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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - 29 AS 20/16
Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen EU-Ausländer Leistungsausschluss bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Eigenständiges Aufenthaltsrecht aus einem Schulbesuchsrecht Regelmäßiger Schulbesuch
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH leitet sich aus diesem Schulbesuchsrecht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zunächst der Kinder, aber auch jedes Elternteils ab, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt, ab.
2. Kinder eines EU-Bürgers, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte, sind zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen.
3. Ein Aufenthaltsrecht kann danach allenfalls erst dann bestehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Schulausbildung "regelmäßig nach(ge)kommen" wird.
4. Der Leistungsausschluss zu § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats; nach dieser Regelung sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
5. Die Wirksamkeit dieses Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II dürfte spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 15. September 2015 (Rs. C-67/14) keinen vernünftigen Zweifeln mehr zugänglich sein.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 06.01.2016 S 59 AS 26012/15 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin 6. Januar 2016 wird - auch soweit dieser die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft - zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: