Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. vorzeitiges
Altersgeld nach den Vorschriften des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) gegen die Beklagte hat.
Der am xxxxx 1965 geborene Kläger beantragte am 26. November 1999 bei der Beklagten die Leistung einer Altersrente nach dem
GAL.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 und Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 ab. Die anschließende
Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (S 11 LW 4/00) nahm der Kläger zurück. Ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung
hinsichtlich der Erteilung von Auskünften blieb erfolglos (Beschluss vom 31. Januar 2001, S 11 LW 19/00 ER).
Den von dem Kläger am 3. Juni 2001 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2001 und Widerspruchsbescheid
vom 26. Mai 2005 ab. Das anschließende Klagverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 11 LW 1/05) und das Berufungsverfahren
vor dem Landessozialgericht Hamburg (L 1 LW 1/08) blieben ebenfalls erfolglos.
Ein weiterer Antrag des Klägers, den Bescheid vom 14. Dezember 1999 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen, war ebenfalls nicht erfolgreich.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. September 2014 und Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 ab. Im anschließenden
Klageverfahren wies das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Februar 2015 die Klage ab (S 11 R 1162/14) und die Berufung
wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. März 2016 (L 3 R 20/15) zurückgewiesen. Das erkennende Gericht führte
zur Begründung aus, dass ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach § 13 ALG (Gesetz über die Alterssicherung
für Landwirte vom 29. Juli 1994 BGBl I 1994, 1890, 1891) nicht bestehe, weil der Kläger Beitragszeiten zur Beklagten nicht
zurückgelegt habe. Nachdem er im Berufungsverfahren diesen Anspruch auch nicht mehr weiterverfolgt habe, bedürfe es neuerlicher
Ausführungen hierzu nicht. Auch ein Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld für landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs.
2 GAL bestehe nicht. Der vom Kläger für seinen Anspruch bemühte § 40 GAL normiere gegenüber § 38 GAL als bloße Übergangsvorschriften
nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Renten an mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1965 bereits das 50.
Lebensjahr vollendet haben. Hierzu gehöre der Kläger ersichtlich nicht. Auch ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 GAL auf vorzeitiges
Altersgeld für landwirtschaftliche Unternehmer liege nicht vor. Das gelte auch unter Beachtung des Übergangsrechts. Ungeachtet
der Frage, ob die Frist des § 94 Abs. 2 ALG gewahrt sei, scheitere der Anspruch daran, dass das GAL in seinem zeitlichen Geltungsbereich
nur die landwirtschaftlichen Unternehmer erfasse, deren Unternehmen ihren Sitz im Inland hatten. Dies ergebe sich aus § 17
Abs. 1 GAL, wonach maßgeblich der Zuständigkeitsbereich der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewesen sei. Eine
Zuständigkeit für das DDR-Gebiet habe von 1980 bis 1988 für keine der landwirtschaftlichen Alterskassen im Bundesgebiet bestanden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
anerkannt gewesen sei. Die Gleichstellung gelte gemäß § 90 Abs. 3 BVFG nur so lange nicht "das Nähere" durch ein Bundesgesetz
geregelt sei. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Gleichstellungsgrundsatz durch die näheren Bestimmungen
des Fremdrentenrechts nach dem Fremdrentengesetz (FRG) verdrängt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. März
2016 blieb ebenfalls erfolglos (BSG Beschlüsse vom 12. Mai 2016, B 10 LW 1/16 BH und vom 4. Juli 2016 B 10 LW 2/16 C).
Am 7. August 2016 beantragte der Kläger erneut, den Bescheid vom 14. Dezember 1999 zu überprüfen und ihm eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 2017 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten
und die hierzu ergangenen Urteile. Die Bescheide seien bestandskräftig geworden. Die Voraussetzungen nach § 44 Sozialgesetzbuch
- Zehntes Buch (SGB X) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auch nur ansatzweise geeignet
seien, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in Frage zu stellen. Ein Rentenanspruch bestünde weder nach
dem bis zum 31 Dezember 1994 geltenden GAL noch nach dem seitdem in Kraft befindlichen ALG.
Der Kläger hat am 15. August 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2018 die Klage abgewiesen und dabei
zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Voraussetzungen
des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Gründe für eine abweichende Beurteilung vorgetragen. Es seien weiterhin
die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden GAL maßgeblich, da diese
Vorschriften ausweislich der Regelungen des Einigungsvertrags keine Anwendung gefunden haben. Auch nach den Vorschriften des
ab 1. Januar 1995 geltenden ALG habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt habe. Auf die Feststellung in den vorherigen Verfahren werde dabei verwiesen.
Der Kläger hat am 15. August 2018 gegen den am 8. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg Berufung
erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember
1994 geltenden GAL (§ 40) erfüllt seien. Aus der amtlichen Begründung und der Kommentarliteratur ergebe sich, dass die Voraussetzungen
abschließend ohne Stichtagsregelung anzuwenden seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2017 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Juni
2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2005, den Bescheid vom 15. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 29. Oktober 2014 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000
aufzuheben und dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung bzw. vorzeitiges Altersgeld nach den Vorschriften des ALG zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden und auf die zahlreichen Urteile der hamburgischen
Sozialgerichtsbarkeit
Die Beklagte und der Betreuer des Klägers haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten ist beigezogen worden und war Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden.
Die gemäß § 143 SGG) statthafte, insbesondere nach § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. August 2018 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ebenfalls wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Sozialgerichts und Landessozialgerichts Hamburg in den Verfahren
L 1 LW 1/08 (S 11 LW 1/05) und L 3 R 20/15 (S 11 R 1162/14). Mit Urteil vom 15. März 2016 (L 3 R 20/15) hat der erkennende
Senat ausführlich die Sach- und Rechtslage dargestellt und begründet, weshalb nach den verschiedenen in Betracht kommenden
Normen kein Anspruch bestehen kann. Das gilt auch für die vom Kläger erneut angeführte Regelung des § 40 GAL.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.