Versicherungsfreiheit für eine Tätigkeit als Pflegefachkraft
Fehlendes Vertragsverhältnis
Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in ihren teils mehrtägigen, teils eintägigen Tätigkeiten als Pflegefachkraft
in einem Krankenhaus in der Zeit von Mai bis August 2016 auf der Grundlage von Verträgen, die die Krankenhausträgerin (die
Beigeladene zu 1) mit einer Unternehmergesellschaft (UG [haftungsbeschränkt]) geschlossen hatte. Deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin
war die Klägerin.
Die 1963 geborene Klägerin erhielt im Jahr 1983 die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester (Urkunde vom 31.
August 1983 des Rats des Stadtbezirks der DDR). Sie errichtete am 15. April 2015 notariell die P UG (haftungsbeschränkt; UR-Nr.
des Notars Dr. F in B, nachfolgend: P UG), zu deren Geschäftsführerin sie sich mit der Befugnis der Selbstkontrahierung bestellte
und die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 29. April 2015 ins Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder)
mit dem Gegenstand der stationären und ambulanten Krankenpflege eingetragen wurde (HRB FF). Zum 1. Mai 2015 schloss sie mit der P UG einen unbefristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Einzelvertretungsbefugnis
unter Vereinbarung einer monatlichen Grundvergütung von 2.800 € brutto und Gewinnbeteiligung.
Die Beklagte stellte nach Prüfung des versicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin
bei der P UG bestandskräftig fest, dass diese nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde;
es bestehe in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (Bescheid vom 11. September 2015). Seit Mai 2016 beschäftigte die P UG eine Arbeitnehmerin,
Frau S, geringfügig für eine monatliche Arbeitszeit von bis zu 16 Stunden unter Vereinbarung einer Stundenvergütung in Höhe
von 28 € brutto (entspricht maximal 448 € brutto im Monat).
Die Beigeladene zu 1 ist eine in der Rechtsform der GmbH betriebene Trägerin eines Krankenhauses. Sie stellte die Versorgung
ihrer Patienten grundsätzlich durch eigenes Personal sicher und kompensierte kurzfristige Personalengpässe durch die Beauftragung
externer Pflegefachkräfte für konkrete Einsatztage und Einsatzzeiten. In der Zeit von Mai bis August 2016 schloss sie u.a.
mit der P UG im Wesentlichen gleichlautende Dienstleistungsverträge (vgl. die Verträge vom 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli
2016 und 1. August 2016). Hiermit vereinbarten die Beigeladene zu 1 als „Auftraggeber“ und die P UG als „Auftragnehmer“ für
jeweils im Einzelnen aufgezählte Einsatzzeiträume bzw. -tage und Einsatzorte (Stationen) und unter Festlegung eines Stundenhonorars
nebst Zuschlägen (28 € brutto zuzüglich Zuschlägen für Wochenende, Nachtdienste und Feiertage) bei einer Mindestzeit von 8
Stunden pro Tag (vgl. § 1 der Dienstleistungsverträge) die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Dokumentation
und Überprüfung von häuslicher und/oder stationärer Krankenpflege und/oder Altenpflege der zu pflegenden Patienten bzw. Patientinnen.
Der Auftragnehmer gewährleiste, dass die von ihm eingesetzten Personen fachlich geeignet und qualifiziert seien, um die weiter
aufgeführten vertragsgemäßen Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung zu erbringen
(§ 2 der Dienstleistungsverträge). Der Auftragnehmer unterliege keinen Weisungen des Auftraggebers und habe das Recht, einzelne
Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen (§ 3 der Dienstleistungsverträge). Nach § 6 der Dienstleistungsverträge stelle
der Auftragnehmer die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien. § 8 der Dienstleistungsverträge
enthielt jeweils die Vereinbarung, dass der Auftragnehmer berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund
zu kündigen, wenn er wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen persönlicher Verhinderung seines eigenen Personals nicht
in der Lage wäre, seine Dienstleistungen unmittelbar zu erbringen und auch nach Absprache mit dem Auftraggeber keine qualifizierten
und geeigneten Hilfspersonen als Subunternehmer mit der Erbringung der medizinischen Dienstleistungen beauftragen könne. Der
Auftragnehmer hafte dem Auftraggeber gegenüber für von ihm oder von seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden; er habe
hierfür eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (vgl. § 9 der Dienstleistungsverträge). Sämtliche Verträge wurden von der
Klägerin unterzeichnet und mit einem Firmenstempel der P UG versehen.
Für den Monat Mai 2016 stellte die P UG der Beigeladenen zu 1 für 48,75 Stunden geleisteter Tätigkeit als medizinische Fachkraft
einen Betrag in Höhe von 1.589,38 € in Rechnung, für Juni 2016 für 65,50 Stunden 2.158 €, für Juli 2016 für 48 Stunden 1.551,50
€, und für den 19. August 2016 für 8 Stunden 242,75 €. Ausweislich der vorliegenden Dienstleistungsnachweise wurden die vergüteten
Leistungen jeweils von der Klägerin persönlich erbracht.
Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 vom 7. September 2016 stellte die Beklagte nach Anhörung mit zwei Bescheiden vom 21.
Juni 2017 sowohl gegenüber der Beigeladenen zu 1 als auch der Klägerin fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Pflegefachkraft
bei der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 17. Mai 2016 bis 22. Mai 2016, 2. Juni 2016 bis 5. Juni 2016, am 20. und 22. Juni
2016, vom 24. Juni bis 25. Juni 2016, 7. Juli bis 10. Juli 2016, am 27. und 29. Juli 2016 und am 19. August 2016 im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; die Versicherungspflicht beginne
am 17. Mai 2016.
Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin, Vertragspartnerin der Beigeladenen zu 1 sei allein die P UG nicht
dagegen sie selbst gewesen, wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 mit Widerspruchsbescheid
vom 11. September 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe als Pflegeperson mit der Beigeladenen zu 1
schriftliche Dienstleistungsvereinbarungen abgeschlossen und die Pflegetätigkeit höchstpersönlich ausgeführt. Die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses unterliege nicht der Disposition der Vertragsparteien. Es sei reine Vertragsrhetorik
und dem Willen der Beteiligten geschuldet, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, soweit es in den
Verträgen heiße, dass die Pflegeperson insbesondere bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten oder den Arbeitszeiten
keinen Weisungen des Auftraggebers unterliege. Vielmehr ständen Pflegepersonen, die zeitlich begrenzt in Krankenhäusern, Alten-
oder Pflegeheimen tätig seien, wie das von ihnen vertretene Stammpersonal in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Mit ihrer am 1. Oktober 2017 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie
sei rechtlich nicht Vertragspartnerin der Beigeladenen zu 1 geworden, sondern die von ihr als Geschäftsführerin vertretene
P UG. Die Beklagte setze sich über diese zulässige Vertragsgestaltung zweier Kapitalgesellschaften als Auftragnehmer und Auftraggeber
hinweg und fingiere, die Dienstleistungsverträge seien mit der Klägerin in Person geschlossen worden. Eine rechtliche Grundlage
dafür, die Tätigkeit der Gesellschaft und die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch die Klägerin mit einer Tätigkeit
durch sie selbst gleichzusetzten, bestehe nicht. Selbst wenn die Verträge mit der Klägerin persönlich geschlossen worden wären,
sei von keinem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. November 2019 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2017 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, festzustellen, dass die Tätigkeit
der Klägerin für die Beigeladene zu 1 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde und Versicherungspflicht in der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestand. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die monatlich geschlossenen Dienstleistungsverträge für konkret vereinbarte Einsatztage hätten als Auftragnehmerin die P UG
ausgewiesen. Es sei nicht vereinbart worden, welche Pflegekraft an den Einsatztagen tätig werde. Allein der Auftragnehmer
habe zu gewährleisten, dass die von ihm eingesetzten Personen fachlich geeignet und qualifiziert seien, um die benannten Leistungen
zu erfüllen. Zwischen der Klägerin als Privatperson und der Beigeladenen zu 1 lägen keine Vereinbarungen vor. Die Klägerin
habe daher in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zur Beigeladenen zu 1 gestanden.
Mit der Berufung vom 30. Januar 2020 gegen das ihr am 7. Januar 2020 zugestellte Urteil macht die Beklagte geltend, die Leistungen
seien ausschließlich von der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1 erbracht worden. Die P UG sei rechtsmissbräuchlich unter
Umgehung der Sozialversicherungspflicht zwischengeschaltet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Beklagte ignoriere, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Rechtsperson der
Kapitalgesellschaft nicht einfach hinweggegangen werden dürfe. Die Klägerin habe seit Gründung der P UG selbst keine Dienstleistungsverträge
mit Auftraggebern in der Pflegebranche geschlossen und keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, sondern allein
aus abhängiger Beschäftigung als Geschäftsführerin der P UG. Diese habe mehrere hundert Dienstleistungsverträge geschlossen,
die nicht der Klägerin zuzurechnen seien. Die Angestellte sei für die gegenständlichen Zeiträume bei der Sozialversicherung
gemeldet gewesen und am 30. Mai und 1. Juni 2016 bei der Beigeladenen zu 1 tätig gewesen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts die Entscheidung der Beklagten im
Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a SGB IV über die Versicherungspflicht der Klägerin in der ausgeübten Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 21. Juni
2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2017 während der ausgewiesenen Zeiträume. Das Sozialgericht
hat den Bescheid auf die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin (vgl. §§
54 Abs.
1,
56 SGG) zu Recht und mit im Ergebnis zutreffenden Gründen aufgehoben (Tenor zu 1.) und zugleich sinngemäß zutreffend festgestellt,
dass die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 während der im Bescheid genannten Zeiträume nicht versicherungspflichtig
sei, weil sie nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Der Tenor zu 2. war entsprechend
klarzustellen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie unterlag in ihrer Tätigkeit als
Pflegefachkraft im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1 nicht der im Bescheid festgestellten Versicherungspflicht. Ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1 bestand in Ermanglung eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser und der Klägerin
als natürlicher Person nicht.
Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 folgt nicht bereits aus den Grundsätzen einer
Arbeitnehmerüberlassung durch die P UG als Entleiherin (nachfolgend A). Auf der Grundlage der gegenständlichen Dienstleistungsverträge
ist kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin feststellbar, weil diese Verträge zwischen der P UG und der Beigeladenen
zu 1 geschlossen wurden (nachfolgend B). Hiervon abweichende Vereinbarungen haben die Beteiligten weder ausdrücklich oder
schlüssig getroffen noch haben sie Abweichendes praktiziert (nachfolgend C). Es handelte sich weder bei der Gründung der P
UG noch bei den Dienstleistungsverträgen um Scheingeschäfte i.S.v. §
117 BGB (nachfolgend D). Die Dienstleistungsverträge stellten schließlich keine rechtsmissbräuchlichen Umgehungsgeschäfte mit der
Folge vermeintlicher Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als natürlicher Person und der Beigeladenen zu 1 dar (nachfolgend
E).
A. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 ist nicht auf der Grundlage einer erlaubten
bzw. unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung durch die P UG anzunehmen. Trotz der gegebenen Dreieckskonstellation (Klägerin –
P UG – Beigeladene zu 1) liegt hier nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung
und Werkvertrag eine solche nicht vor. Die Beigeladene zu 1 gilt daher nach der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG (in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28. April 2011, BGBl. I S. 642; a.F.) nicht als Arbeitgeberin der Klägerin mit der Folge, dass ihr auch nicht die Zahlungspflicht nach §
28e Abs.
1 SGB IV hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags obliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 12 [Pflegefachkraft]).
Die Voraussetzungen einer Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Über eine solche Erlaubnis
verfügt die P UG (haftungsbeschränkt) nicht. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1
ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. zu fingieren. Danach gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen.
Bei der offenen illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, ohne
dass die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. hierfür erforderliche Überlassungserlaubnis vorhanden ist. Verdeckte illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn
Arbeitnehmer insbesondere auf Grund von Scheinwerk- oder Scheindienstverträgen in Fremdbetrieben eingesetzt werden. Rechtlich
kommt in beiden Fallgruppen grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen (Entleiher) zustande (vgl. zu Vorstehendem Hamann in Schüren/Hamann,
AÜG, 5. Auflage 2018 Rn. 609). Eine offen oder verdeckt illegale Arbeitnehmerüberlassung ist nach den Vereinbarungen der Beigeladenen
zu 1 mit der P UG jedoch nicht gegeben.
Nach der klarstellenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (i.d.F. des Gesetzes v. 21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind
und seinen Weisungen unterliegen. Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen
Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (a.F.) handelt. Gesellschafter, etwa die Klägerin, können zwar grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
stehen, deren Gesellschafter sie sind. Ein Arbeitsverhältnis liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner
– wie hier – einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich
auch die Leitungsmacht hat. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen.
Nach diesen Maßstäben war die Klägerin als Alleingesellschafterin der P UG entsprechend der bestandskräftigen Feststellung
durch die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2015 nicht deren Arbeitnehmerin und unterfiel damit auch nicht unmittelbar
dem Anwendungsbereich des AÜG (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 9 AZR 76/16 – juris Rn. 21 [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]).
Die P UG hat indes auch keine illegale Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt, sondern u.a. die Klägerin (bzw. darüber hinaus die
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin während anderer, hier nicht gegenständlicher Zeiten) zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen
Verpflichtungen u.a. bei der Beigeladenen zu 1 eingesetzt. Ein Werkvertrag fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 AÜG (a.F.), weil sein Leistungsgegenstand ein anderer ist als derjenige der Arbeitnehmerüberlassung. Während der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet ist, kann Gegenstand
eines Werkvertrages gemäß §
631 Abs.
2 BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg
sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 – 7 RAr 5/86 – juris Rn. 18 m.w.N. [Entladung von Fischereifahrzeugen]). Im Falle eines Dienst- oder Werkvertrages organisiert der zur
Dienstleistung Verpflichtete oder Werkunternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen
nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag liegt vor, wenn der Verpflichtete dem Dritten nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wobei dieser die Arbeitskräfte nach
seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb einsetzt und seine Betriebszwecke mit den überlassenen Arbeitnehmern wie
mit eigenen Arbeitnehmern verfolgt. Bei Dienst- oder Werkverträgen dagegen kann der zur Werk- oder Dienstleistung Verpflichtete
sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies sind Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb
nach Weisungen des Unternehmers – des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers – und nicht nach Weisungen des Leiters des
fremden Betriebes erbringen (vgl. BSG, Urteil vom – 8b/12 RAr 9/79 – juris Rn. 18 [Werk-/Dienstvertrag]).
Ausweislich des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages vom 15. April 2016 zur Errichtung der P UG und entsprechend
der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist unternehmerischer Gegenstand der P UG die stationäre und ambulante
Krankenpflege und nicht die Arbeitnehmerüberlassung. Sie schuldete der Beigeladenen zu 1 aufgrund der gegenständlichen Dienstleistungsverträge
auch nicht die Zurverfügungstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, sondern als Hauptleistung die Grund- und
Behandlungspflege an im Einzelnen bestimmten Tagen auf konkret bezeichneten Krankenhausstationen der Beigeladenen zu 1. Ein
unmittelbarer Vergütungs- bzw. Haftungsanspruch wurde nicht zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Klägerin als Pflegefachkraft
begründet, sondern zugunsten bzw. zulasten der P UG. Ein nach den auch hier heranzuziehenden Abgrenzungskriterien (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 – 7 RAr 5/86 – juris Rn. 18 ff. m.w.N. [Entladung von Fischereifahrzeugen]) für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechender Vertragsgegenstand,
nämlich allein die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung, wobei sich die Verpflichtung des Verleihers sich darin
erschöpft, dem Entleiher die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers zum selbstbestimmten Einsatz zu verschaffen, ist dagegen vorliegend
nicht gegeben. Bei der Arbeitnehmerüberlassung steuert der Verleiher anders als ein Werkunternehmer den Arbeitseinsatz seines
Arbeitnehmers nicht und ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Leistungserfolg mit dem Einsatz dieses Arbeitnehmers herbeizuführen
mit der Folge, dass den Verleiher grundsätzlich keine Gewährleistungspflichten treffen, wenn die Arbeit schlecht ausgeführt
wird. Der Entleiher nimmt die Arbeitsleistung nicht nur entgegen, sondern hat ein eigenes Recht, sie vom Leiharbeitnehmer
einzufordern (Hamann, a.a.O. Rn. 93, 153 f.). So lag es ausweislich der gegenständlichen Dienstleistungsverträge, wie ausgeführt,
hier gerade nicht. Die Klägerin war schließlich nicht bereits deshalb als überlassene Arbeitnehmerin sozialversicherungsrechtlich
in die Organisationsstruktur der Beigeladenen zu 1 eingegliedert, weil die von der P UG geschuldeten Leistungen der Grund-
und Behandlungspflege in deren Krankenhaus zu erbringen waren. Denn der Beigeladenen zu 1 war vertraglich und nach ihren im
Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen vorher weder bekannt noch zugesichert, welche Pflegefachkraft
konkret die Einsätze durchführen würde, noch hatte sie auf Urlaubszeiten oder eine etwaige Verhinderung der in Betracht kommenden
Pflegefachkraft einen Einfluss. Festgeschrieben war allein, dass die von der P UG zur Erfüllung eingesetzte Pflegekraft über
die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen musste, womit sich die Beigeladene zu 1 ohne namentliche Bezeichnung der
jeweiligen Pflegefachkraft einverstanden erklärt hatte. Im Falle der Schlechtleistung wurde in § 9 der Dienstleistungsverträge
auf von der Auftragnehmerin, der P UG, abgeschlossene Haftpflichtversicherungen verwiesen (vgl. hinsichtlich einer ähnlichen
Sachverhaltskonstellation: LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 9 KR 34/13 – juris Rn. 52 f. [Kükensortierer]). Eine solche war auch, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat entsprechend bestätigt hat, nicht personengebunden beim Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden.
B. Unter Zugrundelegung der gegenständlichen Dienstleistungsverträge ist entgegen der entsprechenden Ausführungen im Statusfeststellungsbescheid
der Beklagten nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Beigeladenen zu 1 wegen der geleisteten
Pflegetätigkeiten auszugehen.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
7a Abs.
1 SGB IV, wonach die Beklagte im Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) über das Vorliegen von Versicherungspflicht in einer
Tätigkeit zu entscheiden hat. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten dahingehend beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet,
welches hier nicht der Fall war. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung
vorliegt (§
7a Abs.
2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist im Einzelnen in Absatz
3 bis
5 der Vorschrift geregelt. §
7a Abs.
6 SGB IV legt den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2) fest.
Über den Wortlaut von §
7a SGB IV hinaus ist Gegenstand des Antragsverfahrens, ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens
einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – juris Rn. 14 ff. [Promotorentätigkeit]; vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – juris Rn. 15 ff. m.w.N. [hauswirtschaftliche Familienbetreuerin]).
Der von der Sozialversicherung umfasste Personenkreis ergibt sich aus §
2 SGB IV. Kraft Gesetzes versichert sind nach §
2 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB IV allgemein – natürliche – Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Eine juristische Person des Privatrechts kann
persönlich keine Dienste erbringen, wie es in §
613 Satz 1
BGB für den Arbeitnehmer vorausgesetzt ist (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2000 – 9 AZR 94/99 – juris Rn. 20). Dementsprechend ist auch die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht von einem etwaigen abhängigen
Beschäftigungsverhältnis der P UG bei der Beigeladenen zu 1 ausgegangen, sondern hat ein solches für die Klägerin angenommen.
Indes stand auch diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1.
Die für den Eintritt von Versicherungspflicht festzustellende Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV definiert, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. „Beschäftigung“
ist hiernach der Vollzug eines auf Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichteten Rechtsverhältnisses (vgl.
BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – juris Rn. 15 [hauswirtschaftliche Familienbetreuerin]). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte
in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig
tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 13 m.w.N. [Pflegefachkraft], vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 13 [Service- und Sicherheitspersonal im öffentlichen Nahverkehr], vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 37/21 unter Nr. 4 [ambulante Altenpflegerin]; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung
zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen
Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer
Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den
Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R – juris Rn. 24 [Taxifahrer]).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den
die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen – wie hier – vor, so ist neben
deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Insofern ist
auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“
handelt. Dieser kann als Scheingeschäft i.S.d. §
117 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung und der Notwendigkeit führen, den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen
(vgl. nachfolgend D und E). Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und
in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen
(stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 14 < Pflegefachkraft>; vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 19 m.w.N. <Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie> und vom 14. März 2018 – B 12 KR
3/17 – juris Rn. 13 <Opernchorsänger>; vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 37/21 unter Nr. 4 [ambulante Altenpflegerin]). Je nach konkreter Ausgestaltung der
vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis kann ein und derselbe Beruf entweder in Form der Beschäftigung oder als
selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl.
BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 KR 6/18 R – juris Rn. 16 m.w.N. [Pflegefachkraft]). Insofern gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie
von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte
Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 30. April 2014 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 14 m.w.N. [mitarbeitender Familienangehöriger]). Dahinstehen kann, dass im Falle entsprechender Vertragskonstellationen
und nach Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände Honorarpflegekräfte, die unter Vereinbarung einzelner Dienste in stationären
Einrichtungen tätig werden, in der Regel abhängig beschäftig sind (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R, 7/18 R und 8/18 R – juris [Pflegekräfte in stationären Einrichtungen]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – B 12 KR 53/20 B – juris Rn. 11; Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R – zitiert nach Terminsbericht 37/21). Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Auf der Grundlage der schriftlichen Dienstleistungsverträge zwischen der Beigeladenen zu 1 und der P UG sowie der in ständiger
Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe (vgl. Urteile vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – juris Rn. 15 ff. [Ein-Mann-Gesellschaft] und vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/98 R – juris Rn. 11 [hauswirtschaftliche Familienbetreuerin]) stand die Klägerin in keinem unmittelbaren vertraglichen Verhältnis
und damit auch in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1. Die Dienstleistungsverträge vom 1. Mai
2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016 und 1. August 2016 hatte die Beigeladene zu 1 nicht mit ihr als natürlicher Person, sondern
mit der P UG geschlossen. Einziger Auftraggeber der ohne (eigene) Arbeitnehmer selbständig tätigen Klägerin war die P UG,
deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin sie im gegenständlichen Zeitraum war. Wie die Beklagte dementsprechend
bestandskräftig bereits mit dem Bescheid vom 11. September 2015 entschieden hatte, war sie als Geschäftsführerin im Verhältnis
zu „ihrer“ Gesellschaft nicht abhängig beschäftigt. Denn wer auf Grund einer Sperrminorität oder als Mehrheitsgesellschafter
bzw. -gesellschafterin kraft gesellschaftsrechtlicher Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer-Gesellschafterin
in der Lage ist, für sich selbst nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist, wie bereits ausgeführt,
nicht abhängig beschäftigt (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R – juris Rn. 14 f. [GmbH-Geschäftsführer]; vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R – juris Rn. 17 [Gesellschafter-Geschäftsführer]; vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – juris Rn. 12 [Ein-Mann-GmbH]). Ob die Klägerin in dieser Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Rentenversicherungspflicht
unterlag (vgl. §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI), ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Beigeladene zu 1 und die P UG konnten jeweils als juristische Personen des Privatrechts die gegenständlichen Verträge
wirksam abschließen. Die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher
und juristischer Person gebietet ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – juris Rn. 15 [Ein-Mann-GmbH]).
Bei einer Unternehmergesellschaft (UG; haftungsbeschränkt), wie hier der P UG, handelt es sich um eine Unterform der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH), mithin um eine Kapitalgesellschaft, die gem. § 5a Abs. 1 GmbHG im Vergleich zur GmbH mit einem geringeren Stammkapital gegründet wird. Die UG (haftungsbeschränkt) ist als juristische Person
wie die GmbH (und insofern die Beigeladene zu 1) rechtsfähig (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG; H. P. Westermann in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 5a Rn. 7; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 5a Rn. 7). Im Vergleich zur „regulären“ GmbH beschränken sich die Besonderheiten der UG (haftungsbeschränkt) im Wesentlichen
auf den gesetzlichen Verzicht auf das in § 5 Abs. 1 GmbHG an sich vorgeschriebene Mindeststammkapital, auf die Pflicht zur jährlichen Bildung einer gesetzlichen Rücklage sowie den
Zwang zur Führung des besonderen Rechtsformzusatzes „haftungsbeschränkt“, verbunden mit dem Verbot der Bezeichnung als GmbH
(vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 5a Rn. 7). Die P UG wurde durch notariellen Vertrag vom 15. April 2016 entsprechend errichtet, das mit 500 € bezifferte Stammkapital
wurde erbracht und die Gesellschaft wurde sodann in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als P UG am
29. April 2015 ins Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) zur HRB FF eingetragen.
Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zur Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie die gegenständlichen Dienstleistungsverträge
als Geschäftsführerin der juristischen Person, zu der sie mit Beschluss vom 15. April 2015 bestellt worden war, unterzeichnet
hatte. Dies entspricht vielmehr ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis als Geschäftsführerin und ist nicht, wie die Beklagte
im Widerspruchsbescheid gemeint hat, im Sinne einer „reinen Vertragsrhetorik“ mit dem hier nicht gegebenen Sachverhalt von
Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1 mit der Klägerin als natürlicher Person gleichzusetzen. Denn eine juristische
Person erlangt ihre Handlungsfähigkeit allein durch ihre Organe (vgl. §§ 35 ff. GmbHG), deren Funktion durch natürliche Personen – hier die Klägerin – ausgeübt wird. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft, und zwar auch eine UG (haftungsbeschränkt), durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten, so dass ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt. In diesem Sinn ist die Rechtspersönlichkeit beteiligter
juristischer Personen, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, jedenfalls nicht „hinwegzufingieren“ und anschließend das
Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – juris Rn. 15 f. [Ein-Mann-Gesellschaft]).
Ein Beschäftigungsverhältnis, insbesondere ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Klägerin wurde auch
nicht deshalb begründet, weil die Klägerin als Pflegefachkraft die aufgrund der Dienstleistungsverträge von der P UG geschuldeten
Pflegeleistungen ausweislich der darin zugleich festgelegten Einsatzorte im Betrieb der Beigeladenen zu 1 (der „Station“ N10,
N11 bzw. N12 des Krankenhauses) tatsächlich erbrachte. Denn die Beigeladene zu 1 schuldete der Klägerin selbst kein Arbeitsentgelt,
sondern war der P UG gegenüber verpflichtet, das vereinbarte Stundenhonorar in Bezug auf die jeweils erbrachten Leistungen
zu entrichten. Die Klägerin war darüber hinaus nicht persönlich der Beigeladenen zu 1 gegenüber verpflichtet, die gegenständlichen
Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege zu erbringen, zu deren Leistung sich vielmehr die P UG vertraglich verpflichtet
hatte (vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 9 KR 34/13 – juris Rn. 51 [Kükensortiererin]).
C. Von den gegenständlichen Dienstleistungsverträgen abweichende schriftliche oder mündliche Vereinbarungen haben die Vertragsbeteiligten,
mithin die Beigeladene zu 1 und die P UG, diese gesetzlich vertreten durch die Klägerin, weder ausdrücklich noch schlüssig
getroffen. Solches hat auch die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr wurden diese Verträge, wie auch von der
Beigeladenen zu 1 im Verwaltungsverfahren schriftlich dargelegt worden ist (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2017 und vom 25.
Juli 2017), tatsächlich entsprechend praktiziert. Es habe danach der Auftragsnehmerin, der P UG, freigestanden, eine Ersatzkraft
im Falle der Verhinderung zu stellen. Die Anzahl der zu betreuenden Patienten habe sich nach der Möglichkeit des Auftragnehmers
gerichtet, dem kein Dienstplan von der Beigeladenen zu 1 zur Verfügung gestellt worden sei. Die Rechnungen für die jeweiligen
Pflegeleistungen wurden von der P UG auf der Grundlage der jeweiligen Verträge gestellt. Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsbindungswille
der Beigeladenen zu 1 dahingehend, zusätzlich zu der Vertragsbeziehung zur P UG ein weiteres Rechtsverhältnis mit der Klägerin
als natürlicher Person begründen zu wollen (etwa durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten, vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar
2017 – 9 AZR 76/16 – juris Rn. 19), weder erkennbar noch zu unterstellen.
D. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten die gegenständlichen Dienstleistungsverträge nur zum Schein
i.S.v. §
117 BGB geschlossen haben, um ein in Wahrheit gewolltes Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1
zu verdecken.
Ein Vertrag ist als Scheingeschäft nichtig, wenn eine Willenserklärung einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur
zum Schein abgegeben wird. Es liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Anschein des Abschlusses
eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit diesem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen dagegen nicht eintreten lassen wollten.
Maßgeblich hierfür ist der übereinstimmende Parteiwille. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob die Parteien
die zivilrechtliche Wirksamkeit des ausdrücklich Vereinbarten nach den tatsächlichen Feststellungen ernstlich wollten oder
nicht. Ersteres war hier indes, anders als von der Beklagten geltend gemacht worden ist, der Fall. Die P UG wurde nicht bloß
zum Schein Vertragspartnerin der Dienstleistungsverträge, da diese dem Rechtsbindungswillen der Beteiligten entsprechend geschlossen
wurden.
Indes sind selbst dann, wenn bei einem Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner lediglich vorgeschoben wird (sog. Strohmann
bzw. Strohfrau), die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von
den Beteiligten in solchen Fällen gerade ernsthaft gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder
nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte;
auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen
Pflichten, wie hier, wirklich herbeiführen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 – III ZR 197/06 – juris Rn. 5 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2018 – L 11 R 609/17 – juris Rn. 21).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat, war hier der Abschluss der Dienstleistungsverträge mit den hierin benannten Vertragsparteien beabsichtigt und inhaltlich
gewollt. Nach der schriftlichen Erklärung der Beigeladenen zu 1 vom 25. Juli 2017 im Widerspruchsverfahren hätte diese vorzugsweise
einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin selbst abgeschlossen, welches von jener aber, die noch weitere Einsatzorte gehabt habe,
nicht gewünscht gewesen sei. Tatsächliche Umstände, die für Scheingeschäfte sprechen könnten, folgen auch nicht schon daraus,
dass in den gegenständlichen Zeiträumen allein die Klägerin als examinierte Krankenschwester die geschuldeten und von der
P UG abgerechneten Pflegeleistungen in tatsächlicher Hinsicht erbracht hatte. Abgesehen davon, dass nach dem unbestrittenen
Vortrag der Klägerin auch die geringfügig Beschäftigte der P UG, Frau S, an anderen Daten desselben Zeitraums (30. Mai und
1. Juni 2016) für die Beigeladene zu 1 als Pflegefachkraft tätig war, folgt allein hieraus nicht, dass tatsächlich entsprechende
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin als natürlicher Person und der Beigeladenen zu 1 gewollt waren.
Dafür, dass die P UG, die sich nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischenzeitlich
in Liquidation befindet, nur zum Schein gegründet worden wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Gesellschaft wurde formwirksam
vor einem Notar errichtet und im Handelsregister eingetragen. Sie beschäftigte ferner, wie ausgeführt, eine (weitere) Angestellte
(geringfügig). Im Übrigen hätte dies, eine Gründung nur zum Schein, jedenfalls nicht zur Folge, dass stattdessen ein Beschäftigungsverhältnis
der Klägerin selbst bei der Beigeladenen zu 1 zu fingieren wäre.
E. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin als natürlicher Person und der Beigeladenen zu 1 ist schließlich
nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zustande gekommen.
Ein nach den Maßstäben von §
242 BGB zu messender Rechtsmissbrauch in dem Sinne, dass die gegenständlichen Dienstleistungsverträge zur Umgehung sozialversicherungsrechtlicher
Beschäftigungsverhältnisse und nicht unter Wahrnehmung rechtlich zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten geschlossen worden wären,
ist weder von der Beklagten konkret dargetan worden noch drängen sich entsprechende plausible Umstände auf, denen der Senat
gegebenenfalls im Wege der Amtsermittlung weiter nachzugehen gehabt hätte (vgl. §
103 SGG).
Rechtsmissbrauch würde voraussetzen, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Vertragsgestaltung in einer
mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen,
die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Beim sogenannten institutionellen Rechtsmissbrauch
ergibt sich der Vorwurf bereits aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts. Die institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle
verlangt daher weder ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht. Die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs
bedarf jedoch des Rückbezugs auf die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Recht den Vertragspartnern einräumt. Vertragsgestaltungen
können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen,
die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (zu Vorstehendem vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2017 – 9 AZR 76/16 – juris Rn. 38 [Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]; vom 18. Juli
2012 – 7 AZR 443/09 – juris Rn. 38 [Rechtsmissbrauchskontrolle bei Befristung]). Ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs in vorstehendem
Sinne bzw. des individuellen Rechtsmissbrauchs auf der Grundlage einer Umgehungsabsicht ist hier nicht gegeben.
Konkrete und für Rechtsmissbrauch sprechende Umstände sind weder den vorliegenden Akten noch dem Vortrag der Beteiligten,
insbesondere demjenigen der Beklagten, zu entnehmen. Solche Umstände sind auch nicht, wie die Beklagte letztlich geltend macht,
allein mit der „Zwischenschaltung“ der P UG mit dem unterstellten Ziel der Benachteiligung der Sozialversicherung zu begründen
(vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 9 AZR 76/16 – juris Rn. 39 im Hinblick auf eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften [Überlassung des Alleingesellschafters
und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH]). Die P UG trat ausweislich der von der Klägerin vorgelegten weiteren
Verträge im Rechtsverkehr auch unabhängig von den gegenständlichen Dienstleistungsverträgen auf und hatte mit weiteren Krankeneinrichtungen
vergleichbare Verträge abgeschlossen. Sie beschäftigte, wie ausgeführt, im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls geringfügig
eine Arbeitnehmerin, die an hier nicht von dem Bescheid umfassten Tagen ebenfalls im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1 als
Pflegefachkraft tätig war. Anhaltspunkte für eine „rechtsmissbräuchliche Vertragskonstruktion“, etwa dahingehend, dass die
Klägerin etwa schon zuvor als Pflegefachkraft bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt gewesen wäre und nach Gründung der P UG
die identische Pflegetätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 nunmehr auf abweichender vertraglicher Grundlage fortgeführt hätte,
bestehen nicht (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017 – L 11 R 3853/16 – juris Rn. 56 [Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG]. Bei dieser Sachlage ist, wie vom Bundessozialgericht ausgeführt
und zuvor zitiert worden ist, davon auszugehen, dass im Falle der Beteiligung mehrerer Rechtssubjekte und dem Zusammentreffen
mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person – insofern hier der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin
einerseits und als von der P UG eingesetzte Pflegefachkraft andererseits – keine gleichzeitige „Verschmelzung“ von natürlicher
und juristischer Person erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – juris Rn. 18 ff., 22 [Ein-Mann-Gesellschaft]; zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. LSG Sachsen, Urteil
vom 18. Dezember 2018 – L 9 KR 34/13 – juris Rn. 55 ff., LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 13. September 2016 – L 4 R 2218/15 – juris Rn. 96 f. und vom 27. Juni 2017 – L 11 R 3853/16 – juris Rn. 55 ff.). Denn sowohl verfassungs- als auch einfachgesetzlich ist grundsätzlich auch in Konstellationen der vorliegenden
Art die eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit der juristischen Person (hier der P UG gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG) anzuerkennen.
Ob die Klägerin als Selbständige gemäß §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI aufgrund ihrer Stellung als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der (früheren) P UG mit Sperrmajorität im gegenständlichen
Zeitraum rentenversicherungspflichtig war, war schon nicht Gegenstand des Antragsverfahrens nach §
7a SGB IV bei der Beklagten und wird, wie ausgeführt, deshalb auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens
umfasst (vgl. BSG, Beschluss vom 23. März 2017 – B 5 RE 1/17 B – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §
193 Abs.
4 SGG nicht erstattungsfähig.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. §
160 Abs.
2 SGG).