Tatbestand:
Die 1931 geborene Klägerin begehrt aus der Versicherung ihres am 12. März 2001 verstorbenen früheren Ehemannes H G (Versicherter)
Geschiedenenwitwenrente.
Sie bezieht seit dem 01. April 1996 Regelaltersrente (Netto-Zahlbetrag im März 1996: 1.343,42 DM laut Bescheid der Landesversicherungsanstalt
Berlin. Auch erhält sie eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Zahlbetrag im Juli 2009:
461,69 Euro).
Die 1953 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Lichtenberg vom 10.
Juli 1959 nach den Vorschriften der Eheverordnung vom 06. Dezember 1955 der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) rechtskräftig
geschieden. Der Klägerin war in dem Urteil das Sorgerecht für den am 01. Februar 1959 geborenen Sohn E übertragen sowie der
ebenfalls am 10. Juli 1959 vor Gericht abgeschlossene Vergleich bestätigt worden. Nach diesem Vergleich verpflichtete sich
der Versicherte - u.a. -, der Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 140,00
DM für die Dauer von zwei Jahren zu zahlen (Nr. 2 des Vergleichs). Mit weiterem Vergleich vor dem Stadtbezirksgericht Lichtenberg
vom 28. Februar 1961 verpflichtete sich der Versicherte, der Klägerin ab 01. März 1961 einen monatlichen Unterhaltsbetrag
in Höhe von 100,00 DM bis zum Ablauf der Unterhaltsverpflichtung am 01. Juli 1962 zu zahlen.
Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Der Versicherte war in zweiter Ehe ab dem 12. Mai 1967 mit der am 08. April 2005
zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen R G verheiratet.
Am 01. Februar 1973 verzog die Klägerin nach Berlin-West.
Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bahnversicherungsanstalt, Geschiedenenwitwenrente
nach dem Versicherten. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass der Versicherte ihr regelmäßig einen Aufstockungsunterhalt
über 200,00 DM überwiesen habe und diese Zahlungen auch nach seinem Tode von der zweiten Ehefrau des Versicherten fortgeführt
worden seien. Hierzu legte sie verschiedene Dokumente vor.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2002 lehnte die Bahnversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ab,
da §
243 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) mit seinem Anspruchsausschluss in Bezug auf ab dem 01. Januar 1992 beginnende Witwenrenten für vor dem 01. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten (§
243 SGB VI) einschlägig sei. Denn der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe sich nach dem Recht des Beitrittsgebietes gerichtet.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ging
bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. August 2002 ein.
Am 23. September 2002 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und ihr Begehren auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente weiterverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, dass ihr gegen ihren geschiedenen Ehemann zuletzt bestehender und von diesem anerkannter Unterhaltsanspruch sich
nicht nach dem in der DDR geltenden Unterhaltsrecht bestimmt habe, so dass §
243 SGB VI nicht ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen eines Witwenrentenanspruchs nach §
243 SGB VI seien gegeben, insbesondere habe der Versicherte Aufstockungsunterhalt nach dem Unterhaltsrecht des
BGB in Höhe von seinerzeit 200,00 DM gezahlt. In der Zeit vor 1994 habe der Versicherte der Klägerin 200,00 DM jeweils persönlich
übergeben. Die Witwe des Versicherten - R G - habe nach seinem Tode auch noch zirka zwei Monate weitergezahlt.
Zum Nachweis der Zahlungen des Versicherten an die Klägerin sind verschiedene Kontoauszüge sowie handschriftliche Unterlagen
der Klägerin über den Erhalt von monatlich 200,00 DM überreicht worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August
2002 zu verurteilen, der Klägerin ab 01. November 2001 Geschiedenenwitwenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ihre Begründung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid wiederholt.
Durch Urteil des SG vom 05. März 2009 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herangezogen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. März 2009 zugestellte Urteil ist am 22. April 2009 Berufung beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Zur Begründung ist unter Schilderung des Lebensweges der Klägerin
die Auffassung vertreten worden, dass die tatsächliche Unterhaltsleistung, ohne dass eine Leistungspflicht des Zahlenden bestanden
habe, so wie dies hier beim Versicherten der Fall gewesen sei, eine andere Bewertung verdiene als das bloße Bestehen eines
kraft Gesetzes gegebenen Unterhaltsanspruchs. Zwar habe das BSG in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94) anders entschieden, als dies nach Auffassung der Klägerin hätte geschehen dürfen. Das vom BSG entwickelte Verständnis des
§
243 a SGB VI erscheine aber überprüfungswürdig. Der 01. Juli 1977 erscheine als Stichtag für die Regelung von Hinterbliebenenrenten für
in der früheren DDR geschiedene Eheleute willkürlich. Immerhin habe das BVerfG in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2004
(1 BvR 936/96) unter Hinweis auf seinen früheren Beschluss vom 02. Juni 2003 (1 BvR 789/96) nunmehr ausführt, dass die Nichtgewährung der Geschiedenenwitwenrente durch das BSG in dessen Entscheidung vom 29. Januar
1997 (5 RJ 32/95) unter Berufung auf §
243 a SGB VI nicht zu beanstanden sei und der dort geregelte Anspruchsausschluss jedenfalls dann im Einklang mit dem
Grundgesetz (
GG) bestünde, wenn eine adäquate eigene Alterssicherung bestünde. Eine solche eigenständige adäquate Alterssicherung der Klägerin
sei, ehe- und scheidungsfolgenbedingt, aber nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. November
2001 Geschiedenenwitwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die
Rentenakten der Beklagten (Az. ...) sowie die rückverfilmten Rentenakten der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Berlin
(Az. (3 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil vom 05. März 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. Februar
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente.
Nach §
243 Abs.
1 bis
3 SGB VI haben u. a. Anspruch auf Witwenrente geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 01. Juli 1977 geschieden worden ist, die weder
geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt
von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn
der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
Gemäß §
243 a SGB VI, eingeführt durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606), ist §
243 SGB VI dann nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt, das im Beitrittsgebiet
gegolten hat.
Wie das SG zu Recht festgestellt hat, bestimmte sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der EheVO-DDR, da die Ehe zwischen der
Klägerin und dem Versicherten von einem Gericht der ehemaligen DDR nach dieser Verordnung geschieden worden ist und der letzte
gemeinsame Wohnsitz der Klägerin mit dem Versicherten in der ehemaligen DDR gelegen hat (Art.
243 § 5
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
EGBGB). An der Gültigkeit dieses Personalstatutes hat sich auch nicht dadurch etwas geändert, dass die Klägerin 1973 in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt ist, da der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in der DDR hatte (vgl. BSG, Urteil
vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02 R). Ein von der Rechtsprechung entwickelter Ausnahmefall, der eine Abweichung vom letzten gemeinsamen Personalstatut vorsieht,
liegt hier nicht vor. Der Ausnahmefall, der zum Abweichen vom letzten gemeinsamen Personalstatut für den nachehelichen Unterhalt
deutscher Staatsangehöriger in analoger Anwendung des Art. 18 Abs. 5
EGBGB, nämlich zur Anwendung des in den alten Bundesländern maßgebenden Ehegesetzes führen würde, liegt nicht vor (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 10. November 1993, XII ZR 127/92; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 50/02 R). Denn Voraussetzung hierfür ist, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte vor dem 03. Oktober 1990 aus der DDR in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt sein muss. Dies ist nicht der Fall.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich Unterhalt
gezahlt habe, ist dies rechtlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG auch insoweit.
Soweit die Klägerin meint, dass die Vorschrift des §
243 a SGB VI sowie die in §
243 SGB VI enthaltene Stichtagsregelung zum 01. Juli 1997 gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoße ("willkürlich"), kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat vermag keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
der Klägerin mit der Personengruppe der vor dem 01. Juli 1977 in den alten Bundesländern geschiedenen Witwen zu erkennen,
welche unter bestimmten Voraussetzungen die begehrte Geschiedenenwitwenrente erhalten können.
Die Stichtagsregelung zum 01. Juli 1977 gemäß §
243 SGB VI für die alten Bundesländer ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13. Mai 1986, 1 BvL 55/83) mit dem
GG vereinbar, und zwar auch in den Fällen, in denen kein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Die Regelung ist auch nicht
willkürlich, weil sie auf den zum 01. Juli 1977 im Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland eingeführten Regelungen
über den Versorgungsausgleich bei Scheidungen beruht. Ab diesem Zeitpunkt erwarben geschiedene Ehegatten durch die Aufteilung
der Rentenanwartschaften der beiden Eheleute einen eigenständigen Rentenanspruch im Falle der Scheidung. Einer unterhaltssichernden
Sozialleistung aus der Rente des verstorbenen geschiedenen Ehegatten bedurften sie nicht mehr.
Die Regelung des §
243 a SGB VI verstößt zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Auch insoweit schließt sich der Senat, wie schon das SG im angegriffenen Urteil, der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02 R).
Der Gesetzgeber hatte anlässlich der Überleitung der rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der ehemaligen DDR an
das geltende Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Gestaltungsspielraum (so
auch Urteil des BVerfG vom 23. April 1991, BVerfGE 84, 90, 130). Sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Geschiedenen im Gebiet der ehemaligen DDR und den vor dem
01. Juli 1977 Geschiedenen in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland ist das unterschiedliche Scheidungsfolgen- und Rentenrecht
in beiden Staaten. Da alle in der DDR gefällten Scheidungsurteile auch nach der Wiedervereinigung grundsätzlich wirksam bleiben,
entstand zu Lebzeiten des Versicherten hier kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber diesem nach den gesetzlichen
Bestimmungen des
BGB. An die Fortgeltung des Unterhaltsrechts der ehemaligen DDR ist auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Geschiedenenwitwenrente
anzuknüpfen. Anderenfalls entstünden bei Anwendung des Unterhaltsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach dem bis zum 30.
Juni 1977 geltenden Recht beim Tod des geschiedenen Ehegatten neue Ungleichheiten. Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung
der Geschiedenenwitwenrente an das seit dem 01. Juli 1977 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht anknüpfen. Denn
wegen des dann eingeführten Versorgungsausgleichs hatten auch die Geschiedenen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich
keinen Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich eines Unterhaltsausfalls beim Tod des geschiedenen Ehegatten. Hätte der Gesetzgeber
hingegen die im Beitrittsgebiet Geschiedenen in die Regelungen des §
243 SGB VI einbezogen, wären diese - ohne sachlichen Grund - gegenüber allen anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
01. Juli 1977 Geschiedenen bevorzugt worden, obwohl sie aufgrund einer eigenen Alterssicherung weniger schutzbedürftig sind
(vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 02. Juni 2003, 1 BvR 789/96).
Soweit es das BVerfG offen gelassen hat, ob die vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung von §
243 a SGB VI angeführten Gesichtspunkte ausreichend seien, §
243 a SGB VI generell also den Anforderungen des Art.
3 Abs.
1 GG genügt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Juni 2003, Rz. 30, zitiert nach juris), geschah dies deshalb, weil in
dem bei ihm anhängigen Verfahren eine geschiedene Klägerin über eine eigene, adäquate (über dem Durchschnitt liegende) Altersicherung
verfügt hatte und somit innerhalb der benachteiligten Gruppe sozial weniger schutzbedürftig gewesen war (BVerfG, aaO., Rz.
30). Insoweit sah das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 02. Juni 2003
ausgeführt, dass eine mögliche Benachteiligung verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Geschiedene
zum 01. Juli 1990 eine Alterssicherung vorweisen könne und sozial weniger schutzwürdig sei. Im entschiedenen Fall lag die
dortige Klägerin deutlich über dem Durchschnitt der zu DDR-Zeiten gezahlten Renten lag (vgl. BVerfG, aaO., Rz. 30, zitiert
nach juris).
So ist es auch hier. Die Klägerin ist nach den im genannten Urteil genannten Kriterien sozial nicht schutzwürdig. Die Klägerin
bezog ausweislich des Rentenbescheides vom 19. September 1996 ab dem 01. Juli 1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit
einem monatlichen (Netto)Zahlbetrag von 1 150,07 DM, so dass schon diese Rente weit über dem seinerzeitigen durchschnittlichen
Rentenniveau gelegten hatte. Des Weiteren bezieht sie die genannte Betriebsrente.
Die durchschnittliche Altersrente betrug 1989 in der DDR monatlich 446,62 Mark, wenn keine Beträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
gezahlt wurden, und monatlich 555,42 Mark, wenn solche Beiträge vorlagen (BVerfG, aaO., Rz. 30, unter Hinweis auf das Statistische
Jahrbuch der DDR von 1990, Seite 384).
Nach allem konnte die Berufung nicht erfolgreich sein.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.