Entgelten.
Der 1944 geborene Kläger war mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 16. Juli 1971 berechtigt,
den Titel Ingenieur zu führen.
Der Kläger war vom 16. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1978 als Programmierer und Problemanalytiker beim VEB L f A der VVB M R - VEB L - beschäftigt. Vom 01. Juli 1981 bis 31. Mai 1985 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Z F des
V der DDR - Z -, anschließend vom 01. Juni 1985 bis 31. August 1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der DR- DR -,R
E, vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987 als wissenschaftlicher Mitarbeiter wiederum am Z und anschließend bis 30.
Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der DR tätig.
Der Kläger entrichtete vom 01. März 1975 bis 31. Dezember 1975 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet FZR. In ein Zusatzversorgungssystem wurde der Kläger zu Zeiten der DDR nicht einbezogen; ein einzelvertraglicher
Anspruch auf Einbeziehung ist nicht vorgetragen.
Am 20. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum
vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990. Er machte u. a. geltend, dass er seit 01. September 1971 eine Ingenieurtätigkeit
in wissenschaftlichen Instituten und Forschungsinstituten der Industrie und der Eisenbahn ausgeübt habe. Der Kläger reichte
u. a. Arbeitsverträge und Überleitungsverträge sowie Ablichtungen seines Sozialversicherungsausweises zur Verwaltungsakte.
Mit Bescheid vom 27. September 2005 verfügte die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG für den Kläger erfüllt seien und stellte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeiträume vom 01. Juni bis 31. August
1985 und für die Zeit ab Januar 1988 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest. Für die Zeiträume
vom 01. September 1971 bis 31. Mai 1985 sowie vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987 lehnte die Beklagte die Feststellung
von Zeiten mit der Begründung ab, dass eine Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems, in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb, ausgeübt worden sei.
Mit seinem hiergegen am 20. Oktober 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Bescheid nicht berücksichtige,
dass nach den einschlägigen Bestimmungen nicht nur Tätigkeiten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern auch in diesen
gleichgestellten Betrieben zu berücksichtigen seien. Den volkseigenen Betrieben seien u. a. Forschungsinstitute gleichgestellt
gewesen.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 17. Februar 2006 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass der Kläger im
Z tätig gewesen sei. Dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs.
2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom
24. Mai 1951 2. DB gleichgestellt gewesen. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als Leitungsorgan
unterstellt gewesen. Dass nur derartige Industriebetriebe von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfasst gewesen
seien, ergäbe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das Ministerium für Industrie gemäß § 5 der VO AVItech zuständig gewesen
sei. Darüber hinaus hätten zu den Produktionsbetrieben nur diejenigen gehört, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der strittige Beschäftigungsbetrieb habe
danach nicht zu den von der Verordnung erfassten Betrieben gezählt. Er sei der Wirtschaftsgruppe der Institute des Verkehrs
zugeordnet gewesen. In dem Betrieb habe es weder eine industrielle Fertigung von Sachgütern gegeben, noch sei der Hauptzweck
die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit seiner am 09. März 2006 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend
gemacht, er habe auch in den streitigen Zeiträumen vom 01. September 1971 bis 31. Mai 1985 und vom 01. September 1985 bis
31. Dezember 1987 eine Beschäftigung in einem vom Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems AVItech erfasst gewesenen
Betrieb ausgeübt. Die Beklagte habe Zeiten u. a. bis zum 30. Juni 1990 anerkannt. Damit lägen nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts BSG - die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech in sämtlichen noch von ihm geltend gemachten
Zeiten vor. Soweit die Beklagte sich auf die Einordnung des Z in die Wirtschaftsgruppe im staatlichen Betriebsregister beziehe,
komme es darauf nicht an. Das BSG habe einer solchen Einordnung allenfalls indizielle Wirkung beigemessen. Hinsichtlich der
Beschäftigungszeit beim Z in dem Zeitraum vom 01. Juli 1981 bis 31. Mai 1985 und vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987
ergebe sich aus § 1 Abs. 2 der 2. DB, dass dieser Betrieb gleichgestellt gewesen sei. Bei dem Institut habe es sich um eine
Einrichtung der DR gehandelt. Es komme nach § 1 Abs. 2 2. DB nicht nur auf Beschäftigungen bei der DR an, sondern auch auf
Beschäftigungen bei deren Einrichtungen und Betrieben, die gleichfalls von der Versorgungsordnung erfasst gewesen seien. Zudem
habe das BSG mit dem Urteil vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 40/04 R) ausgeführt, dass Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der
Wirtschaft mit dem Hauptzweck der betriebsbezogenen wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung gewesen seien. Eine Einschränkung
auf Forschungsinstitute der Industrie oder des Bauwesens enthalte § 1 Abs. 2 2. DB nicht. Solche Einschränkungen ergäben sich
auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG. Auch der Beschäftigungsbetrieb VEB L f A (VEB L) sei von der Versorgungsordnung
erfasst gewesen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar
2006 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 16. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1978 sowie für den Zeitraum vom 01. Juli 1981
bis 31. Mai 1985 und vom 01. September 1985 bis 31. Oktober 1987 die Zugehörigkeit zum System der Altersversorgung der technischen
Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, der VEB
L und das Z seien keine von der Versorgungsordnung erfassten Betriebe gewesen. Bei dem Z habe es sich um kein Institut der
Reichsbahn gehandelt. Übergeordnetes Organ sei das Ministerium für Verkehrswesen gewesen. Es habe sich genauso wie bei dem
VEB Lauch nicht um ein Forschungsinstitut im Sinne des § 1Abs. 2 2. DB gehandelt. Forschungsinstitute in diesem Sinne seien
selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptaufgabe die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung
und Entwicklung gewesen sei. Die Wirtschaftsgruppe sei ein wesentliches Indiz für die Entscheidung über den Hauptzweck eines
Betriebes. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass in den streitigen Betrieben eine industrielle Massenproduktion
durch Herstellung von Sachgütern erfolgt sei.
Die Beklagte hat u. a. Unterlagen über den Betrieb VEB K D, über den VEB M R, die Gründungsanweisung vom 14. April 1971 über
den VEB L, eine Ablichtung der Anordnung über das Statut des Z vom 10. März 1971, das Statut des Z vom 30. November 1979 und
Registerunterlagen über das Z sowie eine Arbeitsordnung des Z zur Gerichtsakte gereicht.
Mit Urteil vom 04. September 2006 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. September 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 verurteilt, für die Zeiträume vom 01. Juli 1981 bis 31. Mai
1985 und vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesen Zeiten erzielte
Arbeitsentgelte festzustellen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für den Zeitraum der
Beschäftigung beim ZfIV die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der AVItech erfüllt. Er sei berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, habe als wissenschaftlicher Mitarbeiter
auch eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Auch die betriebliche Voraussetzung sei erfüllt, da es sich
bei diesem Betrieb um ein Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB gehandelt habe. Dies ergebe sich aus dem Statut
des ZfIV sowie den weiteren betriebsbezogenen Unterlagen. Dass Forschungsinstitute nach der 2. DB nur solche Institute seien,
die auf dem Gebiet der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen seien, lasse sich weder der 2. DB noch der Rechtsprechung
des BSG entnehmen. Für die Zeit der Beschäftigung im VEB L habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
Die Software-Entwicklung lasse sich nicht dem Tätigkeitsprofil eines Forschungsinstitutes im Sinne der AVItech zuordnen, da
die Entwicklung von Software bereits die Herstellung eines fertigen, wenn auch nicht gegenständlichen Produktes darstelle
und nicht die im Vorfeld der Produktion liegende zweck- und anwendungsbezogene Forschung beinhalte.
Gegen das ihr am 28. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. Oktober 2006 von der Beklagten eingelegte Berufung.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass das Z kein von der Versorgungsordnung erfasster Betrieb gewesen sei. Schon aus § 5
der VO AVItech folge, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" nur die volkseigenen Betriebe der Industrie
erfasste. Die Bezeichnungen der Ministerien (Industrieministerium und Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen) in der
VOAVItech ergäben sich im Zeitpunkt des Erlasses der VOAVItech im August 1950 aus dem Gesetz über die provisorische Regierung
der DDR vom 07. Oktober 1949. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen sei auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems
zurückzuführen. Die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gebe zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren,
die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen gewesen seien. Demgemäß stelle auch § 1 Abs. 1 der
Ersten Durchführungsbestimmung 1. DB auf Produktionsbetriebe mit Herstellungsvorgängen und auf die industrielle Produktion
ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erkläre sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VOAVItech und der 2.
DB in den Jahren 1950/1951 aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor für die Volkswirtschaft im Aufbau einer zentralen
Planwirtschaft für die DDR gehabt habe. Aus der Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" folge, dass es sich
bei dem zu beurteilenden Betrieb um einen volkseigenen Betrieb VEB gehandelt haben musste, der organisatorisch im industriellen
Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR angesiedelt gewesen sei. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der Altersversorgung
der technischen Intelligenz hätten als Produktionsbetriebe somit nur VEB der Industrie unterlegen, die eine industrielle Fertigung
von Sachgütern betrieben hätten. Das Z sei weder ein wissenschaftliches Institut noch ein Forschungsinstitut gewesen, das
den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (v. 26. Oktober 2004, B
4 RA 40/04) seien Forschungsinstitute im Sinne der 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck
die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war. Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen
der Wirtschaft müsse die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Diese Auslegung
ergebe sich aus der Präambel der Versorgungsordnung der VOAVItech. Zu den Forschungsinstituten hätten danach vor allem volkseigene
Kombinatsbetriebe, die nicht Produktionsbetriebe gewesen seien, deren Aufgabe aber die Forschung und Entwicklung gewesen sei,
gezählt. Mit Hinweis auf die Präambel der Versorgungsordnung habe die Rechtsprechung des BSG den betrieblichen Geltungsbereich
der Versorgungsordnung auf Forschungsinstitute der Industrie und des Bauwesens begrenzt. Das Versorgungssystem sei nämlich
grundsätzlich nur für den Bereich der Industrie und des Bauwesens eingerichtet gewesen. Das Z sei ausweislich des statistischen
Betriebsregisters der DDR in deren Wirtschaftssystem als Institut des Verkehrswesens eingeordnet gewesen. Wären jedoch alle
Institute des Verkehrswesens durch die 2. DB zur AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt worden, so hätte
es im Text nicht einer gesonderten Auflistung der Institute der Post und der Reichsbahn als gleichgestellte Betriebe bedurft.
Es könne sein, dass das Z auch Forschungsaufgaben für die R durchgeführt habe. Das Institut sei jedoch nicht für diesen Zweck
eingerichtet worden. Auch sei die Systematik der Volkswirtschaftszweige ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzweckes
eines Betriebes im Wirtschaftssystem der DDR. Es sei nämlich unbeachtlich, für welchen Zweck dabei die Feststellung des Hauptzweckes
eines Betriebes erfolgt sei. Die Art der Differenzierung der Betriebsaufgaben entspräche dem fordistischen Produktionsmodell,
nach dem Produktion die Herstellung von Sachgütern darstellte. Eine solche Unterscheidung werde im Betriebsregister ebenfalls
getroffen. Zuletzt sei zu bemerken, dass der Beschäftigungsbetrieb seine jährliche Finanzberichterstattung unter Angabe dieser
Wirtschaftsgruppe vollzogen habe, sich also im Wirtschaftssystem der DDR mit dem ihm zugewiesenen Hauptzweck auch identifiziert
habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat weiter die Zulassung der Revision angeregt.
Er macht geltend, er habe nicht behauptet, in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens in den noch strittigen
Zeiträumen tätig gewesen zu sein. Vom 01. Juli 1981 bis 31. Mai 1985 und vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987 sei
er in einem Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB tätig gewesen. Eine von der Beklagten behauptete Einschränkung der Forschungsinstitute
auf solche der Industrie oder des Bauwesens finde in dem Text der Versorgungsordnung keine Stütze. Auch sei der Rechtsprechung
des BSG eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Das BSG habe den Anwendungsbereich auf Forschungsinstitute im Bereich
der Wirtschaft und nicht in diesem Bereich auf den Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschränkt. Vom Bereich der Wirtschaft
sei auch der Bereich Verkehr erfasst. Das Z könne nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige im Betriebsregister als Institut
des Verkehrswesens eingereiht worden sein. Nach dem Charakter und dem hauptsächlichen Betriebszweck sei eine zweck- und betriebsbezogene
wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Zweck des Z gewesen. Er, der Kläger, habe weiter nicht geltend gemacht, dass nach
der 2. DB alle Institute des Verkehrswesens den Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen seien. Neben den Forschungsinstituten
seien nach der 2. DB weitere Institute des Verkehrswesens denkbar, die nicht von § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst gewesen seien.
Im Bereich der Institute der Post und der Eisenbahn (nicht der Reichsbahn) seien jedoch sämtliche Einrichtungen, die als Institute
anzusehen seien, von der Gleichstellung durch § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst gewesen, auch soweit sie keine Forschungsinstitute
gewesen seien. Insofern sei dieser Bereich wesentlich weiter gefasst.
Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB sei auch darauf abzustellen, was Schwerpunkt der Tätigkeit der dort genannten Einrichtungen des
jeweiligen Beschäftigungsbetriebes gewesen sei. Zwar komme es nicht darauf an, ob das Z nicht nur für Forschungsaufgaben der
Eisenbahn errichtet worden sei, sondern darauf, dass die Haupttätigkeit des Z für die Eisenbahn erfolgt sei. Dies ergebe sich
aus dem Statut. Die Eisenbahn der DDR habe in den streitigen Zeiträumen Forschungskapazitäten beim Z gehabt. Nach der Organisationsanweisung
zur Wissenschaftsorganisation im Verkehrswesen vom 29. Dezember 1978 seien im Z alle Forschungs- und Entwicklungskapazitäten
konzentriert worden, die vorher dezentral organisiert gewesen waren. Ab dem 01. Januar 1988 seien die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten
der Eisenbahn aus dem Z herausgelöst und das wissenschaftlich-technische Zentrum der D R gebildet worden, welches diese Aufgaben
wahrgenommen habe und bei dem er, der Kläger, ab diesem Zeitpunkt auch beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn man davon ausginge,
dass es sich bei dem Z nicht um ein Institut der Eisenbahn gehandelt habe, sei es als Forschungsinstitut - wie von dem Sozialgericht
angenommen - von der Versorgungsordnung erfasst worden. Der Kläger hat das Statut des Z, eine Organisationsanweisung zur Wissenschaftsorganisation
im Verkehrswesen des Ministerrates der DDR, Ministeriums des Verkehrswesens vom 29. Dezember 1978 sowie einen Vermerk des
Ministeriums für Verkehrswesen, Abteilung Arbeit und Löhne, vom 07. September 1987 zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Verwaltungsakte der
Beklagten (Az.: ) sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zu einer weiteren Feststellung von Zeiten
der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und zur Feststellung von weiteren Entgelten
verpflichtet. Der vom Kläger noch mit der Klage angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung des Sozialgerichts zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zur AVItech für den Zeitraum vom 01. Juli 1981 bis 31. Mai 1985 und vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987. Soweit der
Kläger erstinstanzlich auch begehrt hat, die Zeit vom 16. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1978 (Beschäftigungszeit bei dem VEB
L f A) als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen, hat das Sozialgericht
diesbezüglich, mangels Berufung des Klägers, die Klage rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die noch streitigen Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech mit den
tatsächlich erzielten Entgelten festgestellt werden.
Der Anspruch des Klägers auf die begehrten weiteren Feststellungen kann sich allein aus § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG ergeben, nach dem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilungen
über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach
dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3 8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die streitigen Zeiträume gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt werden.
Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte"
eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der
in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit
der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003,
B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Auf eine tatsächliche Einbeziehung durch Aushändigung einer Urkunde oder durch einen Verwaltungsakt
einer staatlichen Stelle der DDR kommt es nicht an, auch wenn ein solcher Akt nach der jeweiligen Versorgungsordnung erforderlich
gewesen sein sollte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D Spezial 2004, Nr. 8 Seite 8, veröffentlicht in juris). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die
Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist danach zu beantworten, ob eine
tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, derentwegen - entsprechend der nach den objektiven
Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiterer einschlägiger genereller und veröffentlichter
Erläuterungen hierzu - zu irgendeinem Zeitpunkt das Versorgungssystem errichtet worden ist.
Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum
des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnung. Nach diesen Grundsätzen
ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen,
nämlich der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), der Kläger
in dem streitigen Zeitraum nicht ein einzubeziehender Ingenieur gewesen ist.
Der Kläger gehörte in dem streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten
Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten
zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort
heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem
- zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der
Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die
Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte,
findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die
Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Bei dem Kläger lag jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die
industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung
(Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 11).
Dass der Kläger, der in den streitigen Zeiträumen als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Z tätig war, nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig war, liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Das Z war kein VEB und auch kein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung.
Das Z war in dem streitigen Zeitraum auch kein versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB.
Den volkseigenen Produktionsbetrieben waren danach - abgesehen von hier von vornherein nicht in Betracht zu ziehenden Einrichtungen
und Betrieben - wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, Technische
Hochschulen sowie weitere Einrichtungen und Institute und Betriebe der Eisenbahn gleichgestellt. Das Z war weder ein Institut
oder Betrieb der Eisenbahn (hierzu a) noch ein Forschungsinstitut (hierzu b).Auch unter die anderen in § 1 Abs. 2 2. DB abschließend
genannten gleichgestellten Betriebe ist der Betrieb nicht zu subsumieren.
a) Nach § 1 Abs. 2 2. DB waren zwar den volkseigenen Produktionsbetrieben Institute und Betriebe der Eisenbahn gleichgestellt.
Das Z war jedoch kein Betrieb oder ein Institut der Eisenbahn. Wie sich aus dem Statut und auch aus der Eintragung im Register
ergibt, war das Z ein selbständiges Institut und gehörte nicht zum Eisenbahnwesen im weitesten Sinne in der ehemaligen DDR.
Es war nicht eingegliedert in das Eisenbahnwesen sondern in das allgemeine Verkehrswesen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon
ausginge, dass bei der Bestimmung, ob ein Betrieb ein solcher des Eisenbahnwesens in dem Verständnis der 2. DB war, auf den
Hauptzweck des Instituts abzustellen sei unabhängig davon, ob der Betrieb organisatorisch in das Eisenbahnwesen eingegliedert
gewesen ist, folgt hier daraus nichts anderes. Denn nach Anordnung über das Statut des Z vom 10. März 1971 (GB. II Nr. 36
vom 08. April 1971) war das Institut für die Forschung im Verkehrswesen, zur Durchsetzung der einheitlichen Planung, Leitung
und Organisation und die konsequente Konzentration auf die Hauptrichtungen der Strukturpolitik sowie die Zusammenfassung von
Forschungspotential gebildet worden. Nach dieser Anordnung war das Institut nicht nur für die Eisenbahn eingerichtet oder
in das Eisenbahnwesen der ehemaligen DDR eingegliedert worden, sondern hatte Aufgaben für das gesamte Verkehrswesen wahrzunehmen.
Das Institut war auch nicht der Eisenbahn unterstellt, sondern unterstand dem Minister für das Allgemeine Verkehrswesen. Wie
sich aus den weiteren Regelungen des Statutes ergibt, arbeitete das Zentrale Forschungsinstitut mit Leitungsorganen, Kombinaten,
Betrieben und Einrichtungen des gesamten Verkehrswesens und anderen Volkswirtschaftsbereichen zusammen (§ 3 Abs. 3 des Statuts).
Es sollte im engen Zusammenwirken mit den Anwenderbereichen die ihm vom Ministerium für das Verkehrswesen übertragenen Aufgaben
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen der UdSSR und anderer sozialistischer Länder
erfüllen. Eine Einordnung in das Eisenbahnwesen der DDR ergibt sich daraus nicht.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass nach einem von ihm eingereichten Statut des Z (Datum unbekannt) dieses überwiegend
oder insbesondere Aufgaben für bzw. bei der Eisenbahn zu erfüllen hatte und deshalb diese Aufgaben dem Institut das Gepräge
gegeben hätten und es sich daher um ein Institut der Eisenbahn im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe, kann dem nicht
gefolgt werden. Nicht ausreichend für eine versorgungsrechtliche Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 2. DB ist es, dass ein "Auftraggeber"
einer Einrichtung in § 1 Abs. 2 2. DB genannt ist, der Auftragnehmer jedoch nicht. Dass ein Betrieb überwiegend Aufträge für
einen anderen Betrieb verrichtet, führt nicht dazu, dass ein solcher Betrieb ausgehend vom Betriebszweck des Auftraggebers
zu einem Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung wird. So wird auch nicht ein nichtvolkseigener Betrieb, der nicht nach §
1 Abs. 2 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt ist, zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne
der Versorgungsordnung, wenn er tatsächlich Aufgaben für einen solchen zu verrichten hatte. In diesem Sinne ist auch Satz
2 des § 1 der 2. DB zu verstehen. Die betrieblichen Voraussetzungen nach der VO-AVItech konnten nicht von anderen Betrieben
abgeleitet werden. Institute und Betriebe der Eisenbahn waren daher nur solche Einrichtungen, die dem Eisenbahnwesen in der
ehemaligen DDR zugeordnet waren. Nach dem Statut war dies bei dem Z nicht der Fall. Dieses Institut war nicht dem Eisenbahnwesen
in der ehemaligen DDR zugeordnet, sondern hatte Forschungsaufgaben für das Ministerium, bezogen auf alle Verkehrszweige, zu
erfüllen.
Dass das Z nicht ein Institut der Eisenbahn war, folgt auch daraus, dass bereits mit Organisationsanweisung vom 29. Dezember
1978 klargestellt worden war, dass das Z u. a. aus dem Institut für komplexe Transportprobleme, dem Institut für Eisenbahnwesen
und dem Führungsstab des Direktors mit dem Informationszentrum Wissenschaft und Technik bestand und das Z danach nicht selbst
ein Institut oder Betrieb der Eisenbahn war. Mit Organisationsanweisung vom 28. September 1987 wurden die dem Z ursprünglich
zugeordneten Institute des Eisenbahnwesens zum 01. Januar 1988 herausgelöst. Wäre das Z Institut der Eisenbahn gewesen, hätte
es einer Ausgliederung nicht bedurft.
b) Bei dem Z handelte es sich auch nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs.
2 der 2. DB. Forschungsinstitute und wissenschaftliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB waren Forschung betreibende
selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung
und Entwicklung war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, wie er in der Präambel zum Ausdruck gekommen
ist. In die Versorgungsordnung sollten nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen
Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, die mit technischer Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung
oder bei der Produktion gefördert haben (BSG vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4 8570 § 5 Nr. 7; vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, juris; Urteil des Senats vom 05. Dezember 2006, L 21 RA 15/04, juris).
Das BSG hat insoweit ausgeführt: (BSG v. 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, juris, Rn 21).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit der Entscheidung vom 05. Dezember 2006, L 21 RA 15/04, angeschlossen und hält auch mit dieser Entscheidung daran fest. Voraussetzung ist daher, dass betrieblicher Hauptzweck des
"Forschungsinstituts" die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen ist. Zu diesen Forschungsinstituten
gehörten demnach vor allem volkseigene Kombinatsbetriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, deren Aufgabe aber die Forschung
und Entwicklung war. Genau dies liegt bei dem vorliegenden Forschungsinstitut des Verkehrswesens nicht vor. Das Forschungsinstitut
hatte - wie bereits dargelegt - allgemein für das Verkehrswesen Forschung zu betreiben und damit nicht zweck- oder betriebsbezogen.
Es handelte sich auch nicht um eine Einrichtung der Wirtschaft im weiteren Sinne sondern um eine Einrichtung der Wissenschaft
und Forschung des Verkehrswesens. Es wurde auch nicht zweckgerichtet auf den Produktionsprozess bezogen Forschung betrieben.
Ausgehend von der Präambel der Versorgungsordnung und dem Wortlaut der 2. DB in § 1 Abs. 2 waren jedoch Forschungsinstitute
nur solche, die auf einen volkseigenen Produktionsbetrieb bezogene und betriebsorientierte Forschung betreiben sollten, da
Tätige in diesem Bereich der Wirtschaft durch eine besondere Versorgung privilegiert werden sollten. Dass auch andere Institute
- und auch Forschungsinstitute - nach § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellt waren, ändert an dieser Auslegung nichts. Insbesondere
folgt daraus, dass in § 1 Abs. 2 2. DB Institute und Betriebe der Eisenbahn und daher auch Forschungsinstitute der Eisenbahn,
die es nach dem hier vorliegenden Statut des Z gab, gleichgestellt waren, dass unter dem allgemeinen Begriff "Forschungsinstitute"
und "wissenschaftliche Institute" nicht allgemein Forschung betreibende Institute, auch wenn sie der Wirtschaft zugute kamen,
gefasst waren. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass bei diesem Verständnis die Institute und Betriebe der Eisenbahn nicht
hätten gesondert gleichgestellt werden müssen. Vielmehr unterstreicht die gesonderte Aufführung von Instituten der Eisenbahn,
der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, dass unter dem allgemeinen Begriff "Forschungsinstitut" nur die betriebsbezogene
und eine dem Produktionszweck dienende Forschung gefasst war. Eine solche Forschung war nicht Aufgabe des hier streitgegenständlichen
Instituts (so auch LSG Berlin-Brandenburg vom 27. November 2008, L 3 R 1069/07, juris). Vorliegend folgt schon aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung und der hier heranzuziehenden 2. DB und den Statuten
des Z, dass dieses Institut kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne des Versorgungsrechts der ehemaligen
DDR war. Ob aus der Zuordnung des Instituts zu einer Wirtschaftsgruppe im Betriebsregister der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der ehemaligen DDR dies ebenfalls folgt, konnte der Senat daher dahinstehen lassen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.