Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. März 2002.
Die 1952 geborene Klägerin hat von 1967 bis 1970 eine Ausbildung zur Damenschneiderin absolviert und von Oktober 1980 bis
März 1982 an einer Umschulung zur Bürogehilfin teilgenommen. Den Beruf der Damenschneiderin hat sie nicht ausgeübt, sondern
sich anderen Tätigkeiten zugewandt. So hat sie als Kellnerin, Näherin, Angestellte, zuletzt als Angestellte/Verkäuferin in
einer apothekenähnlichen Einrichtung gearbeitet. Seit Dezember 2001 bezieht sie eine "Pensión de Invalidez No Contributiva"
(ohne Beitragszahlung gewährte Invaliditätsrente) von der kanarischen Regionalbehörde für soziale Wohlfahrt, Jugend und Wohnraum,
Generaldirektion für soziale Wohlfahrt. Seit Anfang 2002 arbeitet sie nicht mehr.
Am 21. März 2002 stellte die Klägerin bei dem Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales, Instituto Nacional de Seguridad Social,
Dirección Provincial de S C einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab unter anderem an, sie sei
seit circa einem Jahr in Behandlung wegen Depressionen und Magen-Darmbeschwerden. Dem Antrag war unter anderem ein medizinisches
Gutachten des Arztes Dr. F (Formular E 213) vom 24. April 2002 und ein vom spanischen Versicherungsträger ausgefüllter Versicherungsverlauf
(Formular E 205) beigefügt. Dr. F führte u. a. aus, es hätten gegenwärtig keine dauerhaften Einschränkungen festgestellt werden
können. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit könne nicht bestätigt werden.
Mit Bescheid vom 1. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag
auf Gewährung einer Rente ab und führte zur Begründung unter anderem aus, die Klägerin sei noch in der Lage, Tätigkeiten ihres
bisherigen Berufsbereichs sowie auch eine eventuelle Verweisungstätigkeit als Telefonistin oder auch als Bürohilfskraft täglich
mindestens sechs Stunden zu verrichten. Sie sei daher nicht erwerbsgemindert.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin nach Beiziehung medizinischer Unterlagen der die Klägerin behandelnden
Ärzte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K in LC zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 19.
September 2006 unter anderem ausgeführt, die Klägerin leide unter einer hysterisch-depressiven Persönlichkeitsstörung, einer
neurotischen Störung mit Angstneurose, Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, einem Zustand nach Mesenterialinfarkt mit Hemikolektomie
rechts 1997, Bridenilius 1998 und 2001, COPD, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und
einer Discusprotrusion L5/S1 mit rezidivierenden Lumboischialgien. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei schwer eingeschränkt,
es sei aufgrund der hysterisch-depressiven Persönlichkeitsstörung schwer vorstellbar, dass die Klägerin einer geregelten Tätigkeit
nachgehen könne. Es sei aus der Aktenlage nicht klar zu erkennen, seit wann die festgestellte qualitative und quantitative
Einschränkung bestehe. Nach den Angaben der Klägerin bestehe sie seit der Folgeoperation nach dem Mesenterialinfarkt, also
seit Februar 1998.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, sie gehe von einem Leistungsfall im September 2003 aus, dies folgere sie aus einer
ärztlichen Bescheinigung des Dr. M aus September 2003, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch
bei einem Leistungsfall im September 2003 nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 15. September 1998
bis zum 14. September 2003 lediglich 24 Monate an Pflichtbeiträgen in Spanien vorhanden seien, was sich aus dem Versicherungsverlauf
vom 10. Januar 2007 ergebe, wies das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2008 ab. Zur Begründung führte es
unter anderem aus, unstreitig erfülle die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung ab September 2003. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt, da die Klägerin im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht wenigstens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
belegt habe. Der Fünf-Jahres-Zeitraum lasse sich auch nicht durch so genannte Streckungstatbestände derart erweitern, dass
eine ausreichende Anzahl von Pflichtbeitragsmonaten umfasst würden. Der Eintritt eines Versicherungsfalls vor September 2003
lasse sich nicht nachweisen. Die Nichterweislichkeit des Eintritts eines früheren Leistungsfalles gehe zulasten der Klägerin.
Es liege weder eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit noch wegen des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vor, da weder eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor September 2003 nachgewiesen sei, noch die von der Klägerin seit Dezember
2001 bezogene "Pensión de Invalidez No Contributiva" (ohne Beitragszahlung gewährte Invaliditätsrente) eine Rente im Sinne
des §
43 Abs.
4 Nummer
1 2. Halbsatz des
SGB VI darstelle. Dies gelte auch unter Beachtung europarechtlicher Vorschriften.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 10. Juli 2008 Berufung eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid erhalten hat, und hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Im Übrigen teilt sie mit, die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig bei Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 30. September 2002
erfüllt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Versicherungsnummer ...) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden.
Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte hat den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
im Ergebnis zu Recht abgelehnt; der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf Gewährung einer solchen Rente. Zwar ist sie seit September 2003 erwerbsgemindert, zu diesem Zeitpunkt
liegen jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Diese lägen nur bei Eintritt eines Versicherungsfalls
bis zum 30. September 2002 vor. Der Eintritt eines Versicherungsfalls bis zu diesem Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht nachweisen.
Hierfür spricht insbesondere das medizinische Gutachten des Arztes Dr. F vom 24. April 2002, der u. a. ausgeführt hat, es
hätten zum Untersuchungszeitpunkt keine dauerhaften Einschränkungen festgestellt werden können. Auch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
konnte er nicht bestätigen. Gegen einen solchen Versicherungsfall spricht auch der Entlassungsbericht des H S vom 04. November
2002. Danach wurde die Klägerin vom 11. bis zum 23. Oktober 2002 stationär in der neurologischen Abteilung behandelt. Berücksichtigt
der Senat, dass die Klägerin nach dem eingeholten Gutachten des Dr. K unter Berücksichtigung des übrigen Akteninhaltes wegen
Leiden des psychiatrischen Formenkreises als erwerbsunfähig angesehen werden muss, ist es nicht mit der notwendigen an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass derartige Leiden bereits bei der Entlassung aus der Neurologischen Abteilung
des H S vorgelegen haben. Denn es findet sich in diesem Befund kein Hinweis auf Leiden des psychiatrischen Formenkreises,
obwohl diese dort aufgefallen sein müssten, wenn sie bereits so stark ausgeprägt gewesen wären, dass sie Erwerbsunfähigkeit
bedingt hätten.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn er weist die Berufung aus den sehr ausführlich
dargestellten und alle rechtlichen Aspekte diskutierenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen.