Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 7. August 2002.
Am 7. August 2002 stolperte die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit gegen 8:15 Uhr auf dem Gehweg und zog sich eine Verletzung
des rechten Sprunggelenks zu. Sie verrichtete sodann ihre Arbeit und suchte im Anschluss daran gegen 17:00 Uhr den Durchgangsarzt
Dr. L. auf, welcher keine äußerlich ersichtlichen Verletzungszeichen vorfand und feststellte, es bestehe eine Schwellung und
ein Hämatom unter Vollbelastung. Im weiteren Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. H2 vom 10. September 2002 heißt es, bei
der Klägerin bestehe eine schwere Sprunggelenksdistorsion rechts, eine Talusinfraktion rechts, eine bone bruise- Läsion rechter
Talus. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit werde für einen Zeitraum von 3-6 Monaten zurückbleiben. Bei weiter ungestörtem
Heilungsverlauf betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für weitere sechs Wochen 50 vom 100, dann für weitere drei
Monate 20 vom 100. Ein Unfalldauerschaden werde voraussichtlich nicht zurückbleiben. Die Klägerin war in der Folge zunächst
arbeitsunfähig und nahm am 7. Oktober 2002 ihre Arbeit wieder auf.
Am 14. November 2002 stellte sich die Klägerin in der ambulanten Sprechstunde des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses
H. (B.) vor. Im Bericht vom 27. November 2002 des Unfallchirurgen Dr. K. heißt es, die Klägerin leide unter einer verbliebenen
Belastungsinsuffizienz rechts nach Distorsionstrauma mit Talusinfraktion und kernspintomographisch nachgewiesenem bone bruise.
Die Klägerin habe den Untersuchungsraum mit kleinschrittigem Gangbild, rechts hinkend unter Verwendung von zwei Unterarmgehstützen
betreten. Es bestehe eine deutlich verkürzte Abrollphase rechts. Der Einbeinstand könne rechts nicht demonstriert werden.
Zehen- und Hakenstand könne rechts nicht demonstriert werden. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei schmerzbedingt
nur unzureichend überprüfbar gewesen. Unter Schmerzen betrügen die Bewegungsausmaße 5-0-20° für Heben/Senken. Die geschilderten
Beschwerden seien glaubhaft. Auch sei der am 7. August 2002 erlittene Unfall mit schwerem Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenkes
als Ursache der Talusfissur und des bone bruise mit folgender verbliebener Belastungsinsuffizienz anzusehen.
Vom 28. November 2002 bis zum 19. Dezember 2002 befand sich die Klägerin im B. in stationärer Behandlung. Im Entlassungsbericht
heißt es, die Klägerin sei mit einem annähernd normalisierten Gangbild bei noch verbliebener Restschmerzhaftigkeit entlassen
worden, der Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei ab dem 2. Januar 2003 zu erwarten, eine MdE rentenberechtigendem Ausmaßes sei
noch nicht ausgeschlossen. Tatsächlich war die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig und befand sich vom 24. Februar 2003 bis
zum 26. Februar 2003 erneut in stationärer Behandlung im B ... Dort wurde am 25. Februar 2003 eine diagnostisch-therapeutische
Schmerzmittel-Infiltration im Bereich des Sprunggelenkes vorgenommen, nach diesem Eingriff berichtete die Klägerin von deutlicher
Beschwerdebesserung, welche auch am Entlassungstag noch bestand. Am 10. März 2003 nahm die Klägerin ihre Berufstätigkeit als
kaufmännische Angestellte vollschichtig wieder auf. Im Bericht des Dr. K. vom 2. April 2003 heißt es, das Gangbild der Klägerin
sei raumgreifend und gleichschrittig. Der Einbeinstand sei seitengleich demonstrierbar. Im Seitenvergleich gebe es keine wesentliche
Verschwellung der Gabelkontur. Im Bereich des Außenknöchels und am lateralen Fußrand bestehe ein lokaler Druckschmerz. Die
Überprüfung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes ergebe eine freie Beweglichkeit von 20/0/40° für Heben/Senken. Die
Klägerin sei weiterhin beschwerdefrei. Entgegen einer geplanten Arbeits- und Belastungserprobung sei sie seit dem 10. März
2003 wieder vollschichtig arbeitsfähig. Sie gebe aber an, im Rahmen dieser Tätigkeit Schmerzen zu haben, insbesondere lange
Standphasen seien nicht mehr möglich. In einem weiteren Bericht vom 30. April 2003 heißt es, die Klägerin gebe fortbestehende
Schmerzen im Bereich des rechten Fußes außenseitig an. Der Einbeinstand rechts sei vermieden worden. Das obere Sprunggelenk
rechts sei mit Bewegungsausmaßen von 10-0-40° im Vergleich zu links mit 10-0-45° endgradig minimal eingeschränkt, wobei die
passive Bewegungsüberprüfung durch aktives Gegenspannen unter Angabe von Beschwerden nicht sicher objektivierbar sei. Das
untere Sprunggelenk rechts erscheine ebenfalls endgradig im Seitenvergleich eingeschränkt. Aufgrund der Befunde mit minimaler
Kalksalzminderung am rechten Fußskelett im Seitenvergleich sei eine geringfügige Belastungsschwäche des rechten Fußes nicht
sicher auszuschließen, andererseits spreche die gute und im Seitenvergleich sogar kräftiger ausgeprägte Muskulatur am rechten
Bein gegen eine relevante Belastungsschwäche des Beines. Das BG -liche Heilverfahren bleibe abgeschlossen, die Klägerin bleibe
arbeitsfähig, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in messbarem Ausmaß könne derzeit nicht nachgewiesen werden. In einem weiteren
Bericht vom 30. Mai 2003 heißt es dann, weder im MRT, noch im CT, noch im 3-Phasen-Szintigramm habe sich ein pathologischer
Befund gefunden, die Klägerin habe letztendlich mit hochgradigem Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem klinischen
Untersuchungsbefund nach Hause geschickt werden müssen.
Am 27. Juni 2003 erstellte der Unfallchirurg Dr. Q. das erste Rentengutachten für die Beklagte. Darin heißt es, die Klägerin
habe das Untersuchungszimmer mit Konfektionsschuhwerk mit umfassend gewalkten Einlagen betreten, es imponiere ein deutliches
Schonhinken rechtsseitig. Nach Entkleiden zeige sich ein weitestgehender Achsengradstand beiderseits, keine Minderung des
Muskelweichteilmantels des rechten Oberschenkels im Vergleich zur Gegenseite. Zehenspitzenstand, Hakenstand und Einbeinstand
seien mit rechts nicht bzw. kaum vorführbar. Bewegungseinschränkungen gebe es weder im Bereich der Hüftgelenke, noch im Bereich
der Kniegelenke, noch im Bereich der Sprunggelenke, im rechten Sprunggelenk klage die Patientin jedoch über stärkste Schmerzen.
Das Sprunggelenk sei dabei völlig reizlos, keine Rötung, keine Übererwärmung, keine Schwellung, kein Anhalt für eine Infektion,
insgesamt ein völlig blander Befund. Es bestehe ein altersentsprechender Normalbefund, es gebe keinerlei Zeichen einer gelenkumformenden
Verschleißerkrankung. Als Unfallfolge bestehe eine folgenlos ausgeheilte Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 10. März 2003 betrage unter zehn v.H ...
Am 30. Juni 2003 erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. B1 ein Zusatzgutachten, in welchem es heißt, die klinisch neurologische
Untersuchung für die Nerven des rechten Fußes sei unauffällig. Die geklagten Schmerzen entsprächen nicht einem neuropathischen
Schmerzbild. Dagegen spreche die Belastungsabhängigkeit der Beschwerden sowie die sehr diffuse Beschwerdeschilderung. Es bestünden
Zweifel an einer vor allem organischen Auslösung der Schmerzen. Insgesamt ließen sich auf nervenärztlichen Fachgebiet keine
Unfallfolgen wahrscheinlich machen. Vom Unfallmechanismus her handele es sich um einen Bagatellunfall, der auch nicht geeignet
sei, psychische Unfallfolgen zu verursachen.
Mit Bescheid vom 26. August 2003 erkannte die Beklagte den Unfall vom 7. August 2002 als Arbeitsunfall an und stellte fest,
dass ein Anspruch auf Rente nicht bestehe. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Eine folgenlos ausgeheilte Distorsion
des rechten oberen Sprunggelenkes. Der Widerspruch der Klägerin, mit welchem diese einen Befundbericht des Dr. T. vorlegte,
nach welchem es sich nicht um eine Verletzung des Sprunggelenkes, sondern um eine solche des Mittelfuß-Bereiches handele,
blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004). Die Beklagte hatte zuvor ein weiteres Rentengutachten des Dr.
G. sowie ein radiologisches Zusatzgutachten eingeholt. Diese ergaben einen Zustand nach OSG-Distorsion rechtseitig mit Restitutio
ad Integrum bei Knochenmarksödem im rechten ventromedialen Talus bzw. im rechten distalen Os cuneiforme laterale mit fortbestehender
chronischer Schmerzsymptomatik im Fußwurzelbereich, ohne deutliches morphologisches Korrelat. Ein Ganglion von ca. 1 cm Größe
bestehe größenkonstant seit der MRT-Untersuchung vom 20. August 2002, so dass ein Zusammenhang mit dem Unfall ausgeschlossen
werden könne. Der Verdacht auf eine chronische Instabilität des Cuboideum-Cuneioformegelenkes könne klinisch und radiologisch
nicht bestätigt werden. Eine solche Instabilität müsste in der MRT-Bildgebung von April 2004 durch ein morphologisches Korrelat
im Sinne eines Gelenkergusses oder Zeichen eines Knorpelschadens belegt werden können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das
Ganglion, welches sich bereits in der ersten MRT-Untersuchung, 13 Tage nach dem Unfall, gefunden habe, könne nicht als Unfallfolge
gewertet werden, da ein Ganglion dieser Größe in diesem kurzen Zeitraum als posttraumatische Folge nicht sinnvoll zu deuten
sei, so dass von einer bereits vorbestehenden Veränderung ausgegangen werden müsse.
Die Klägerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten am 1. Oktober 2004 Klage zum Aktenzeichen S 40 U 430/04, welche sie am 23. Februar 2007 zurücknahm. Während des Verfahrens war ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. E. erstellt worden,
der zu dem Ergebnis kam, das anhaltende Schmerzbild im rechten Fuß/Sprunggelenk könne letztendlich durch unfallspezifische
Verletzungen zu keinem Zeitpunkt erklärt werden. Der klinische Befund sei auch dem Beschwerdebild nicht ausreichend gut zuzuordnen.
Die zu erwartende Muskelminderung bei Schonung eines Beines wegen Schmerzen sei bei der Klägerin nicht festzustellen. Es habe
sich bei dieser ein Schmerzbeschwerdebild verselbstständigt, welches dem Unfall nicht zuzuordnen sei.
Ein auf Kosten der Klägerin in dem genannten Rechtsstreit eingeholtes Gutachten nach §
109 SGG, welches der Orthopäde Dr. S. erstellt hatte, ging dagegen von einer reflexdystrophischen Entgleisung aus, "obwohl heute
die typischen Zeichen einer sudeckoiden Entgleisung nicht vorliegen", wie es in dem Gutachten wörtlich heißt. Der Gutachter
sei bereit, den Unfall als alleinige Ursache der konsekutiven Störung zu betrachten, da bekannt sei, dass ein Distorsionstrauma
eine solche Entgleisung verursachen könne.
Die Klägerin beantragte daraufhin nach Rücknahme der Klage am 22. März 2007 eine Überprüfung des Bescheides vom 26. August
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Beklagte holte nachfolgend ein weiteres fachchirurgisches Gutachten ein, welches am 16. Mai 2007 von Dr. W. erstellt
wurde. Diese führte aus, das von Prof S. konstatierte Krankheitsbild einer reflexdystrophischen Entgleisung werde seit einer
Vereinheitlichung des Sprachgebrauches als CRPS bezeichnet. Hierbei handele es sich um eine an Weichteilen und Knochen ablaufende
neurogene Durchblutungs- und Stoffwechselstörung mit Entzündungscharakter und der Neigung zu Chronizität. Man unterscheide
komplexe regionale Schmerzsyndrom ohne nachweisbare Nervenschädigung (CRPS Typ eins), zu denen die Sudeck sche Dystrophie
gehöre und komplexe regionale Schmerzsyndrom nach einer nachgewiesenen Schädigung eines peripheren Nerven (CRPS Typ zwei).
Die Sudeck sche Dystrophie verlaufe in drei Phasen, wobei im Regelfall nach ca. einem Jahr die dritte Phase eintrete, bei
welcher die anfänglichen starken Schmerzen zurückträten und ein Muskelschwund mit Herabsetzung der Kraft, Kontraktur in den
Gelenken und einer atrophischen Haut eintrete. Im vorliegenden Fall hätten sich sämtlichen Befunden zufolge zu keinem Zeitpunkt
Störungen des Stadiums zwei (kühl glänzende Haut, livide Hautverfärbungen oder brüchige Nägel) gefunden. Auch Hinweise für
einen entzündlichen Prozess, typische pathologische Mehranreicherung des Stadiums zwei bzw. drei, hätten zu keinem Zeitpunkt
vorgelegen. Schließlich wäre auch nunmehr unter Berücksichtigung zeitlicher Variabilität ein Stadium drei der Erkrankung zu
fordern. Muskelatrophien und Schrumpfungen der Gelenkskapsel sowie trockene gespannte und dünne Hautverhältnisse seien aber
in den Befunddokumentationen nicht beschrieben und hätten auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt
werden können. Nach alledem sei in Folge des Unfallereignisses eine CRPS eins nicht entstanden. Auch eine Knochenabsprengung
bzw. Bandteilläsion liege nicht vor. Insgesamt sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigendem Ausmaß über
die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus nicht entstanden.
Die Beklagte lehnte es daraufhin mit Bescheid vom 14. Juni 2007 ab, den Bescheid vom 26. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. September 2004 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Privatgutachten des Dr. H2 vor, in welchem dieser zu dem
Ergebnis kam, es bestehe zum gutachterlichen Zeitpunkt eine gewisse Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerden
und den abgeleiteten Belastungseinschränkungen im Verhältnis zu den harten Untersuchungsfakten. Es bestehe nämlich eine seitengleichen
Muskelbelegung und Fußbeschwielung. Insgesamt halte er, der Gutachter, indes das vorliegende Zustandsbild für ein chronifiziertes
Schmerz- und Fehlbelastungssyndrom des rechten Fußes, das man sicherlich dem ursprünglichen Unfallereignis ursächlich anlasten
könne. Die MdE betrage 20 vom 100. Nachdem die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. H1 dieses Gutachten als in keinster
Weise plausibel bezeichnet hatte, weil bei seitengleicher Weichteilbemantellung und seitengleicher Verschwielung von einer
seitengleichen Nutzbarkeit auszugehen sei, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid
vom 3. März 2011).
Das Sozialgericht hat in dem sich anschließenden Klageverfahren auf Antrag der Klägerin ein orthopädisches Sachverständigengutachten
nach §
109 SGG durch den Facharzt für Orthopädie Professor Dr. D. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 2. April 2012 nach ausführlicher
Diskussion sämtlicher möglicher Erklärungsversuche für eine organische Genese der Beschwerden der Klägerin zu dem Ergebnis
gekommen, dass sich zum einen keine durch bildgebende Untersuchungen objektivierbaren strukturellen somatischen Schädigungen
im Sprunggelenksbereich und am Fuß rechts auffinden ließen, die mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt
werden könnten. Zum anderen lasse sich aufgrund der aktuellen körperlichen Untersuchungsbefunde mit kontinuierlicher vierstündiger
Zustandsbeobachtung für eine Arbeitstätigkeit im Sitzen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit erkennen und begründbar machen.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei am 10. März 2003 die anfängliche, distorsionsschmerzbedingte funktionelle Beweglichkeitsminderung
des Sprunggelenkes rechts ausgeheilt gewesen. Zum Gutachten des Professor Dr. S. wird ausgeführt, das Ergebnis eines Morbus
Sudeck sei mit dem von dem Gutachter erhobenen praktisch unauffälligen klinischen und radiologischen Untersuchungsergebnis
nicht in Zusammenhang zu bringen. Zum Gutachten des Dr. H2 hat Professor Dr. D. ausgeführt, der von dem Gutachter behauptete
Anbruch des Sprungbeinknochens habe nachweislich der folgenden MRI- und CT-Untersuchungen eindeutig nicht stattgefunden. Die
angenommene kausale Verknüpfung des chronifizierten Schmerzvorbringens mit dem angeschuldigten Ereignis sei nicht wirklich
belegt. Angesichts einer sitzenden Tätigkeit und des von dem Gutachter beschriebenen, objektiv wenig beeinträchtigenden Befund
sei auch die Einschätzung eines Unfalldauerschadens mit einer MdE von 20 vom 100 nicht nachvollziehbar. Die aktuelle organische
Situation sei inzwischen im Übrigen durch zwischenzeitliche operative Eingriffe am Sprunggelenk geändert, deren somatische
Indikation unklar bleibe, insbesondere im Licht der kurz zuvor erfolgten Kernspintomographie vom 18. Februar 2010 ohne fibulotalare
Bandläsion.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, es seien keine Anhaltspunkte
dafür zu erkennen, dass die Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides das Recht unrichtig angewandt habe oder von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen sei. Unfallfolgen über den 10. März 2003 hinaus könnten nicht festgestellt werden. Dem Gutachten des
Dr. H2 könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser selbst einem rechtlich wesentlichen kausalen Zusammenhang hier
nicht als gegeben ansähe, wenn er ausführe, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerden und den
abgeleiteten Belastungseinschränkungen im Verhältnis zu den harten Untersuchungsfakten bei seitengleicher Muskelbelegung und
Fußbeschwielung bestehe.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 1. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. September 2013, einem Montag, Berufung
eingelegt, mit welcher sie vorträgt, sie könne seit dem Unfall kein Auto mehr fahren und nicht einmal mehr am Strand gehen.
Man sehe auch dass der Fuß kaputt sei.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Bescheid vom 26. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 abzuändern und der Klägerin
wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. August 2002 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt
der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten
Bezug genommen.