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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2013 - 27 R 335/13
Prozesskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht Berechnung des Übergangsgeldes Abweichung in Ausnahmefällen
1. Gesetzliche Grundlage der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes sind § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 47, 48 SGB IX.
2. Die Berechnungsgrundlage zum tatsächlichen Verdienst im Zeitraum vor der Reha-Leistung kann im Einzelfall modifiziert werden durch die verwaltungsinternen "Rechtlichen Arbeitsanweisungen" (RAA) der Rentenversicherungsträger zu § 47 Abs. 1 SGB IX mit den dortigen Regelung in Sonderfällen.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGB VI § 21 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin 11.04.2013 S 23 R 6616/11
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2013 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab 15. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S B, B Straße, B gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: