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LSG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2016 - 2 AL 52/15
Nichtzulassungsbeschwerde Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis Zustellung an eine Behörde
1. Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 174 ZPO den Beweis auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung.
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist allerdings zulässig; er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist.
3. Der Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis ist nicht identisch mit dem Zeitpunkt des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet.
4. Bei der Zustellung an eine Behörde gelten diese Grundsätze entsprechend: Insoweit kommt es nicht darauf an, wann das zuzustellende Schriftstück in das Dienstgebäude oder die Poststelle der Behörde gelangt ist, sondern darauf, wann es dem Behördenleiter oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist; nur diese Personen sind berechtigt, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben.
Normenkette:
SGG § 63 Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 174
Vorinstanzen: SG Hamburg 28.07.2015 S 17 AL 606/11
Auf die Beschwerde der Beklagten wird ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2015 zugelassen.

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