Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes, hilfsweise die vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz und die Aushändigung einer Krankenversicherungskarte.
Die am geborene Antragstellerin war bis zum 30. September 2012 im Rahmen eines Bachelorstudienganges an der Universität P
immatrikuliert. Sie schloss diesen Studiengang mit dem 9. Fachsemester erfolgreich ab (letzte Prüfung am 29. September 2012,
Feststellung des Gesamtergebnisses am 17. Oktober 2012). Zu Beginn des Studiums war sie auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht
als Studentin befreit worden. Während des Studiums war sie im Rahmen des Behilfeanspruchs ihres Vaters mit einem Bemessungssatz
von 80 % beihilfeberechtigt und wegen des verbleibenden Kostenanteils von 20 % bei der Beigeladenen privat krankenversichert.
Zum 1. Oktober 2012 schrieb sich die Antragstellerin für einen Masterstudiengang an der Technischen Universität B ein. Mit
Schreiben vom 17. September 2012 erklärte sie gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie in diesem Studium nicht von der studentischen
Krankenversicherung befreit werden möchte. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Versicherung
nicht möglich sei. Die Antragstellerin sei bis zum Ende des Studiums an ihre Befreiungsentscheidung gebunden. Unter dem 8.
November 2012 hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch erhoben und am 19. November 2012 den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim Sozialgericht Berlin beantragt.
Die Antragstellerin hat vor dem Sozialgericht die Auffassung vertreten, die Befreiung wirke nicht auf die mit Beginn des Zweitstudiums
eingetretene Versicherungspflicht fort. Sie hat die Schlussfolgerungen des GKV-Spitzenverbandes aus der Entscheidung des BSG vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9809 R) zu einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von Befreiungstatbeständen
angegriffen. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch durch zunächst beihilfeberechtigte Kinder vor, die sich zunächst durch
die Befreiung die der Familienversicherung nach §
10 SGB V ähnlichen Vorteile der der beamtenrechtlichen Behilfe mit einem Bemessungssatz von 80 % sichern wollten. Hilfsweise hat die
Antragstellerin eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat den Antrag nach erfolgter Beiladung der Bayrischen Beamtenkasse mit Beschluss vom 18. Dezember 2012
zurückgewiesen. Es hat unter anderem einen Anordnungsanspruch verneint, weil die Befreiung sich auf das gesamte Studium unabhängig
davon, welches Fach an welcher Hochschule studiert werde, beziehe (Bezugnahme auf SG Trier, Urteil vom 16. Februar 2011 -
A 5 KR 119/10). Die Befreiung ende erst zu dem Zeitpunkt, mit dem der Status (Einschreibung als Student) wegfalle. Die Versicherungspflicht
nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V scheitere an der bestehenden Privatversicherung. Die Antragstellerin sei "dem Lage der Privatversicherten" zuzurechnen.
Mit der hiergegen am 4. Januar 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Unter Berücksichtigung von §
6 Abs.
3 SGB V werde die Argumentation mit §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V nicht aufrechterhalten. Der Status als eingeschriebener Student der Antragstellerin sei zwischen Exmatrikulation an der einen
und Immatrikulation an der anderen Universität für eine kurze Zeit beendet gewesen. Das BSG habe in der Entscheidung BSGE 52, 150 offen gelassen, ob die semesterübergreifende Betrachtung der Wirkung der Befreiung auch im Fall eines Hochschulwechsels gelten
solle. Die Erstreckung der Befreiung auf das Zweitstudium bedeute eine Einschränkung des sozialen Rechts aus §
4 Abs.
1 SGB I. Unter Beachtung von §
2 Abs.
2 SGB I müsse die Vorschrift des §
8 SGB V so ausgelegt werden, dass das soziale Recht möglichst weitgehend verwirklicht wird. Unter Beachtung von §
133 BGB sei außerdem nicht davon auszugehen, dass ein bei Aufnahme eines Erststudiums gestellter Antrag auch das Zweitstudium erfasse.
Die Antragstellerin habe gegenwärtig Versicherungsschutz nur in Höhe der Versicherung bei Beigeladenen mit 20% der entstehenden
Kosten. Dies entspreche nicht einer Vollversicherung.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2012 festzustellen, dass die Antragstellerin bei
der Antragsgegnerin pflichtversichert ist,
hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2012 im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Krankenversicherungsschutz zu gewähren und ihr unverzüglich
eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und sieht weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund als gegeben
an. Den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht hält sie wegen Vorwegnahme der Hauptsache für unzulässig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass für die Antragstellerin Versicherungsschutz in Höhe von 20% weiterhin
bestehe. Dem Versicherungsnehmer (Vater der Klägerin) sei mit dem Wegfall der Beihilfe ein Angebot für eine Vollversicherung
unterbreitet worden. Aufgrund der anfallenden höheren Versicherungsbeiträge habe dieser bis jetzt auf eine Anpassung der Versicherung
verzichtet.
Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird,
haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 S. 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und zulässig. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des §
86 b Abs.
1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen. Das Verfahren nach §
86 b Abs.
1 SGG ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nicht durch die vorläufige Beendigung der
Wirkungen eines Verwaltungsaktes erreichen kann, sondern gerade die durch Verwaltungsakt abgelehnte Feststellung eines Versicherungsverhältnisses
begehrt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (etwa Beschluss vom 7. Januar 2008, Az.: L 1 B 336/07 KR ER - Juris) fest, dass im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses
bzw. der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen einer solch weitgehenden
Regelungsanordnung vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Der Ablehnungsbescheid ist auch noch nicht bestandskräftig geworden.
Ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nur gegeben, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist auszugehen,
wenn nach (summarischer) Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller
unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung
abzuwarten.
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Aufgrund der Feststellungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der
Senat derzeit nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung der Antragstellerin ab dem 1. Oktober
2012 vorliegen.
Mit der Immatrikulation an der Technischen Universität B lagen allerdings (auch) ab dem 1. Oktober 2012 die Voraussetzungen
einer Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V vor. Die zu Beginn des ursprünglichen Studiums - unstreitig - erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierende
nach §
8 Abs.
1 Nr.
5 SGB V wirkt jedoch für das am 1. Oktober 2012 begonnene Studium mit dem Abschlussziel "Master" fort.
Die Wirkung der Befreiung nach §
8 Abs.
1 Nr.
5 SGB V bleibt jedenfalls für die Zeit der kontinuierlichen Erfüllung des Versicherungspflichtatbestandes nach §
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V aufrechterhalten. Das BSG hat auch im Urteil vom 25. Mai 2011 (B 13 KR 9/09 R) festgestellt, dass die Befreiung sich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezieht (aaO. bei Juris Rn. 27).
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Befreiung auch bei der vom BSG für möglich gehaltenen "sozialversicherungsrechtlich irrelevanten" Unterbrechung des Versicherungspflichttatbestandes nach
§
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V und späterer Aufnahme eines weiteren Studiums fortwirkt (in diesem Sinne auch nach Auswertung der Entscheidung des BSG vom 25. Mai 2011 - B 13 KR 9/09 R: Gerlach in Hauck/Noftz,
SGB V, 8/12, Rn. 96 zu §
8 und tendenziell Wiegand in Eichenhofer/Wenner,
SGB V, 2012, Rn. 56 zu §
8). Bei der Antragstellerin war der Versicherungspflichttatbestand des §
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V durchgehend erfüllt. Dieser Tatbestand knüpft nach dem Wortlaut nur an die Einordnung des Versicherten als Student, der an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben ist, an. Die Entstehung und Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht
ist dabei nicht auf ein konkretes Studium beschränkt, sondern innerhalb der zeitlichen Grenzen (14. Fachsemester und 30. Lebensjahr)
umfassend. Erfasst von diesem Versicherungspflichttatbestand sind insbesondere auch Aufbaustudien (vgl BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 8/91). Das Bundessozialgericht hat zwar ausdrücklich nur die Verlängerung der Versicherungspflicht (und nicht deren Neuentstehung)
bei Rückmeldung an derselben Hochschule bestätigt (BSG, Urteil vom 3. Juni 1994 - Az.: 12 RK 25/93) und die Frage des Studienortwechsels offen gelassen. Auch in diesem Fall und bei unmittelbarem Anschluss eines weiteren
Studiums ist jedoch nur von einer Aufrechterhaltung des bereits erfüllten Versicherungspflichttatbestandes auszugehen. Anders
als das Beschäftigungsverhältnis nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V ist das "Studienverhältnis" des Studenten zur Hochschule sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Das Mitgliedschaftsverhältnis
zu einer konkreten Hochschule oder der Inhalt des Studiums sind für den fortbestehenden sozialversicherungsrechtlichen "Status"
als eingeschriebener Student ohne Bedeutung.
Beim unmittelbaren Wechsel zwischen Studiengängen, Hochschulen oder dem Wechsel in ein Aufbaustudium besteht nach Auffassung
des Senats daher derselbe Versicherungspflichttatbestand fort. Der Versicherte ist in diesem Fall durchgehend eingeschriebener
Student.
Die Antragstellerin war bis zum 30. September 2012 an der Universität P immatrikuliert und ab dem 1. Oktober 2012 an der Technischen
Universität B eingeschrieben. Sie hat sich insbesondere nicht vor dem Ende des Sommersemesters 2012 exmatrikuliert. Vielmehr
erfolgte die Exmatrikulation ausweislich der von der Antragstellerin selbst im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren
vorgelegten Exmatrikulationsbescheinigung wegen fehlender Rückmeldung. Sie war damit auch nicht eine "logische Sekunde" nicht
Studentin, sondern unmittelbar mit Ablauf des 30. September 2012 und damit mit dem Beginn des 1. Oktober 2012 lückenlos eingeschriebene
Studentin, wenn auch in unterschiedlichen Studiengängen und an unterschiedlichen Hochschulen.
Die ausdrückliche Regelung zur Unwiderruflichkeit der Befreiung in §
8 Abs.
2 Satz 3
SGB V spricht ebenfalls für ein solch zeitlich umfassendes Verständnis der Wirkungen der Befreiung. Bei Annahme eines neuen Versicherungspflichtverhältnisses
unter Wegfall der Wirkungen der Befreiung bei Aufnahme eines weiterführenden Studiums oder schon bei Wechsel der Hochschule
bestünde auch die Gefahr eines Gestaltungsmissbrauchs. Es ist kein Ansatzpunkt ersichtlich, dass auf Basis der von der Antragstellerin
vertretenen Auffassung allein zuvor beihilfeberechtigten Studierenden auf diesem Weg der Zugang zum Versicherungsschutz der
GKV eröffnet werden könnte. Vielmehr hätten es sämtlich zuvor befreite Studierende in der Hand durch einen Wechsel des Studiums
oder gar nur der Hochschule sich die erneute Entscheidung über die Befreiung zu ermöglichen. Hiermit liefe die gesetzlich
vorgesehene Unwiderruflichkeit der Befreiung letztlich leer.
Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - zwischen verschiedenen Studiengängen hinsichtlich der Entstehung der
Versicherungspflicht differenzieren wollte, sprächen beachtliche Argumente dafür, das auf einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang
aufbauender Masterstudium als Fortsetzung der einheitlichen universitären Ausbildung anzusehen (vgl. SG Mainz, Urteil vom
19. September 2006 - S 6 KR 400/04; vgl. auch § 7 Abs. 1a BaföG zur Förderungsfähigkeit eines auf einem Bachelorabschluss aufbauenden Masterstudienganges).
Die Antragstellerin wird auch nicht unter Verletzung von Art.
3 Abs.
1 GG anders behandelt als zunächst familienversicherte Studierende, die nach dem Ende der Familienversicherung bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzung nach §
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V versicherungspflichtig werden. Die Antragstellerin hat sich zu Beginn ihres Studiums bewusst gegen eine Partizipation an
der Solidargemeinschaft der gesetzlich krankenversicherten Studenten entschieden und für eine Inanspruchnahme der strukturell
anders ausgestalteten Rechte einer beihilfeberechtigten Familienangehörigen. Die abweichende Behandlung nach dem altersbedingten
Ende der Beihilfeberechtigung ist Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Sicherungssysteme. Im Übrigen wäre bei
Annahme der behaupteten Ungleichbehandlung vorrangig zu klären, ob das Ende der Beihilfeberechtigung Studierender mit dem
27. Lebensjahr mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Keinesfalls würde sich ein zwingender Anspruch auf Einbeziehung in die
Krankenversicherung der Studenten ergeben.
§
4 Abs.
1 SGB I zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Das Recht auf Zugang zur Sozialversicherung wird durch diese Norm gerade nur "im
Rahmen dieses Gesetzbuchs" garantiert. Der Zugang wird konkret erst in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung geregelt
(vgl. Mrozynski,
SGB I, 4. Auflage, 2010, Rn. 11 zu §
4).
Eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nummer
13 SGB V scheidet während des Wirkungszeitraums der Befreiung nach §
8 Abs.
1 Nr.
5 SGB V nach der ausdrücklichen Regelung des §
6 Abs.
3 SGB V aus, wie die Antragstellerin auch selbst zwischenzeitlich eingeräumt hat.
Im Übrigen besteht auch kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat insoweit allein zu ihrem gegenwärtigen Versicherungsschutz
in der PKV (im Umfang von 20% der entstehenden Kosten) vorgetragen, jedoch nicht dazu, dass es ihr nicht möglich wäre, der
von der Beigeladenen angebotenen Vollversicherungsschutz jedenfalls vorläufig zu finanzieren. In einem Schreiben vom 16. Oktober
2012 an die Antragsgegnerin hat sie ausgeführt, dass die Versicherungsbeiträge von ihren Eltern übernommen würden. Sie hat
im Verfahren nicht dazu ausgeführt, dass bei einer Erfolglosigkeit des vorliegenden Antrags ihre Eltern nicht bereit oder
in der Lage wären, den angebotenen Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
Die Beschwerde war daher ebenso wie der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).