Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I.
Der Antragsteller wandte sich an das Sozialgericht und beantragte, die Antragsgegnerin, bei der er sozialversicherungspflichtig
beschäftigt war, im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bei seiner Krankenkasse ab 10. April 2013 als versicherungspflichtig
Beschäftigten wieder anzumelden. Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 18. Juni 2013 diesen Antrag zurück und entschied,
dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen
die Kostenentscheidung und hilfsweise gegen den Beschluss insgesamt mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei falsch.
Der Antragssteller habe der Antragsgegnerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
II.
Die Beschwerde ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen (§
202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m.§
572 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung [ZPO]), weil sie nicht statthaft ist. Nach §
144 Abs.
4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift ist auch (entsprechend)
anwendbar, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG) allein die Kostenentscheidung angegriffen wird, auch wenn in diesem Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss
entschieden wird (LSG Berlin-Brandenburg, 10. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 545/07 AS m.w.N., zitiert nach juris). Dass die Antragsgegnerin allein eine Änderung der Kostenentscheidung der Ausgangsentscheidung
begehrt, ergibt die Beschwerdeschrift vom 09. Juli 2013 (vgl. §
123 SGG); durch den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts in der Sache ist sie im Übrigen nicht beschwert, so dass ihr insoweit
jedes schutzwürdige rechtliche Interesse für eine Beschwerde fehlt und die Beschwerde auch insofern unzulässig wäre.
Nach §
142 Abs.
1 SGG gelten für Beschlüsse, die im sozialgerichtlichen Verfahren ergehen, die dort genannten Bestimmungen des Urteilsverfahrens,
zu denen §
144 Abs.
4 SGG nicht gehört, entsprechend. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr sind auch weitere für Urteile geltende Vorschriften
entsprechend anwendbar (allgemeine Auffassung Pawlak; in Hennig,
SGG, §
142 RdNr. 19; Peters/Sautter/Wolf,
SGG, §
142 RdNr. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
142 RdNr. 2f; Hk-SGG/Bolay, §
142 RdNr. 5f.).Davon ausgehend ist §
144 Abs.
4 SGG im Verfahren nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG entsprechend anwendbar, denn es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer
Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine eingeschränkt der Rechtskraft fähigen
Entscheidung (dazu Hk-SGG/Binder, § 86b RdNr 59) entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung
des Rechtsmittelausschlusses nach §
144 Abs.
4 SGG (LSG Berlin-Brandenburg aaO.). Denn die Regelung des §
144 Abs.
4 SGG bezweckt, die Rechtsmittelinstanzen von Streitigkeiten geringerer Bedeutung zu entlasten und zu verhindern, allein der Kostenentscheidung
wegen das Ergebnis eines zwischenzeitlich abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens nachträglich überprüfen zu müssen. Deshalb
ist sowohl die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen sozialgerichtlichen Beschlusses als auch
die Beschwerde gegen den Beschluss insgesamt als unzulässig zu verwerfen (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
144 RdNr. 48a).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).