Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - 28 KR 8/22
Vorläufiger Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung Fortschreitende und beinbetonte Tetraparese aufgrund ursächlich nicht heilbarer progressiver Muskeldystrophie mit fortschreitendem myopatischen Syndrom Leistungen zum Zweck eines Behinderungsausgleichs Recht auf persönliche Mobilität
1. Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung mit dem elektrischen Zusatzantrieb "WheelDrive" durch den restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb "E-Motion M25" zur Nutzung an einem vorhandenen manuellen Rollstuhl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel trotz bereits erfolgter Versorgung mit einer aus Sicht der Krankenkasse zuvor erfolgten höherwertigen Versorgung kann erforderlich sein, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund der individuellen Krankheitsentwicklung nicht mehr die angemessene Versorgung darstellt, weil dieses dem behinderten Menschen nicht mehr die Möglichkeit gibt, sich selbständig im Wohnumfeld zu bewegen und notwendige Bedürfnisse ohne Hilfe durch andere Personen zu befriedigen.
Normenkette:
SGG §§ 172 ff.
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Potsdam 06.12.2021 S 28 KR 176/21 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2021 wird aufgehoben .
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem Greifreifenantrieb E-Motion M25 einschließlich Fernbedienung zu versorgen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: