Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse
Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Am 16. September 1969 gegen 0:30 Uhr ging der Kläger die Treppe vom ersten Stock zum Erdgeschoss in der Kaserne in N. hinunter,
rutschte aus und fiel die Treppe hinunter. Zuvor war bis gegen 23:00 Uhr an Land Alkohol getrunken worden, in welchem Umfang
ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) wurde bei der ärztlichen Versorgung
des Klägers nicht vorgenommen. Des Weiteren gibt es unterschiedliche Angaben darüber, ob der Kläger im Erdgeschoss auf den
Dienstplan schauen oder zur Toilette gehen wollte. Der Kläger zog sich bei dem Sturz eine Luxationsfraktur des rechten Fußgelenkes
mit Fraktur des Innenknöchels sowie eine Splitterfraktur der unteren Fibula zu. Mit Bescheid vom 24. März 1970 lehnte die
Beklagte die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG ab, weil nicht für eine Dauer von mindestens sechs Monaten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25 v.H.
erreicht werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Im März 2008 erstellte im Rahmen eines von dem Kläger betriebenen Rechtsstreits um eine Erwerbsminderungsrente der Orthopäde
Dr. N1 ein Gutachten, in welchem im rechten Sprunggelenk eine deutliche Schwellung und wohl auch ein Erguss im oberen Sprunggelenk
festgestellt wurde. Der rechte Fuß befände sich in einer Spitzfußstellung von 10°, in dieser Position bestehe Wackelsteifigkeit.
Die MdE wäre derzeit mit 30 v.H. zu bewerten.
Am 7. April 2008 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung wegen der Fraktur
des rechten Sprunggelenks. Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag, den sie als einen solchen nach
§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auslegte, ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich nicht um einen Dienstunfall, da der Kläger den Unfall während
der von ihm frei gestalteten Freizeit erlitten habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
10. November 2009, zugestellt am 30. November 2009).
Mit der am 29. Dezember 2009 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei auf dem Weg zum Dienstplan
die Treppe hinuntergestürzt und habe sich den Fuß gebrochen. Weitere Erinnerungen an das Unfallgeschehen habe er nicht mehr,
da der Vorfall lange zurückliege. Die Treppe in der Kaserne sei gebohnert gewesen und das Treppenhaus breiter als in Privathäusern,
hierin liege eine besondere Sturzgefahr. Das Sozialgericht hat in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, nach Auffassung
des Gerichts seien hier wehrdiensteigentümliche Verhältnisse im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG anzunehmen. Es ist daraufhin ein Gutachten des Dr. N1 eingeholt worden, welcher am 31. Juli 2012 ausgeführt hat, im rechten
Sprunggelenk des Klägers zeige sich eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes. Es bestehe eine
Gangbildstörung im Sinne einer vermehrten Außenrotationsstellung des rechten Beines einschließlich des rechten Fußes, wobei
der Fuß in der Standphase über den inneren Fußrand und nicht über den Vorfuß abgewickelt werde und die Muskulatur des rechten
Beines sei im Seitenvergleich gegenüber links minderentwickelt. Neben einer Versteifung des oberen Sprunggelenkes in günstiger
Stellung bestehe bei dem Kläger ein erheblicher Reizzustand der gesamten Sprunggelenksregion mit einem Umfangsplus von mittlerweile
3,5 cm im Knöchelbereich bei gleichzeitiger Umfangsminderung im Wadenbereich von 3,5 cm, so dass auch unter dem Aspekt der
gleichzeitig bestehenden Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk sowie einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose
bei Fehlstellung der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mit 30 einzuschätzen sei.
Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 4. Juni 2013 die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom
23. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 24.
März 1970 dem Kläger eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Höhe eines GdS von 30 ab dem 11. März 2008 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es handele sich
nicht um einen Fall nach § 44 SGB X, sondern um eine erstmalige Entscheidung über die Frage, ob der Unfall des Klägers auf wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen
beruhe. Dies sei nach Auffassung des Gerichts der Fall. Der Kläger sei als Soldat an seinen Standort gebunden gewesen. Dies
gelte insbesondere für den Aufenthalt im Kasernenbereich auch während der Freizeit. Solange sich der Soldat nicht allein aus
privaten Gründen in der Kaserne befinde, seien Unfälle in aller Regel den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen,
wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht
seien und keine Umstände vorlägen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss oder selbst geschaffene
Gefahr. Eine selbst geschaffene Gefahrenlage könne dem Kläger nicht zugerechnet werden, da trotz des erfolgten Alkoholgenusses
kein Zeuge von einem eingeschränkten Steuerungsvermögen des Klägers berichtet habe. Das Gericht gehe davon aus, dass die baulichen
Gegebenheiten in der Kaserne für den Unfall verantwortlich gewesen seien.
Das Urteil ist der Beklagten am 14. Juni 2013 zugestellt worden. Mit der am 8. Juli 2013 eingelegten Berufung macht die Beklagte
geltend, der Bescheid vom 24. März 1970 habe eine Leistungsablehnung dargestellt, die nur nach § 44 SGB X zurückgenommen werden könne. Das Sozialgericht gehe auch fehl in der Annahme, wehrdiensteigentümliche Verhältnisse hätten
zu dem Unfall des Klägers geführt. Wehrdiensteigentümlich bedeute, dass sich die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes
eng verknüpften Lebensbedingungen deutlich von denen des Zivillebens abheben müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall,
der Treppensturz habe auch jederzeit im Zivilleben stattfinden können. Die behaupteten baulichen Gegebenheiten seien nicht
festgestellt worden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger ohne Alkoholeinfluss nicht gestürzt wäre. Die von Zeugen
bei der Befragung im Jahr 1970 angegebene Trinkmenge von 3,5 bis 4 l Bier habe eine BAK von 1,8 bis 2 Promille ergeben, was
zu einer Verminderung des Steuerungsvermögens geführt haben dürfte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Kla- ge abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das SVG sei davon bestimmt, dem Betroffenen einen möglichst umfassenden Schutz in der Kasernensituation zu bieten. Die Behauptung
der Beklagten, die genossene Biermenge sei ursächlich für den Treppensturz gewesen, werde bestritten. Die vernommenen Zeugen
hätten erkennbare Auswirkungen des Alkoholgenusses verneint.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt
der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten an
Stelle des Senats nach §
155 Abs.
3,
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden kann, ist nach §§
143,
144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger eine Versorgung nach dem SVG in Höhe eines GdS von 30 ab dem 11. März 2008 zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen
der §§ 80 S. 1, 81 Abs. 1 i.V.m. § 9 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht vor. Insbesondere ist die Verletzung des Klägers nicht durch die "dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
worden" im Sinne des § 81 Abs. 1, 2. Alt. BVG. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides um eine Entscheidung
nach § 44 SGB X handelt, oder ob es sich um die erstmalige Ablehnung der Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung handelt. Der Wortlaut
des Bescheides vom 24. März 1970 gibt hinsichtlich der Frage, ob eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt, nichts her, da sich
der in diesem Bescheid verwendete Begriff der "gesundheitlichen Schädigung" lediglich auf den Eintritt eines Gesundheitsschadens
als solchen, nicht jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes. Insofern spricht einiges dafür, dass mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE) ein ablehnender Leistungsbescheid
vorliegt, der zu der "Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung planmäßig schweigt" und folglich auch insoweit als Ablehnung
anzusehen ist (BSG, Urteil vom 16.3.1994 - 9 RV 2/93 - juris).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die gesundheitliche Schädigung des Klägers, die
dieser unzweifelhaft erlitten hat, keine Wehrdienstbeschädigung darstellt, die zum Bezug einer Versorgung berechtigt.
Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine gesundheitliche Schädigung dann eine Wehrdienstbeschädigung, wenn der Gesundheitsschaden entweder durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
herbeigeführt worden ist.
Von diesen möglichen Anspruchsgrundlagen kommt im vorliegenden Fall allein die letztgenannte in Betracht. Denn offensichtlich
handelte es sich bei dem Sturz auf der Treppe nicht um eine Wehrdienstverrichtung und auch nicht um einen "während der Ausübung
des Wehrdienstes" erlittenen Unfall. Nach § 81 Abs. 1 SVG reicht nicht allein der zeitliche Zusammenhang mit dem Wehrdienst aus; Versorgung wird also nicht für einen "Unfall während
des Wehrdienstes" gewährt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Unfall während der "Ausübung des Wehrdienstes" eingetreten
ist, soll er zur Versorgung nach dem SVG führen. Damit muss das schädigende Ereignis in Ausübung einer Dienstverrichtung eingetreten sein, also z.B. beim Exerzieren,
beim Marschieren, Wachestehen, Waffenreinigen usw., wobei freilich kein ursächlicher Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erforderlich
ist. Demgegenüber liegt kein "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittener Unfall vor, wenn nur ein zeitlicher Zusammenhang
mit dem Wehrdienst besteht, der Soldat aber tatsächlich keinen Dienst ausgeübt hat.
Das Berufungsgericht kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Sturz des Klägers durch wehrdiensteigentümliche Umstände
- zumindest gleichwertig neben anderen Ursachen - mitverursacht worden ist. Nach der im Recht der Kriegsopferversorgung maßgeblichen
Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist wesentliche Ursache im Sinne des BVG diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen in der gleichen Weise, d.h. gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum
Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts; überwiegt die Bedeutung einer der Bedingungen,
ist dagegen diese rechtlich alleinige Ursache.
Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Es handelt sich um
eine Bestimmung, die Fälle erfassen soll, die nicht eigentlich dem Wehrdienst zuzurechnen sind, die aber gleichwohl einen
versorgungs- würdigen Tatbestand darstellen, wobei die Betonung auf dem Wort "eigentümlich" liegt. Dabei handelt es sich grundsätzlich
um Verhältnisse, die nur aus dem besonderen Milieu des Wehrdienstes her erklärbar sind und in der Regel zwangsläufig mit ihm
verbunden sind. Es ist insoweit von bestehenden Unterschied zu normalen Umständen des Zivillebens auszugehen und es sind für
das Vorliegen wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse außergewöhnliche Verhältnisse zu fordern, die den Eigenarten des Wehrdienstes
entsprechen und über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgehen (BSG, Urteil vom 11.06.1974 - 9 RV 122/73 - juris). Mit diesem Tatbestand erfasst die Soldatenversorgung alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes,
die sich unter anderem auch aus der besonderen Rechtsnatur des Wehrdienstverhältnisses mit seiner Beschränkung der persönlichen
Freiheit des Soldaten ergeben (§§ 6 ff. Soldatengesetz (SoldatenG)). Zum Vergleich sind die normalen Umstände und Verhaltensweisen sowie die durchschnittlichen Gefährdungen im
Zivilleben maßgebend, aus denen der Soldat durch die Ableistung des Wehrdienstes herausgerissen worden ist, es sei denn, der
Einzelfall lege der Natur der Sache nach den Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (BSG, Urteil vom 8. August 1984 - 9a RV 37/83 - juris).
Das Ausrutschen auf einer Treppe beim Hinuntergehen stellt nach diesen Maßstäben für sich genommen keinen außergewöhnlichen
Umstand dar, der über die durchschnittlichen Gefährdungen des Zivillebens hinausginge. Dies gilt auch, soweit vom Kläger vorgetragen
wurde, die Treppe sei "gebohnert" gewesen. Es ist gerichts- wenn nicht allgemeinkundig, dass bis weit in die 70er Jahre des
20. Jahrhunderts hinein das Bohnern von Treppen nicht nur im öffentlichen Bereich sondern auch in Miets- und Privathäusern
den üblichen Gepflogenheiten entsprach. Die damit möglicherweise verbundene erhöhte Rutschgefahr - die allerdings vorwiegend
bei gerade frisch gebohnerten Untergründen gegeben war, was kurz nach Mitternacht auszuschließen sein dürfte - war damit im
Zivilleben ebenso vorhanden und nicht dem Wehrdienst zuzuordnen. Die vom Kläger vorgetragene besondere Breite der Treppe mindert
dabei eher die Unfallgefahr, weil breite Treppen in aller Regel zwei Handläufe sowie eine ausreichende Tiefe der Treppenstufen
aufweisen. Dass es, wie der Kläger vorträgt "beim Apell häufiger Probleme gab, wenn die Soldaten zügiger die Treppe hinunter
laufen mussten", ändert an dieser Einschätzung nichts, denn diese Soldaten befanden sich dann "in Ausübung des Wehrdienstes",
was beim Kläger unzweifelhaft gerade nicht der Fall war, weshalb dieser auch keine Veranlassung hatte, die Treppe in erhöhter
Geschwindigkeit hinunterzulaufen.
Anhaltspunkte dafür, dass die "baulichen Gegebenheiten" maßgeblich für den Unfall verantwortlich seien, gibt es folglich entgegen
der Ausführungen des Sozialgerichts nicht. Derartige besondere bauliche Gegebenheiten werden auch vom Kläger nicht behauptet,
noch sind sie der Unfallanzeige oder der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu entnehmen. Der Zwang zum Aufenthalt in der
Kaserne allein kann jedenfalls schon deshalb keine Wehrdiensteigentümlichkeit begründen, weil ansonsten eben doch ein rein
zeitlicher Zusammenhang zum Wehrdienst ausreichend wäre, was indes - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist. Zu fordern ist
in jedem Fall die wesentliche Mitverursachung durch bauliche Anlagen, Gelände, Gerätschaften oder in der Kaserne befindlichen
Menschen. Eine solche Mitverursachung liegt hier indes nicht vor, denn die Benutzung einer Treppe mit der damit verbundenen
allgemeinen Unfallgefahr ist - unabhängig davon, ob der Kläger die Toilette aufsuchen oder den Dienstplan einsehen wollte
- keineswegs nur aus dem besonderen Milieu des Wehrdienstes her erklärbar. Auf die Frage, ob der Kläger, hätte er nicht unter
Alkoholeinfluss gestanden, nicht verunfallt wäre, kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.