Gründe:
I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
Die 1954 geborene Antragstellerin zu 1. und der 1954 geborene Antragsteller zu 2. stellten erstmals am 18. Februar 2009 Antrag
auf Leistungen nach dem SGB II. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsteller die angegebene Wohnung gemeinsam mit ihrem 29
Jahre alten Sohn X. bewohnen, die Antragstellerin zu 1. bis zum 28. Februar 2009, dem Zeitpunkt der Erschöpfung des Anspruchs,
Arbeitslosengeld I bezogen hat, sie seit dem 1. Februar 2009 eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von 16 Monatsstunden
verrichtet und der Antragsteller zu 2. seit Januar 1989 als Inhaber eines Reisebusunternehmens selbstständig tätig ist. Durch
Bescheid vom 15. Juni 2009 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern 342,11 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März bis
30. April 2009. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 8. Juli 2009 Widerspruch und machten geltend, bei der Berechnung der
Einkünfte des Antragstellers zu 2. seien die monatlichen Leasingraten/Mietkaufraten für den Omnibus als notwendige Betriebsausgaben
in Abzug zu bringen. Der Antragsgegner wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2009 im Wesentlichen
mit der Begründung zurück, die für den Omnibus zu zahlenden Raten stellten nicht lediglich Nutzungsentgelte dar, sondern dienten
indirekt dem Vermögensaufbau, weil es sich um einen Mietkaufvertrag handele. Dessen ungeachtet sei zweifelhaft, ob der Kauf
eines Omnibusses zu einem Anschaffungspreis von 255.000,00 EUR eine notwendige Ausgabe im Sinne von § 3 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) darstelle. Hiergegen haben die Antragsteller am 24. September 2009 Klage erhoben (Az.
des Sozialgerichts Fulda S 9 AS 215/05), über die bis dato noch nicht entschieden ist.
Weiter haben die Antragsteller am 29. März 2010 Eilantrag bezogen auf den Zeitraum ab Eingang des Antrags bis Ende Juni 2010
gestellt, auf den das Sozialgericht durch Beschluss vom 30. Juni 2010 den Antragsgegner verpflichtet hat, den Antragstellern
vorläufig Leistungen nach dem SGB II vom 29. März 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 603,47 EUR zu zahlen, und im
Übrigen den Antrag zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen. Die Folgenabwägung führe dazu, dass
den Antragstellern zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke für den genannten Zeitraum die Höhe der Differenz zwischen dem errechneten
Bedarf und Einkommen in Höhe von 603,47 EUR monatlich zuzusprechen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen
im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen den ihm am 1. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23. Juli 2010 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen
die Auffassung vertreten, sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch seien nicht gegeben. Dem erforderlichen Anordnungsgrund
stehe bereits entgegen, dass der ablehnende Bescheid vom 25. Mai 2010 von den Antragstellern nicht mit einem Widerspruch angefochten
worden sei. Darüber hinaus fehle es an einem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2010. Im Übrigen hätten
die Antragsteller bislang keine Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts eingeleitet. Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch
sei zu berücksichtigen, dass die Einkommenssituation des Antragstellers zu 2. für die Zeit vom 29. März bis 30. Juni 2010
unklar geblieben sei. Er, der Antragsgegner, teile die Zweifel des Sozialgerichts, ob es sich bei den Tilgungsraten für den
Omnibus um notwendige Ausgaben i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V handele bzw. ob hier nicht ein Missverhältnis der Ausgaben zu den
jeweiligen Erträgen i.S.d. § 3 Abs. 3 Alg II-V vorliege. Weiter sei die von dem Sozialgericht vorgenommene Berechnung der
Kosten der Unterkunft fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft mit
ihrem Sohn X., der bis zum 30. April 2010 selbst Leistungen nach dem SGB II einschließlich Anteil für Kosten der Unterkunft
erhalten habe, lebten, so dass bei Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) die Werte der rechten Spalte, Mietstufe II für drei Personen anzusetzen seien. Weiter habe das Sozialgericht unzutreffend
einen pauschalen Zuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle vorgenommen.
Durch Beschluss vom 23. August 2010 hat der Vorsitzende des Senats im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus
dem Beschluss des Sozialgerichts vom 30. Juni 2010 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt,
weil dem Vortrag des Antragsgegners, ein Folgeantrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 sei bislang nicht gestellt und ein Widerspruch
gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. Mai 2010 nicht erhoben worden, bisher nicht entgegengetreten worden sei.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tragen mit Schriftsätzen vom 14. September 2010 und 1. November 2010 im Wesentlichen vor, sie seien zunächst der Auffassung
gewesen, dass der Bescheid vom 25. Mai 2010 Gegenstand des bei dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens geworden sei.
Aus diesem Grund hätten sie den Bescheid nicht gesondert mit einem Widerspruch angefochten. Allerdings sei zu dem Bescheid
mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 gegenüber dem Sozialgericht Stellung genommen worden. Im Übrigen hätten sie nunmehr mit Schreiben
vom 8. Oktober 2010 einen entsprechenden Überprüfungsantrag gestellt. Auch ein Weiterbewilligungsantrag sei zwischenzeitlich
gestellt worden. Im Hinblick auf einen Sterbefall in der Familie und auf den aus der Teilnahme an einer Ausschreibung resultierenden
Aufwand sei es zu der zeitlichen Verzögerung gekommen. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass sowohl ein Anordnungsgrund
als auch ein Anordnungsanspruch gegeben seien. Insbesondere handele sich bei den Tilgungsraten für den Omnibus um notwendige
Ausgaben gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V. Ergänzend legen die Antragsteller u.a. diverse Kontounterlagen vor.
Unter Berücksichtung dieses Vortrags hat der Vorsitzende des Senats durch Beschluss vom 11. November 2010 den Aussetzungsbeschlusses
vom 23. August 2010 aufgehoben mit dem Hinweis, von der von dem Antragsgegner vorgetragenen Sachlage, ein Folgeantrag für
die Zeit ab dem 1. Juli 2010 sei bislang nicht gestellt und ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. Mai 2010
nicht erhoben worden, könne aufgrund des weiteren Schriftwechsels im Verfahren nicht länger ausgegangen werden.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für
die Zeit vom 29. März 2010 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 603,47 EUR zu zahlen. Soweit das Sozialgericht im Übrigen
den Antrag abgelehnt hat, ist dies von den Antragstellern nicht mit der Beschwerde angefochten worden, so dass lediglich die
von dem Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung aufgrund der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragsgegners Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß
§
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs)
als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft
zu machen sind (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 des Grundgesetzes -
GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Az.: 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern
eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere
des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts
vom 29. Juni 2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 9. Aufl., §
86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden
ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich
rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich
die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2004, Az.: L
16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az.: L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund
nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Davon ausgehend folgt der Senat zunächst der Beurteilung des Sozialgerichts, wonach das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
als offen anzusehen ist. Insbesondere folgt der Senat den Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum Bedarf der Antragsteller
in Höhe von monatlich 1.145,00 EUR, wobei dies auch für die angesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung gilt. Zumindest
sieht der Senat keinen Anlass, geringfügige Differenzen im Beschwerdeverfahren zu korrigieren. Zwar hat insoweit der Antragsgegner
unwidersprochen vorgetragen, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller die Wohnung zusammen mit ihrem Sohn X. bewohnt,
der bis zum 30. April 2010 selbst Leistungen nach dem SGB II mit eigenem Anteil für Kosten der Unterkunft erhalten habe, so
dass die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle gemäß § 12 WoGG nach der Mietstufe II für drei Personen anzusetzen und anteilig auf die Antragsteller umzulegen seien. Hieraus ergibt sich
jedoch lediglich eine Differenz von 87,27 EUR monatlich. Insoweit ist dem Antragsgegner nicht zu folgen, der zehnprozentige
Zuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu unterbleiben, weil dieser Zuschlag nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R) im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2008 nicht erfolgte Anpassung der Tabelle an Preissteigerungen der vorhergehenden
Jahre anzusetzen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr hat das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung
ausgeführt, dass der zehnprozentige Zuschlag zum jeweiligen Tabellenwert einen "Sicherheitszuschlag" darstellt, der im Interesse
des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes erforderlich sei, weil beim Fehlen
eines schlüssigen Konzept nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete
gewesen sei. Der Zuschlag beruht mithin nicht auf fehlenden Anpassungen an Preissteigerungen, sondern auf Unwägbarkeiten bei
Fehlen eines schlüssigen Konzepts. Wird dem Vortrag des Antragsgegners folgend von dem Wert der rechten Spalte der Wohngeldtabelle
für drei Personen in Höhe von 451,00 EUR ausgegangen, erhöht sich dieser Wert um 10 % auf 496,10 EUR, so dass auf die Bedarfsgemeinschaft
der Antragsteller 330,73 EUR anzurechnen sind. Das Sozialgericht ist von 418,00 EUR ausgegangen, so dass die genannte Differenz
von 87,27 EUR verbleibt. Angesichts der von dem Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung für die Zeit vom 29. März bis
30. Juni 2010 beläuft sich die Differenz auf gesamt 261,81 EUR. Dieser Betrag ist in den zugesprochenen 603,47 EUR monatlich
enthalten, wobei aufgrund des wieder aufgehoben Aussetzungsbeschlusses vom 23. August 2010 durch weiteren Beschluss vom 11.
November 2010 der Antragsgegner dem nach seinem Vortrag zwischenzeitlich vollständig nachgekommen ist. Mithin ist es angemessen,
dass der Antragsgegner die weitere Klärung im Hauptsacheverfahren betreibt und insoweit keine Korrektur im summarischen Beschwerdeverfahren
stattfindet. Weiter folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts zu dem anzurechnenden Einkommen der Antragstellerin
zu 1. in Höhe von monatlich 219,50 EUR und dem zumindest zu berücksichtigenden Einkommen des Antragstellers zu 2. in Höhe
von monatlich 322,03 EUR. Der Senat stimmt mit dem Sozialgericht auch darüber überein, dass die Einkommenssituation des Antragstellers
zu 2. insofern unklar ist, als die Frage, ob Tilgungsleistungen für den von ihm betriebenen Omnibus einkommensmindernd als
notwendige Ausgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Alg II-V von den Betriebseinnahmen abzusetzen sind, weder aus dem Wortlaut der
maßgeblichen Regelungen des SGB II bzw. der Ag II-V beantwortet werden kann, noch bislang durch die obergerichtliche und höchstrichterliche
Rechtsprechung geklärt worden ist. Soweit das Bundessozialgericht lediglich zur Übernahme von Tilgungsleistungen für eine
selbstgenutzte Wohnimmobilie im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II Stellung genommen und ausgeführt hat, Gesetzeswortlaut
und Sinn und Zweck der Leistung stünden der Übernahme eines derartigen Aufwandes nicht entgegen, jedoch komme die Berücksichtigung
nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, um dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und
der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung, die grundsätzlich nicht der Vermögensbildung
dienten, andererseits gerecht zu werden (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R), lässt sich diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Der Senat vertritt
die Auffassung, dass die Beantwortung komplexer, bislang ungeklärter Rechtsfragen im Rahmen einer vollständigen Prüfung nicht
im summarischen Beschlussverfahren, sondern im Berufungsverfahren zu erfolgen hat (im Ergebnis ebenso: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 9. Auflage, §
86b Rn. 16c;). Wird weiter berücksichtigt, dass die betriebswirtschaftliche Situation des von dem Antragsteller zu 2. betriebenen
Omnibus-Reisedienstes noch der sorgfältigen Analyse bedarf, ist es vorliegend in der Gesamtschau geboten, von einem offenen
Anordnungsanspruch auszugehen und im Übrigen den Eilantrag gemessen an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. einer Folgenabwägung
zu entscheiden.
Nach Auffassung des Senates ergibt die Folgenabwägung, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung
in dem von dem Sozialgericht stattgegebenen Umfang zu bejahen ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert
(Conradis in SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, - LPK-SGB II -, 3. Aufl., Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage
ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
aaO., Rdnr. 28 u. 29a). Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die bei Erlass bzw. Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
für den unterliegenden Beteiligten entstehen würden, jeweils unterstellt, der Erlass bzw. die Ablehnung der Anordnung erfolgte
aufgrund nachträglicher Prüfung im Hauptsacheverfahren zu Unrecht. Davon ausgehend würden den Antragstellern im Falle einer
unzutreffenden Ablehnung ihres Antrages gravierendere Nachteile entstehen als dem Antragsgegner im Falle einer im Ergebnis
unzutreffenden Stattgabe des Antrages. Insoweit stünde zu befürchten, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum
der Antragsteller nicht gedeckt ist, denn diese müssten sich im Falle der unzutreffenden Nichtberücksichtigung der Tilgungsleistungen
für den Omnibus als notwendige Ausgaben i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V ein tatsächlich nicht gegebenes Einkommen anrechnen lassen
mit der Folge der entsprechenden Minderung der SGB II-Leistungen, so dass das Existenzminimum gerade nicht mehr sichergestellt
wäre. Im Falle des Abwartens der Hauptsacheentscheidung könnte die sich daraus ergebende Verletzung einer grundgesetzlichen
Gewährleistung - bei unterstelltem Obsiegen der Antragsteller nicht durch eine nachträgliche Gewährung korrigiert werden.
Für die Antragsteller ergäbe sich eine nachträglich nicht mehr zu schließende Rechtsschutzlücke. Demgegenüber sind die Nachteile
für den Antragsgegner, sofern sich im Hauptsacheverfahren erweist, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist,
deutlich weniger gravierend. Sollte sich nämlich ergeben, dass die einstweilige Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise
ungerechtfertigt war, sind die Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung
der Anordnung entsteht (§
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
945 ZPO). Nach allem ist von dem Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes auszugehen. Daran ändert auch das Vorbringen des
Antragsgegners im Beschwerdeverfahren bzw. nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nichts. Dieser hat sich im Wesentlichen
darauf berufen, der Bescheid vom 25. Mai 2010 sei nicht mit einem Widerspruch angefochten worden, zudem hätten die Antragsteller
einen Folgeantrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 nicht gestellt. Dem sind die Antragsteller substantiiert entgegengetreten,
indem sie darauf hingewiesen haben, sie seien zunächst irrtümlich der Auffassung gewesen, der Bescheid vom 25. Mai 2010 sei
nach §
96 SGG Gegenstand des bei dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens geworden, so dass eine gesonderte Anfechtung nicht erforderlich
sei. Insoweit hätten sie nunmehr einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt (im Übrigen hätten sie unter dem 31. Mai 2010 im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht zu dem Bescheid
Stellung genommen - insoweit wird angesichts der Ausführungen in diesem Schreiben "I. Bescheid vom 25. Mai 2010 Der Bescheid
des Antragsgegners ist daher nicht korrekt." zu prüfen sein, ob dies als Widerspruch zu werten ist). Weiter haben die Antragsteller
vorgetragen, ein Weiterbewilligungsantrag sei zwischenzeitlich bei dem Antragsgegner gestellt worden und die zeitliche Verzögerung
sei auf einen Sterbefall in der Familie (Mutter des Antragstellers zu 2.) sowie auf die zeitaufwändige Teilnahme an einer
Ausschreibung im Rahmen des Busunternehmens zurückzuführen. Damit haben die Antragsteller nachvollziehbar und schlüssig den
Vorhalt des Antragsgegners entkräftet, aus ihrem eigenen Verhalten ergebe sich, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege. Weiter
vermag sich der Antragsgegner nicht darauf zu berufen, die Antragsteller hätten auf den Beschluss des Sozialgerichts ihre
Bedürftigkeit ihm, dem Antragsgegner, gegenüber nicht unmittelbar geltend gemacht und die Auszahlung der vorläufigen Leistungen
gefordert. Aus diesem Grund sei mit der Erhebung der Beschwerde zunächst bis zum 23. Juli 2010 gewartet worden. Insoweit war
es nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts nicht Sache der Antragsteller, die Auszahlung des zugesprochenen
Betrages einzufordern, vielmehr war der Antragsgegner unmittelbar und zwingend gehalten, den Eilbeschluss des Sozialgerichts
zu befolgen oder aber unverzüglich Beschwerde zu erheben verbunden mit einem Aussetzungsantrag nach §
199 Abs.
2 SGG. Davon abweichende taktische Erwägungen waren dem Antragsgegner schon unter Berücksichtigung von Art.
20 Abs.
3 GG bzw. dem sich daraus ergebenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwehrt. Dies gilt gleichermaßen, soweit der
Antragsgegner nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 23. August 2010 durch Beschluss vom 11. November 2010 mit Schriftsatz
vom 11./12. November 2010 eine Mitteilung für den Fall, dass die Antragsteller ein Vollstreckungsverfahren einleiten, erbeten
hat. Insoweit war die offenbar beabsichtigte weitere Nichtbefolgung des Beschlusses des Sozialgerichts bis zur Einleitung
von Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).