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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2013 - 27 R 3/12
Rente wegen Berufsunfähigkeit Schlosser in der ehemaligen DDR als Facharbeiterberuf Keine zumutbare Verweisung auf Leitplankenmonteur bzw. Kontrolleur in der Metall- oder Elektroindustrie
1. Ein gelernter Schlosser mit zweijähriger Ausbildung in der ehemaligen DDR hat für diese Beschäftigung Berufsschutz als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG.
2. Konkret scheiden in diesem Einzelfall die hier benannten Verweisungstätigkeiten aus: Den Beruf eines Kontrolleurs in der Metall- und Elektroindustrie kann ein Versicherter nicht innerhalb einer zumutbaren Anlernzeit erlernen, wenn er wie hier der Kläger über keine Vorkenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung verfügt, die er für einen Anlernvorgang zu diesem Beruf benötigen würde. Die Tätigkeit eines Lagerfacharbeiters scheidet aus gesundheitlichen Gründen aus, da nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten seine rechte Hand hierzu nicht mehr die geforderte Leistungsfähigkeit besitzt.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Cottbus 21.11.2011 S 5 R 394/10
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 und vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: