Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1
Nr. 1 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberleistungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeiten vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 und 1. April 1976 und 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Klägerin ist Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1935 geborenen und 2003 verstorbenen Versicherten N P (im Folgenden Versicherter).
Dieser erwarb nach Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Bildende Künste und angewandte Kunst in Berlin am 26. Juni
1963 ein Diplom in der Fachabteilung Grafik. Vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 war er als Grafiker bei der D, DW- und
Anzeigengesellschaft B, einer Einrichtung der SED, beschäftigt. Danach war er als freischaffender Künstler tätig. Dem Verband
bildender Künstler gehörte er von Oktober 1964 bis Dezember 1971 sowie von Januar 1985 bis 1991 an. Er war nicht der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten.
Mit dem am 1. August 2001 eingegangenen Antrag beantragte er zunächst für die Zeiträume vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976
und vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1990 die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach Nr. 4 (Altersversorgung der Intelligenz
an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen) bzw. nach Nr. 16 (zusätzliche Altersversorgung
der für freischaffende bildende Künstler) der Anlage 1 zum AAÜG. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte er mit, dass er seinen früheren Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
insoweit abändere, als er sich nunmehr für den Zeitraum 1964 - 1991 nur noch auf seine Tätigkeit als freischaffender bildender
Künstler berufe und die entsprechende rentenrechtliche Eingruppierung beantrage.
Mit Bescheid vom 20. November 2001 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Zusatzversorgungsträger
(Beklagte) die Anerkennung von Zeiten zu einem der Zusatzversorgungssysteme ab. In der Begründung heißt es, der Versicherte
habe seine Beschäftigung in einem Betrieb/Einrichtung der SED/PDS ausgeübt. Über eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
für hauptamtliche Mitglieder der SED/PDS (Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG) müsse die PDS befinden. Der Antrag auf eine Zusatzversorgung nach Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz)
der Anlage 1 zum AAÜG könne deshalb keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzung "Beschäftigung in einem produzierenden VEB" nicht erfüllt sei.
Auch der Antrag auf Feststellung einer Beschäftigungszeit vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 16 (zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler) der Anlage 1 zum AAÜG komme nicht in Betracht, weil eine Versorgungszusage nicht bestanden habe und nicht nachgewiesen sei, dass ein Betritt zur
FZR jemals erfolgt sei. In seiner Widerspruchsbegründung wies der Kläger darauf hin, dass die Aufnahme in die FZR in vergleichbaren
Fällen in der DDR stets gleichzeitig mit der Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem erfolgt sei. Demzufolge müsse auch nachträglich
die Mitgliedschaft in der FZR anerkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch
im Hinblick auf die Feststellung von Zeiten zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler zurück.
Den Antrag des Versicherten auf nachträgliche Bestätigung über die Mitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche
Mitarbeiter der SED/PDS für den Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 lehnte die PDS als damaliger Versorgungsträgermit
dem Ende der Versorgungsträgerschaft der PDS mit Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 am 31. Juli 2002 wurden die Aufgaben per Gesetz dem Versorgungsträger Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte seit 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember
2004, BGBl I, Seite 32, 42, der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen mit Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. April 2002 ab. Für die Mitgliedschaft sei in jedem Fall die eigene Willenserklärung des Versicherten erforderlich
gewesen, die hier nicht vorliege. Zudem habe der Versicherte weder zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehört, noch habe
er eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt.
Mit den beim Sozialgericht Berlin am 17. April 2002 (S 14 RA 2754/02) und 8. Oktober 2002 (S 3 RA 6278/02) erhobenen Klagen hat der Versicherte sein Begehren auf Zusatzversorgungsanwartschaften weiterverfolgt und mit Schriftsatz
vom 13. Februar 2003 eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt. Das Sozialgericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 16.
Dezember 2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom 10. September 2007 unter
Hinweis auf die Rspr. des BSG und des BVerfG abgewiesen. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems
für freischaffende Künstler habe am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht bestanden, das
den Versorgungsträger im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Versicherten durch eine Einzelfallregelung
in das Versorgungssystem einzubeziehen. Auszugehen sei von dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR zur Verbesserung
der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988. Nach den dort getroffenen Regelungen habe
dem Minister für Kultur das Recht zugestanden, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem
Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler, verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung
der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu habe aber nicht bestanden. Kriterien zur Ausfüllung
des Begriffs "verdienstvoll" fehlten. Die Verneinung des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft für den Versicherten zu dem
Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG am 30. Juni 1990 habe zur Folge, dass auch die nachträgliche Zuordnung einer Versorgungsanwartschaft aus dem Versorgungssystem
Nr. 27 der Anlage 1 des AAÜG ausscheide.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 20. November 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 11. Dezember 2007 eingelegte
Berufung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das RÜG und AAÜG, soweit sie im vorliegenden Fall angewandt wurden, gegen den Einigungsvertrag, das
Grundgesetz und die Europäische Menschrechtskonvention verstießen. Das Sozialgericht habe sich nicht mit den von ihr gestellten Beweisanträgen
auseinandergesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2007 aufzuheben und
a) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September
2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1. April 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
für freischaffende bildende Künstler und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen,
b) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der PDS vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.
April 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
der SED/PDS anzuerkennen sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Akte der PDS verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten für Zugehörigkeit des Versicherten in den Zusatzversorgungssystemen
für freischaffende bildende Künstler (vom 1. April 1976 bis 30. Juni 1990) und für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (vom
1. Oktober 1963 bis 31. März 1976) sowie auf Feststellung der in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte hat. Denn der Versicherte
fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG.
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=Versorgungsberechtigung), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1) und beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften
bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten
(Satz 2).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hatte der Versicherte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 einen Anspruch auf Versorgung, denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht eingetreten, noch war er Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt
gültigen Bundesrecht. Eine Versorgungsanwartschaft i. S. von § 1 Abs. 1 AAÜG hätte der Versicherte nur gehabt bei Vorliegen einer einzelvertraglichen Regelung oder eines nach Art. 19 Einigungsvertrag (-EV- vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes einer Versorgungsstelle der DDR oder einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers
einer solchen Stelle oder eines Verwaltungsaktes eines Versorgungsträgers i. S. von § 8 Abs. 4 AAÜG oder einer sonstigen bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgungsanwartschaft.
Erforderlich ist insoweit ein zweifelsfreier Ausspruch, dass der Versicherte zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft
(bzw. einen Versorgungsanspruch) gehabt hat (vgl. BSG Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R-).
Eine Einzelfallentscheidung, durch die dem Versicherten eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor.
Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erlangt. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrages oder einer späteren
Rehabilitationsentscheidung in die zusätzliche Altersversorgung für freischaffende, bildende Künstler einbezogen worden.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist ebenfalls nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn
ein Versicherter aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juli 1990 die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems
tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts
vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R-). Wie dargelegt, war eine Statusentscheidung über die Einbeziehung des Versicherten nicht ergangen. Im Übrigen erfüllte
er auch nicht die materiellen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Rentenversicherung für freischaffende
bildende Künstler nach dem Anhang "Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler" zum
Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversicherung für freischaffende
bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 (abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer,
Nr. 170). Demnach konnten grundsätzlich nur freischaffende bildende Künstler in den Genuss der Zusatzversorgung kommen, die
ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) zahlten und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben konnten. Der Versicherte war der
FZR nicht beigetreten und hat dementsprechend keine Beiträge gezahlt. Ein nachträglicher Eintritt bzw. die nachträgliche Entrichtung
von Beiträgen ist nicht möglich.
Bei Personen, die, wie der Versicherte, am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend aufgrund originären
Bundesrecht einbezogen wurden, ist allerdings aufgrund einer vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung
des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundessrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. Urteile des BSG vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R, -B 4 RA 41/01- und - B 4 RA 3/04 - sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01). Dies ist nicht der Fall.
Denn ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung besteht dann nicht, wenn die Einbeziehung in das Versorgungssystem - wie bei freischaffenden
bildenden Künstlern - im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises
stand (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juni 2004 - B 4 RA 50/02 R-; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, zitiert nach Juris).
Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Anhang "Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende
Künstler" zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrats er DDR vom 2. Dezember 1988 (Aichberger II, aaO.) erfolgte die Einbeziehung
in dieses Zusatzversorgungssystem auf Grund einer Ermessensentscheidung. Der Minister für Kultur hatte das Recht, gemeinsam
mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes der bildenden Künstler, verdienstvollen
freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung
hierzu im Sinne einer gebundenen Entscheidung bestand nicht. Insbesondere waren bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen
der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung gehabt hätte, nicht vorgegeben. Hieraus wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem
Maßstab eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, von Willkür freie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems
nicht gewährleistet war. So fehlen insbesondere Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Wem in Einzelfall die
Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen sollte, stand im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen
Altersversorgung befassten Personenkreises. Das BSG hat in derartigen Fällen wiederholt entschieden, dass alle Regelungen
der Versorgungssysteme kein Bundesrecht geworden sind, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung
eines Betriebes, eines Direktors oder einer anderen stattlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2003 - B
4 RA 50/02 R - mwN), weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems
getroffen werden konnten. So war bereits das vom Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren ein Machtmittel zur Förderung
von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung. Da derartige Ermessensentscheidungen
allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer
bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 3401/R
-), denn sonst müsste auf eine ggf. gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (vgl.
BSG Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R).
Der Versicherte hatte demnach am 1. August 1991 keinen Anspruch auf Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem für freischaffende
bildende Künstler. Er wird vom Anwendungsbereich des § 1 AAÜG nicht erfasst. Infolgedessen hatte er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zur Altersversorgung der freischaffenden bildenden Künstler und der erzielten Arbeitsentgelte. Da der Versicherte, wie dargelegt,
nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG fiel, kommt auch die nachträgliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter der SED/PDS für den Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 31. März 1976 nicht in Betracht. Einer weitergehenden Prüfung
bedurfte es nicht.
Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen der Klägerin, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen
beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich
geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nicht erkennbar ist.
Das BVerfG hat sich bereits mit der erweiternden Auslegung des § 1 AAÜG und die daraus folgende Rechtsprechungspraxis des Bundessozialgerichts befasst (z. B. Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 155/011; Beschluss 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05). Das BVerfG hat die vom BSG entwickelte Rechtsprechung einer fiktiven Einbeziehung nicht beanstandet und die sich aus der
ebenfalls für unbedenklich erachteten Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 und der Zugrundelegung des Wortlauts der Versorgungsordnung
ergebenden Ungleichbehandlungen für sachlich gerechtfertigt angesehen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit
der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche
der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugängig machen möchte, so handelt es sich nicht um streitentscheidende
Fragen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.