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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2021 - 29 AS 1199/21
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unionsbürger Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 16.09.2021 S 172 AS 5336/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2021 geändert, soweit er die Antragstellerin betrifft. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom Tag der Zustellung dieses Beschlusses per Telefax beim Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2021, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren diesbezüglich beim Antragsgegner gestellten Antrag, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wie folgt zu zahlen: Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 290,- €/Monat für November 2021 (für diesen Monat folglich anteilig) und von 151,- € für Dezember 2021 sowie Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Unterbringung im B C Hin Höhe von 25,- €/Tag. Im Übrigen wird ihre Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamten Eilverfahren zu tragen.
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt und Rechtsanwältin Heitmann beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: