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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2013 - 1 KR 10/13
Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten
Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wirkt auch dann fort, wenn sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ein Masterstudium unmittelbar anschließt.
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wirkt auch dann fort, wenn sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ein Masterstudium unmittelbar anschließt.
2. Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 510
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB I § 4 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9
,
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB V § 8 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin S 36 KR 2082/12 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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