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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2013 - 22 R 343/11
Rentenversicherung Krankenversicherung der Rentner Beitragsnachforderung Nacherhebung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist
1. Gemäß § 255 SGB V ist nicht vorgesehen, dass die Nacherhebung offener, unverjährter Krankenversicherungsbeiträge in einer Summe erfolgt.
2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Obliegenheit zur Lektüre von Bescheiden nicht beachtet wurde. Maßstab dafür ist insoweit die Richtigkeit der Bescheide.
3. Auf die Richtigkeit von Bescheiden kann der Leistungsbezieher in dem Umfang der Richtigkeit seiner Angaben zu den für die Leistung erheblichen Tatsachen und wahrheitsgemäßen Antworten auf versicherungsseitige Fragen vertrauen (einzelfallabhängig ).
Normenkette:
SGB V § 255 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Berlin 18.02.2011 S 126 R 5313/09
Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.
Der Bescheid vom 02. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird aufgehoben, soweit darin ein Anspruch auf Erstattung von 6.742,65 Euro in einem Gesamtbetrag gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird.
Der Bescheid vom 31. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Januar 2004 bzw. 01. April 2004 bis 28. Februar 2009 zurückgenommen und ein Erstattungsanspruch in Höhe von 5.972,44 Euro geltend gemacht wird.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zur Rückforderung geleisteter Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01. Januar 2004 und 01. April 2004 bis 28. Februar 2009 neu zu bescheiden.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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