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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 25 AS 1035/19
Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zumutbarkeit einer Mitwirkungspflicht Vervollständigung von Angaben Voraussetzungen einer Ermessensüberschreitung
1. Zulässig gegen einen Versagungsbescheid ist die reine Anfechtungsklage. Dabei ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich.
2. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Leistungsklage ist dann unzulässig.
3. Die Entscheidung über eine Versagung nach § 66 Abs 1 SGB I steht im Ermessen des Leistungsträgers. Ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs kann darin bestehen, dass die Behörde Leistungen ganz versagt, ohne dies zu begründen oder eine teilweise Versagung in Betracht zu ziehen.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 10.05.2019 S 55 AS 832/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 und der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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