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LSG Chemnitz, Urteil vom 02.11.2006 - 3 AL 164/05
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme
Es wird keine Versicherungspflicht und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet, wenn eine Maßnahme der Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger von einem reinen Bildungsträger einheitlich für 12 Monate geplant und durchgeführt wird, bei der nach den Umständen des Einzelfalles gerade kein freies Austauschverhältnis von Lohn gegen Arbeit vorliegt, sondern eine nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG durchgeführte berufliche Weiterbildung im Vordergrund steht, die als solche vom Bildungsträger angeboten und vom Sozialhilfeempfänger angenommen wird. Das gilt auch dann, wenn 51% der Maßnahme auf einen nach den Umständen unselbständigen, untrennbar zur Ausbildung gehörenden Maßnahmeteil entfallen, in dem Tätigkeiten wie von einem Arbeitnehmer verrichtet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 § 25 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 18.05.2005 S 17 AL 2157/04