Vorläufiger Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung
Fortschreitende und beinbetonte Tetraparese aufgrund ursächlich nicht heilbarer progressiver Muskeldystrophie mit fortschreitendem
myopatischen Syndrom
Leistungen zum Zweck eines Behinderungsausgleichs
Recht auf persönliche Mobilität
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie im Wege des Austauschs der vorhandenen
Versorgung mit dem elektrischen Zusatzantrieb „WheelDrive“ mit dem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb „E-Motion M25“
zur Nutzung an dem vorhandenen manuellen Rollstuhl zu versorgen.
Die 39jährige Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern ein ebenerdiges Einfamilienhaus in
einem ca. km von B befindlichen Dorf. Sie leidet seit 2002 an einer inkompletten, fortschreitenden und beinbetonten Tetraparese
aufgrund ursächlich nicht heilbarer progressiver Muskeldystrophie mit fortschreitendem myopatischen Syndrom, d.h. fortschreitender
Muskelschwäche infolge eines zunehmenden Verlustes von Muskulatur. Sie ist aufgrund dessen nicht mehr in der Lage, aufzustehen,
zu gehen oder zu stehen und seit 2016 auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Seit 2017 war sie mit einem Aktivrollstuhl
„Easy Life“ der Firma S versorgt und seit Juli 2020 nutzt sie bis gegenwärtig den Aktivrollstuhl „Smart S“. Die Armkraft der
Antragstellerin ist deutlich eingeschränkt, das Anheben der Arme gelingt nicht mehr bis zur Horizontalen und die Armbeugung
nur noch links gegen die Schwerkraft. Seit Dezember 2018 besteht bei ihr der Pflegegrad 3 (Pflegegutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg [MD] vom 8. Januar 2019). Ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkmalen
G und aG (LASV Brandenburg, gültig ab 11. Dezember 2013) wurde unbefristet festgestellt. Die Antragstellerin ist als Sachbearbeiterin
in der P beschäftigt.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr mit Bescheid vom 22. November 2018 Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
einschließlich einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung. Die Ladehilfe „EDAG“ (der GmbH) wurde im Mai 2019
in den im Übrigen selbstfinanzierten Pkw ( Baujahr 2018) der Antragstellerin eingebaut. Die Antragsgegnerin versorgte sie
nach von der Antragstellerin zuvor erfolgter Erprobung, und zwar u.a. des Zusatzantriebs der Marke „E-Motion“, im März 2019
als Sachleistung (Leihe) mit dem elektrischen Zusatzantrieb für manuelle Rollstühle „WheelDrive“ der Firma M GmbH (Bescheid
vom 6. März 2019). Im Juli 2020 wurde das Verladesystem „EDAG“ an den seither vorhandenen Rollstuhl „Smart-S“ angepasst (Rechnung
vom 28. Juli 2020 in Höhe von 80,91 € der Firma R GmbH).
Der die Antragstellerin behandelnde Facharzt für Neurologie Dr. H verordnete ihr am 5. Dezember 2019 einen elektrischen Zusatzantrieb.
Die Verordnung ging zusammen mit dem Kostenvoranschlag des Fachbetriebs für Rehabilitationstechnik M e.K. vom 11. Februar
2020 über einen „E-Motion M25“ (4.100 € netto) nebst Zubehör in Höhe eines Zahlbetrags von insgesamt 5.188,40 € brutto (abzüglich
gesetzlicher Zuzahlung von 10 €) am selben Tag bei der Antragsgegnerin ein.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 19. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2021 eine
Beteiligung an den Kosten für den restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb „E-Motion M25“ ab. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
die Antragstellerin sei zur Sicherstellung der Fortbewegung und Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums mit dem
restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb „WheelDrive“ versorgt. Diese Versorgung stelle eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche Versorgung dar. Die von ihr, der Antragsgegnerin, (im Rahmen von Amtshilfeersuchen) eingebundene Deutsche
Rentenversicherung Bund habe mit einem Schreiben vom 20. Mai 2020 mitgeteilt, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt
sei. Die Agentur für Arbeit B habe mit einem Schreiben vom 11. Juni 2020 mitgeteilt, dass es sich bei der beantragten Versorgung
nicht um eine Leistung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben handle. Leistungen der medizinischen Rehabilitation seien vorrangig.
Die Antragstellerin hat am 9. Juni 2021 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhobenen und zugleich einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat geltend gemacht, aufgrund des rezidivierenden Krankheitsverlaufs das Antriebssystem
„WheelDrive“ nicht mehr nutzen zu können und entsprechend der Verordnung ihres Arztes Dr. H auf eine Versorgung mit dem restkraftunterstützenden
Greifreifenantrieb „E-Motion M25“ für den vorhandenen Aktiv-Rollstuhl angewiesen zu sein. Sie habe aufgrund der schnell fortschreitenden
Grunderkrankung einen Anspruch auf ein anderes Hilfsmittel und begehre einen Austausch des vorhandenen und für sie nutzlos
gewordenen „WheelDrive“ gegen den Greifreifenantrieb „E-Motion M25“. Sie könne die schweren „WheelDrive“-Greifreifen nicht
selbst von ihrem Aktiv-Rollstuhl demontieren und gegen die vorhandenen, ursprünglichen Greifreifen ohne Antrieb austauschen.
Erst hiernach könne der Rollstuhl in den angepassten Pkw verladen werden. Nach einer Fahrt müssten die montierten Greifreifen
ohne elektrischen Antrieb wieder gegen die „WeelDrive“-Greifreifen zurückgetauscht werden, damit sie sich eigenständig fortbewegen
könne. Dies sei ihr selbst nicht möglich. Der „E-Motion M25“ gehöre dagegen zu den leichtesten aktiven Zusatzantrieben mit
einer darüber hinaus höheren Reichweite der Akkus, die sie eigenständig aufladen könne. Er lasse sich aufgrund der Magnetverschlüsse
leichter vom Rollstuhl abnehmen und im Kofferraum verladen. Die manuellen Rollstuhlräder könnten unterdessen weitergenutzt
werden. Er verfüge darüber hinaus über wichtige zusätzliche Funktionen, die es ihr ermöglichten, eigenständig ihre Sitzposition
zu verändern, z.B. um allein auf die Toilette zu gelangen oder sich ins Bett umzusetzen. Mit der optional erhältlichen Fernbedienung
könnten unterschiedliche Unterstützungsstufen für den Innen- und Außenbereich gewählt werden. Die Schubkraft-Unterstützung
lasse sich an beiden Antriebsrädern des „E-Motion M25“, anders als beim „Wheel-Drive“ unabhängig voneinander einstellen sowie
ganz ein- bzw. ausschalten. Aufgrund der Ablehnung eines Austauschs seitens der Antragsgegnerin sei es ihr schon seit Dezember
2019 nicht mehr möglich, eigenständig zum Bäcker, zur Post, zur Nachbarin oder zur Apotheke zu gelangen oder ohne Hilfe Arztbesuche
wahrzunehmen und sich im unmittelbaren Wohnumfeld fortzubewegen.
Nach Einholung des Befundberichts des die Antragstellerin behandelnden Neurologen Dr. H vom 21. Juli 2021 und Eingang des
sozialmedizinischen Gutachtens des MD vom 4. Oktober 2021 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der begehrte Greifreifenantrieb „E-Motion M25“ verfüge zwar über zusätzliche Funktionen
im Vergleich zu der bereits vorhandenen Versorgung mit dem System „WheelDrive“. Die Krankenkassen seien aber nicht verpflichtet,
für Hilfsmittel aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile böten, sondern sich auf einen besseren Komfort im Gebrauch
oder eine bessere Optik beschränkten. Sie sei gegenwärtig in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten im Nahbereich ausreichend versorgt.
Darauf, dass sie nicht in der Lage sei, den Rollstuhl mit dem „Wheel-Drive“-Antrieb selbständig in ihr Auto zu verladen, komme
es nicht an. Dies beruhe allein darauf, dass sie vor Einbau des „EDAG“-Verladesystems nicht bekanntgegeben habe, dass ihr
Rollstuhl nunmehr mit dem „WheelDrive“ ausgestattet sei. Unabhängig davon sei die Antragsgegnerin bei der Hilfsmittelversorgung
auch nicht verpflichtet, Versicherte mit Hilfsmitteln zu versorgen, die der schnelleren Fortbewegung über den Nahbereich hinaus
dienten.
Mit ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2022 gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14. Dezember 2021 zugestellten Beschluss
verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und macht geltend, der „WheelDrive“ sei aufgrund des progressiven Krankheitsverlaufs
für sie nutzlos geworden, weil sie diesen aufgrund schwindender Kräfte nicht mehr eigenständig nutzen könne. Der beantragte
Austausch wäre für die Antragsgegnerin noch im Frühjahr 2020 kostenneutral gewesen. Neben ihrem Unvermögen, den vorhandenen
„WheelDrive“ an ihren Aktivrollstuhl zum Verladen oder Aufladen der Akkus zu (de-)montieren, gleiche dieser Antrieb nicht
ihre unterschiedliche Armkraft aus, so dass es bei der Nutzung des Rollstuhls zu gefährlichen Schlingerbewegungen komme. Der
MD und nachfolgend das Sozialgericht hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der vorhandene Reifenantrieb inzwischen
für sie aus medizinischen Gründen vollkommen ungeeignet geworden und seit mehr als zwei Jahren ungenutzt geblieben sei. Durch
die derzeit unzureichende Versorgung und infolgedessen die anhaltende Überlastung ihrer Arme verschlechtere sich ihr Gesundheitszustand
weiter. Es sei darüber hinaus aufgrund der eingeschränkten sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe zu gravierenden psychischen
Beeinträchtigungen gekommen, wie der Bericht der Dipl. Psych. S vom 10. Mai 2021 belege. Die Solidargemeinschaft werde durch
den nahezu kostenneutralen Austausch nicht erheblich belastet. Sie habe einen grundrechtlichen Anspruch auf soziale Teilhabe,
der ihr seit mehr als zwei Jahren versagt würde. Der Mitarbeiter der den „WheelDrive“ im März 2019 vermittelnden Firma S habe
ihr seinerzeit ausdrücklich versichert, dass sie dieses System jederzeit gegen den Antrieb „E-Motion M25“ austauschen könne,
wenn sich die fehlende Eignung für sie im Nachhinein herausstelle. Seinerzeit seien im Nahbereich beide Systeme gleichermaßen
für sie aufgrund ihrer Gesundheitseinschränkungen nutzbar gewesen. Sie habe sich infolge der Empfehlung der Firma S letztlich
für den „WheelDrive“-Antrieb entschieden. Eine Anpassung der Pkw-Verladehilfe „EDAG“ sei wegen des Maßes und Gewichts des
vorhandenen Rollstuhls zusammen mit den „WheelDrive“-Greifreifen nicht möglich. Die Herstellervorgabe von 38 kg werde hiermit
überschritten. Das System sei ferner um 2 cm zu breit für die Verladehilfe. Seinerzeit sei ihr von der Firma R GmbH glaubhaft
versichert worden, dass die „EDAG“-Verladehilfe mit dem „Wheel-Drive“ kompatibel sei. Im Mai 2019 sei dann aber eine Änderung
des insgesamt 1,5 Jahre dauernden Verfahrens in Bezug auf das beantragte Verladesystem nicht mehr möglich gewesen. Derzeit
werde sie außer Haus stets in ihrem manuellen Rollstuhl „Smart S“ geschoben. Die Firma M habe für den Umtausch der Zusatzantriebe
die Kostenangebote vom 28. Februar 2022 über 85,09 € sowie 844,90 € erstellt in der Annahme, dass das beantragte Hilfsmittel
ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin verbleibe. Der ursprünglich vorhandene Rollstuhl „Easy Life“ sei im Juli 2020 gegen
den Aktivrollstuhl „Smart S“ ausgetauscht worden. Die Kosten für die Anpassung des Verladesystems „EDAG“ in Höhe von 80,91
€ (Rechnung vom 24. Juli 2020) habe sie selbst tragen müssen. Die Greifreifen „E-Motion M25“ seien sowohl mit dem vorhandenen
Rollstuhl „Smart S“ als auch dem vorhandenen „EDAG“-Verladesystem wegen des geringeren Gewichts und der geringeren Breite
kompatibel. Ein von der Antragsgegnerin erwogener Elektrorollstuhl sei für sie medizinisch noch nicht notwendig und komme
für sie derzeit auch deshalb nicht in Betracht, weil dessen Größe die Nutzung im eigenen Haus und Garten sowie die Verladung
in den Pkw ausschließen würde. Zahlreiche Rampen im öffentlichen Bereich seien mit einem Elektrorollstuhl nicht nutzbar. Sie
sei derzeit noch in der Lage, einen Rollstuhl mit „E-Motion M25“-Greifreifen eigenständig und sicher zu bedienen. Sie nutze
den „WheelDrive“-Antrieb seit Ende 2019 aufgrund ihrer fortschreitenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahezu nicht mehr
mangels Eignung. Bei jeder Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes müssten erst technische Veränderungen in der Grundeinstellung
durch ein Sanitätshaus vorgenommen werden, die sie nicht selbständig vornehmen könne. Häufig verändere sich ihr Gesundheitszustand
witterungsabhängig und nicht seitengleich, worauf die Greifreifen „WheelDrive“ nicht reagieren könnten. Dieser Umstand führe
zu einem gefährlichen Schlingern oder einem ruckartigen Anfahren des Rollstuhls, welches schon an niedrigen Straßenkanten
gefährlich sei. Bei dem Modell „E-Motion M25“ könnten die Greifreifen entsprechend ihrer aktuellen Belastbarkeit über eine
Applikation auf dem Handy einzeln seitenweise gesteuert und die notwendigen Einstellungen tagesformabhängig vorgenommen werden.
Da sie derzeit noch einen Bildungskredit sowie den Kredit für den finanzierten Pkw in Höhe von insgesamt rund 26.000 € abzuzahlen
und ferner Unterhaltsverpflichtungen ihren Kindern gegenüber habe, sei sie zur Eigenanschaffung oder Vorfinanzierung des begehrten
Elektroantriebs finanziell nicht in der Lage. Sie habe seinerzeit für sich den Neuwagen anschaffen müssen, weil die Übernahme
der notwendigen Umbauten nur für einen solchen gewährt worden sei. Sie könne die Akkus des Zusatzantriebs „E-Motion M25“ –
anders als bei dem vorhandenen Antrieb „WheelDrive“ – eigenständig aufladen, da dieser über ein einfach bedienbares Magnet-Klick-System
verfüge und keine erhebliche Kraftanstrengung erforderlich sei. Die Fernsteuerung bzw. die Applikation würde die Bedienung
erheblich erleichtern.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem elektrischen Greifreifenantrieb
E-Motion M25 einschließlich Fernbedienung zu versorgen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der „WheelDrive“ sei in ihrem, der Antragsgegnerin, Eigentum verblieben. Ein Austausch sei nicht in Betracht
gezogen worden, da der „WheelDrive“ bereits bezahlt sei, so dass tatsächlich hohe Zusatzkosten entstehen würden. Für eine
trägerübergreifende Einbindung habe es keine Anhaltspunkte gegeben.
Anforderungsgemäß hat der behandelnde Neurologe Dr. H den Befundbericht vom 1. April 2022 zum Verfahren übersandt. Hiernach
sei die Antragstellerin aufgrund der fortschreitenden gesundheitlichen Einschränkungen seit längerer Zeit, gegenwärtig und
in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage, den „Wheel-Drive“ – anders als den „E-Motion M25“ – zu nutzen. Letzteren könne
sie jederzeit selbständig und flexibel an die momentane muskuläre Leistungsfähigkeit anpassen.
Der Senat hat das Verfahren am 7. April 2022 mündlich verhandelt und den Geschäftsführer der Firma M GmbH & Co. KG, Herrn
M, als sachverständigen Zeugen vernommen sowie den „Wheel-Drive“ und den „E-Motion M25“ in Augenschein genommen. Auf Blatt
365 bis 367 der Gerichtsakten wird wegen des Ergebnisses Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gegenständliche Gerichtsakten,
die Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam zu den Aktenzeichen S 28 KR 177/21 und S 28 KR 42/21 sowie die Leistungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§
172 ff.
SGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht
hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung
sind das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den
geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Der Anordnungsgrund bezieht sich auf
die Dringlichkeit und die Gewichtigkeit des Begehrens. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen
sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Zwischen dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den
Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (Anordnungsgrund) geringer sind und
umgekehrt. Ganz allgemein ist ein Zuwarten umso eher unzumutbar, je größer die Erfolgschancen in der Sache einzuschätzen sind.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers bzw. der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen. Die einstweilige Anordnung wird erlassen,
wenn es dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter nicht zuzumuten
ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art.
19 Abs.
4 GG kann es geboten sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn für den Antragsteller oder die Antragstellerin
ein Abwarten unzumutbar ist. So liegt es hier.
Grundsätzlich ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Gericht ausreichend, die Sach-
und Rechtslage einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Die Gerichte sind aber gehalten, die Sach- und Rechtslage eingehend
zu prüfen, wenn dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare und womöglich nicht wiedergutzumachende Nachteile, insbesondere an Leben und Gesundheit, entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom
22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – juris m.w.N.). Denn aus Art.
2 Abs.
2 Satz 1
GG folgt die allgemeine Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen; die
behördlichen und gerichtlichen Verfahren müssen der darin enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der Entscheidung des Gerichts über den gestellten
einstweiligen Rechtsschutzantrag. Das Gericht entscheidet gemäß §
86b Abs.
4 SGG durch Beschluss, und zwar vorliegend aufgrund der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich aus vorstehenden
Gründen gebotenen mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86b Rn. 42 f. m.w.N.).
Der erforderliche Anordnungsanspruch (nachfolgend 1.) der Antragstellerin und ein Anordnungsgrund (nachfolgend 2.) sind gegeben.
Auch eine Folgenabwägung würde zur einstweiligen Verpflichtung der Krankenkasse in Bezug auf die gegenständliche Versorgung
der Antragstellerin führen (nachfolgend 3.).
1. Die Klage vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 28 KR 177/21, eine gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2021
gerichtete zulässige, insbesondere statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. §
54 Abs.
1 und 4
SGG), hat in der Sache weit überwiegend Aussicht auf Erfolg.
Nach der sich gegenwärtig darstellenden Sach- und Rechtslage folgt der geltend gemachte Versorgungsanspruch der Antragstellerin,
die gesetzlich versichertes Mitglied der Antragsgegnerin ist, aus §
33 Abs.
1 Satz 1 Variante 3
SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung
auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §
34 Abs.
4 SGB V ausgeschlossen sind. Der von der Antragstellerin begehrte Zusatzantrieb ist weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
noch nach §
34 Abs.
4 SGB V ausgeschlossen. Der restkraftverstärkende Zusatzantrieb „E-Motion M25“ ist im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands
gelistet (Produktart 18.99.08.1; Änderungsdatum 13. November 2018). Gemäß der dortigen Beschreibung ermöglichen motorische
restkraftunterstützende Greifreifenantriebe Versicherten, die aufgrund eines eingeschränkten Greifvermögens sowie einer reduzierten
(nicht ausreichenden) Arm-bzw. Oberkörperkraft einen Greifreifenrollstuhl nicht oder nicht ausreichend selbstständig bedienen
können, die Fortbewegung mit einem manuellen Rollstuhl. Bei motorischen restkraftunterstützenden Greifreifenantrieben wird
der am Greifreifen eingebrachte Bewegungsimpuls elektronisch ausgewertet und durch einen in der Radnabe integrierten Motor
verstärkt. Bei diesen Antrieben ist es durch Auswahl verschiedener Unterstützungsstufen möglich, den Antrieb auf das individuell
vorhandene Kraftvermögen anzupassen. Die Unterstützung ist sowohl während des Antreibens als auch während des Abbremsens des
Rollstuhls wirksam. Bleiben die Impulse am Greifreifen aus, so wird die Antriebsunterstützung unterbrochen. Die hier aufgeführten
Indikationen – beeinträchtigte Kraft und Beweglichkeit der Arme bei erhaltener Greiffunktion der Hände; wenn Greifreifen-Rollstühle
mit mechanischem restkraft-unterstützenden Greifreifen-Antrieb aufgrund geschädigter Muskelkraft nur unzureichend genutzt
werden können; zur Sicherung der Mobilität im Innen- und Außenbereich – liegen bei der i.S.v. §
2 Abs.
1 SGB IX behinderten Antragstellerin vor. Dass dies der Fall ist, wird auch von der Antragsgegnerin geteilt. Hierauf beruhte bereits
die Versorgung mit dem „WheelDrive“ durch Bescheid vom 6. März 2019.
Leistungen zum Zweck des Behinderungsausgleichs im vorstehenden Sinn sind von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen
der medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Sie sind von den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und der Eigenverantwortung
der Versicherten abzugrenzen. Die gesetzliche Krankenversicherung hat daher nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen
Lebensbereichen durch Hilfsmittel auszugleichen. Der Ausgleich etwa für spezielle berufliche Anforderungen fällt in den Aufgabenbereich
anderer Sozialleistungssysteme. Auch nach den Regelungen des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
nach dem
SGB IX ist die gesetzliche Krankenversicherung nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde
und andere ergänzende Leistungen zuständig (vgl. §§
5 Nr.
1 und
3, 6 Abs.
1 Nr.
1 SGB IX), nicht aber für die übrigen Teilhabeleistungen nach dem
SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe – vgl. §
5 Nr. 2, 4 und 5
SGB IX i.d.F. des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234 – BTHG).
Ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von der Krankenkasse nur zu
gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines
Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Deshalb ist der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Rehabilitationsrecht
nach §
47 Abs.
1 Nr.
3 SGB IX ausdrücklich auf solche zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens begrenzt. Denn unter dem Oberbegriff
der Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft (vgl. z.B. allgemein §
5 SGB IX) ist die medizinische Rehabilitation – in Abgrenzung zur beruflichen, sozialen und nach dem BTHG nun auch zur die Bildung
betreffenden Rehabilitation – auf die Teilhabe am täglichen Leben, einschließlich der mit medizinischen Mitteln zu bewirkenden
Selbstbestimmung und Selbstversorgung gerichtet (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 KR 15/19 R – juris Rn. 15 f. m.w.N.).
Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören,
die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität,
kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das
zu befriedigende Grundbedürfnis an. Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung (stRspr; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R – juris Rn. 27 m.w.N. [Spezialtherapiedreirad]).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens
das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis der Erschließung des
Nahbereichs der Wohnung von Versicherten mit einem Hilfsmittel anerkannt. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung
insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch
üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte
in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf,
Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare
Freizeitwege (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R – juris Rn. 27 m.w.N. [Spezialtherapiedreirad] u.a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R – juris Rn. 34 ff. [Rollstuhl-Bike]). Aus den Teilhabezielen des
SGB IX (vgl. §
11 Abs.
2 Satz 3
SGB V), insbesondere dem Ziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl. §
4 Abs.
1 Nr.
3 SGB IX sowie bereits §
1 SGB IX a.F.), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention
(UN-BRK) folgt, dass bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich das zu befriedigende Grundbedürfnis
der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den
Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R – juris Rn. 29 m.w.N. [Spezialtherapiedreirad]).
Im Rahmen des Behinderungsausgleichs ist hiernach zu prüfen, ob der Nahbereich ohne ein (bestimmtes) Hilfsmittel nicht in
zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung
des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder
erleichtert werden kann. Hinzu kommt ggf. die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung
eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (vgl. §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB IX bzw. bereits §
9 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB IX a.F. i.V.m. §
33 Satz 2
SGB I) volle Wirkung zu verschaffen. Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher
Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R – juris Rn. 30 f. m.w.N. [Spezialtherapiedreirad] u.a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R – juris Rn. 27 [Elektrorollstuhl] sowie BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 – zum Paradigmenwechsel nach Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG).
Bei der Auslegung des einfachen Rechts ist insbesondere das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 UN-BRK angemessen
zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 – juris Rn. 39). Danach ist der erleichterte Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten,
unterstützenden Technologien durch die Vertragsstaaten sicherzustellen (vgl. Art. 20 Buchst. b UN-BRK). Art. 26 Abs. 1 UN-BRK
hält die Vertragsstaaten dazu an, wirksame und geeignete Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen zu treffen, damit diesen
ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung
und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden (vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG BT-Drs.
18/9522 S. 250).
Hieraus folgt, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs gemäß §
33 Abs.
1 Satz 1 Var. 3
SGB V für den Bereich der Hilfsmittelversorgung der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung solche
speziellen und zeitgemäßen Geräte Versicherten zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um
die Mobilität des behinderten Menschen durch eine größere Unabhängigkeit und Selbstbestimmung in der persönlichen Bewegungsfreiheit
in der Wohnung bzw. im Nahbereich zu erhöhen bzw. zu erleichtern (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 KR 15/19 R – juris Rn. 28 [GPS-gesteuerte Uhr].
Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin einen vorläufig zu sichernden Anspruch auf Versorgung mit dem restkraftverstärkenden
Zusatzantrieb „E-Motion M25“. Die von der Antragsgegnerin im März 2019 erfolgte Versorgung mit dem „Wheel-Drive“-Greifreifensystem
ist bezogen auf die gegenwärtigen behinderungsbedingten Einschränkungen und zu befriedigenden Bedürfnisse der Antragstellerin
nicht (mehr) gleichwertig und stellt – zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – ebenso wenig ein geeignetes Hilfsmittel
i.S.v. §
33 SGB V dar wie ein rein mechanischer Rollstuhl oder ein Elektrorollstuhl.
Zur hinreichenden Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann sich die Antragstellerin den Nahbereich
ihrer Wohnung ohne Hilfe anderer zumutbar und in angemessener Weise nicht mehr mit dem „Wheel-Drive“-Zusatzantrieb erschließen.
Sie benötigt zur Befriedigung ihres Grundbedürfnisses nach Mobilität das beantragte restkraftverstärkende Antriebssystem „E-Motion
M25“, das darüber hinaus für sie, anders als vom Sozialgericht entschieden, ganz erhebliche Gebrauchsvorteile bietet.
Der begehrte Zusatzantrieb „E-Motion M25“ überschreitet nicht bereits wegen seiner Leistungsfähigkeit das Maß des Notwendigen,
wie im Übrigen auch von der Beklagten nicht eingewandt wird (vgl. §
33 Abs.
1 Satz 5 a.F. bzw. Satz 9
SGB V i.d.F. des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6. Mai 2019, BGBl. I 646 sowie BSG, Urteil vom 30. November 2017 – B 3 KR 3/16 R – juris Rn. 28 [Speedy-Duo 2]).
Eine ausreichende Versorgung ist gegenwärtig nicht (mehr) festzustellen. Die bisherige Versorgung mit dem „Wheel-Drive“ ermöglicht
der Antragstellung die Erschließung ihres körperlichen Freiraums nicht mehr in genügender Art und Weise. Dies belegen die
eingeholten Befundberichte des behandelnden Neurologen Dr. H vom 21. Juli 2021 und 1. April 2022. Sie ist aufgrund ihrer weiter
reduzierten und rechts bzw. links unterschiedlichen, darüber hinaus schwankenden Restkraft in den Armen und der Rumpfmuskulatur
angesichts der progredienten Krankheitsentwicklung nicht mehr in der Lage, das „Wheel-Drive“-System sicher in- und außerhalb
ihres Wohnhauses zu nutzen. Dieses erfüllt nach dem im Verhandlungstermin vom 7. April 2022 genommenen Augenschein nicht die
technischen Voraussetzungen, auf gegebenenfalls tagesformabhängige bzw. sich verringernde Energie- und Kraftlevel der Antragstellerin
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umwelt- und Witterungsbedingungen anpassend zu reagieren. Hierfür bedarf es jeweils
des technischen Supports durch eine Fachkraft, die entsprechende und wiederum für die Antragstellerin sodann unveränderliche
Einstellungen vornehmen muss. Ohne eine solche Anpassung an die nicht seitengleiche Restarmkraft würde sich die Antragstellerin
durch die Nutzung des vorhandenen Antriebs gefährden, weil aufgrund der durch den seitenungleich erfolgenden Antrieb Schlingerbewegungen
entstehen. Aufgrund der fehlenden Arm- und Handkraft, gelingt es ihr nicht ohne Hilfe, Bordsteinkanten zu überwinden, so dass
sie gegebenenfalls mit dem Rollstuhl auf der Fahrbahn verbleiben müsste. Die unterschiedliche Krafteinwirkung führte, wie
sie glaubhaft versichert hat, wiederholt zu einem ruckartigen Anfahren, so dass sie gestürzt ist. Dies ist ihr nicht zumutbar.
Auch ist sie derzeit mit dem vorhandenen Antrieb nicht mehr in der Lage, die ausweislich der schriftsätzlich und im Termin
vorgelegten Fotodokumentation ihr unmittelbares Wohnumfeld kennzeichnenden unbefestigten Wege eigenständig zu befahren. Der
Einwand der Antragsgegnerin, sie könne den „WheelDrive“ in diesem Fall auf einen vollen Elektrobetrieb umstellen, welches
sogar ein „Mehr“ gegenüber dem „E-Motion M25“ darstelle, trägt nicht. Der durchgehende Elektroantrieb wird ihrem Grundbedürfnis
an selbständiger Mobilität unter Ausnutzung und Aktivierung der Restkraft in Armen, Händen und Rumpf nicht gerecht. Ihre individuellen,
behinderungsbedingten Einschränkungen ggf. durch eine Begleitperson auszugleichen steht nicht mit dem Ziel in Einklang, ein
im Rahmen des Möglichen selbstbestimmtes und selbstständiges Leben durch ein geeignetes Hilfsmittel zu ermöglichen.
Die Antragstellerin kann auch gegenwärtig noch und in absehbarer Zukunft den begehrten „E-Motion M25“ Zusatzantrieb eigenständig
nutzen. Hiervon ist der Senat nach den Gesamtergebnissen der medizinischen und tatsächlichen Ermittlungen überzeugt. Entsprechendes
folgt aus dem Erprobungsprotokoll der Firma M vom 20. Januar 2021 und dem Befundbericht des Dr. H vom 1. April 2022. Hiernach
bedingen die zwischenzeitlich bei der Antragstellerin eingetretenen weiteren gesundheitlichen Einschränkungen der progredient
verlaufenden Erkrankung, dass, wie von dem behandelnden Neurologen bereits mit ärztlichem Attest vom 10. Februar 2021 und
Befundbericht vom 21. Juli 2021 bescheinigt, der vorhandene Zusatzantrieb aus medizinischen Gründen nicht mehr für diese geeignet
ist und durch die begehrte Versorgung einstweilen und kurzfristig zu ersetzen ist. Allein hiermit ist es der Antragstellerin
zur hinreichenden Überzeugung des Senats möglich, sich selbständig im Wohnumfeld zu bewegen und notwendige Bedürfnisse (selbständiges
Umsetzen in andere Sitzposition, Zubettgehen oder Toilettengänge) ohne Hilfe anderer Personen zu befriedigen. Schließlich
verlangt auch der Anspruch eines behinderten Menschen, das eigene Leben möglichst autonom zu gestalten, dass sie die Akkus
des elektrischen Zusatzantriebs möglichst selbständig aufladen kann. Solches ist ihr nach der ebenfalls anschaulichen Vorführung
beider Systeme nur in Bezug auf den „E-Motion M25“ möglich. Darüber hinaus erleichtert ihr ausweislich des Probefahrtsberichts
vom 20. Januar 2021 die Remote-Funktion des „E-Motion“ das selbständige Umsetzen (Toilette, Bett) durch eine ferngesteuerte
Positionierung des Rollstuhls. Bei dieser Sachlage war der Antragsgegnerin der im Termin erbetene Schriftsatznachlass zur
Wahrung rechtlichen Gehörs, worauf bereits im Termin hingewiesen worden ist, nicht zu gewähren. Die Vernehmung des sachverständigen
Zeugen hat nicht zu wesentlich neuen Erkenntnissen geführt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Vielmehr hat
die mündliche Verhandlung, im Rahmen derer die anwesende Vertreterin der Antragsgegnerin wiederholt die Möglichkeit zur Stellungnahme
und darüber hinaus zur telefonischen Rücksprache mit dem Ziel hatte, eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens zu erreichen,
den bisherigen medizinischen und sachlichen Vortrag auf der Grundlage der vorhandenen Befundberichte durch Inaugenscheinnahme
der Antriebssysteme untermauert, ohne dass mitgeteilt worden wäre, in Bezug auf welchen Umstand noch eine weitere Stellungnahme
trotz evident gegebener Eilbedürftigkeit für erforderlich gehalten werde.
Darauf, dass die Antragsgegnerin den „WheelDrive“-Zusatzantrieb für die – der Antragstellerin im März 2019 gewährte – höherwertige
Versorgung hält, wie sie zuletzt im Verhandlungstermin vor dem Senat ausgeführt hat, kommt es dagegen nicht an. Beide Antriebssysteme
werden, wie ausgeführt, im Hilfsmittelverzeichnis unter den Produktarten 18.99.08.1 – 2 gelistet und ermöglichen neben dem
restkraftverstärkenden Antriebsmodus einen vollelektrischen Modus. Indes ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass nach
dem auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen ärztlichem Befund der Kraftschwund in den Armen der Antragstellerin unterschiedlich
stark ausgeprägt ist, diskontinuierlich voranschreitet, darüber hinaus nach ihrem glaubhaften Bekunden tagesformabhängig ist
und sogar am selben Tag schwankend sein kann. Hierauf kann das „WheelDrive“-System, wie der Senat im Verhandlungstermin durch
Vorführung beider Systeme in Augenschein nehmen konnte, und vom sachverständigen Zeugen dargelegt worden ist, weder reagieren
noch kann die Antragstellerin selbst entsprechende Einstellungen vornehmen, weshalb es, wie ausgeführt, für sie die nicht
mehr angemessene Versorgung darstellt. Dass sich die Antragstellerin im Zeitpunkt der Bewilligung von März 2019 in rechtmäßiger
Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts und auf der Grundlage einer entsprechenden Beratung durch einen Fachdienst für den „WheelDrive“
entschieden hatte, kann ihr nunmehr aus diesem Grund von der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
Das allein nach Aktenlage erstellte sozialmedizinische Gutachten des MD vom 4. Oktober 2021, wonach der Zusatzantrieb „WheelDrive“
aus Sicht des dortigen Sachverständigen die ausreichende Versorgung darstelle, steht den Feststellungen des Senats nicht entgegen.
Hiernach sei die Eignung des „E-Motion“-Systems bereits deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin die Versorgung hiermit
im März 2019, wie sie im Verfahren selbst eingeräumt hat, abgelehnt habe. Die Antragstellerin hat aber zur Überzeugung des
Senats zuletzt im Verhandlungstermin glaubhaft dargelegt, dass seinerzeit beide Systeme für sie gleichermaßen geeignet gewesen
seien, sie sich aber nach fachkundiger Beratung für das vermeintlich höherwertige System „Wheel-Drive“ entschieden habe, zumal
im Hinblick auf die ihren Angaben zufolge erteilte Zusage, die Systeme bei Bedarf jederzeit tauschen zu können. Mit der medizinischen
Eignung der jeweiligen Antriebssysteme individuell bezogen auf die zwischenzeitlich hinzugetretenen Einschränkungen der Antragstellerin
hat sich der Gutachter des MD dagegen trotz entsprechenden ausführlichen Vortrags im Verfahren ebenso wenig auseinandergesetzt
wie die Antragsgegnerin selbst.
Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dahinstehen, ob ein Sachleistungsanspruch der Antragstellerin
auch aus dem Bereich eines anderen Rehabilitationsträgers, etwa als Leistung der sozialen Rehabilitation (vgl. zu § 55 Abs. 1 SGB XII in der bis 31. Dezember 2019 gültigen a.F. [die Vorschrift wurde durch Art. 13 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
<BGBl. I 2016, 3234> m.W.v. 1. Januar 2020 aufgehoben] BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – und vom 20. September 2012 – B 8 SO 15/11 R – jeweils juris; §§
5 Nr.
5,
6 Abs.
1 Nr.
7, Abs.
2,
76 ff.
SGB IX), in Betracht kommt. Leistungen der sozialen Teilhabe dienen unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses
dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Die Integration der Antragstellerin in dieser Hinsicht
kann gefördert werden, wenn sie mit dem begehrten Antriebssystem in die Lage versetzt wird, selbständig ihr Wohnhaus zu verlassen
oder Nachbarn aufzusuchen. Auch in diesem Fall würde sich der einstweilig zu regelnde Anspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt
der Zuständigkeit als erstangegangener Rehabilitationsträger mangels Weiterleitung der Antragsgegnerin gegenüber als leistende
Rehabilitationsträgerin ergeben (vgl. §
14 Abs.
2 Satz 1
SGB IX). Von einer etwaigen Beiladung eines anderen, gegebenenfalls nach §
16 Abs.
1 SGB IX erstattungspflichtigen Rehabilitationsträgers, gemäß §
75 Abs.
2 SGG war aus Gründen der Eilbedürftigkeit abzusehen.
2. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie zumindest gegenwärtig,
nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen darüber hinaus seit Antragstellung nicht mehr im erforderlichen Umfang mit
einem angemessenen Hilfsmittel versorgt ist und das begehrte Antriebssystem zur Vermeidung schwerer und unzumutbare, nachträglich
nicht mehr abwendbarer Nachteile dringend benötigt, um eigenständig und unter Wahrung ihrer Intimsphäre und Autonomie ihren
Nahbereich zu erschließen und insofern ihr Grundbedürfnis auf Mobilität zu befriedigen. Ein weiteres Zuwarten ist ihr im Interesse
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch angesichts dessen nicht zumutbar, als sich ihre Bewegungsmöglichkeiten angesichts
des progredienten Krankheitsverlaufs weiter verschlechtern können. Zur selbständigen Anschaffung des Hilfsmittels unter Zuwarten
auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ist sie nach ihren glaubhaften Angaben, die auch von der Antragsgegnerin nicht in
Abrede gestellt worden sind, nicht in der Lage.
3. Zu dem selben Ergebnis würde im Übrigen auch eine – bei unterstellt offenen Erfolgschancen – vorzunehmende Folgenabwägung
des Senats führen. Zwar führt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin angesichts der leihweisen Überlassung der
gegenständlichen Hilfsmittel vorliegend dazu, dass in tatsächlicher Hinsicht der Hauptsache vorgegriffen wird. Eine echte
Vorwegnahme der Hauptsache liegt indes auch bei Sachleistungen nicht vor, wenn der Leistungsträger, wie im hier, im Falle
eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren einen Rückgabeanspruch hat. Ob ein etwaiger erneuter Rücktausch im Falle eines Obsiegens
in der Hauptsache – bei unterstellt unveränderter Sachlage – wirtschaftlich sinnvoll wäre, ist vorliegend nicht zu entscheiden
und kann selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, dahinstehen. Denn die vorläufige Versorgung der Antragstellerin ist
– neben den vorstehenden Erwägungen – zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch medizinisch zwingend erforderlich, um einer weiteren
Verschlechterung und Verschlimmerung ihrer Behinderung entgegenzuwirken bzw. diese hinauszuzögern. Wie der Bericht der Dipl.
Psych. S vom 10. Mai 2021 belegt, ist es auch auf der Grundlage der nunmehr seit längerer Zeit gegebenen unzureichenden Versorgung
auch zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gekommen, deren Verschlimmerung ebenfalls zu besorgen ist. Dieser grundrechtsrelevanten
Gefahr steht das ausschließlich finanzielle Interesse der Antragsgegnerin entgegen, im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache
den gegenständlichen Zusatzantrieb „E-Motion M 25“ mit Remotefunktion zusätzlich erworben zu haben (vgl. hierzu den Kostenvoranschlag
vom 27. Januar 2020 der Firma M bzw. die im Verhandlungstermin eingereichten aktualisierten Unterlagen), sollte eine Versorgung
aus dem Hilfsmittelpool nicht möglich sein, sowie das Risiko, eine Erstattung der Kosten für den Austausch in Höhe von unter
1.000 € (vgl. die Kostenvoranschläge der Firma M vom 28. Februar 2022) gegebenenfalls nicht realisieren zu können. Ob sie
der Antragstellerin aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (vgl. §
12 Abs.
1 SGB V) den restkraftverstärkenden Antrieb „E-Motion M25“ mit Remotefunktion – wie bisher den Zusatzantrieb „WheelDrive“, der im
Zeitpunkt der Entscheidung, wie ausgeführt, kein kostengünstigeres Produkt mit gleicher Funktionalität mehr darstellt – leihweise
im Wege eines Austauschs der Hilfsmittel zur Verfügung stellt, unterliegt ihrer Ermessensentscheidung nach Maßgabe der vorhandenen
Möglichkeiten unter Beachtung der gegebenen Dringlichkeit (§
33 Abs.
5 Satz 1
SGB V). Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin im Verfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den konkret durch einen
Austausch entstehenden Mehrkosten der in ihrem Eigentum verbliebenen bzw. verbleibenden Hilfsmittel geäußert.
Angesichts der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens und auf der Grundlage der Befundberichte des Dr. H, wonach die Antragstellerin
den „Wheel-Drive“ voraussichtlich angesichts des Krankheitsverlaufs zu keiner Zeit mehr werde nutzen können, hat der Senat
die einstweilige Versorgungsverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).