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LSG Hessen, Beschluss vom 31.10.2006 - 9 AS 189/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bei geschütztem Wohneigentum
1. Grundsätzlich wird die Höhe der Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II durch ihre Angemessenheit begrenzt, wobei rechtlicher Anknüpfungspunkt allein der von dem Hilfeempfänger für die Unterkunft aufzubringende Geldbetrag ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern erfolgt die Berechnung der vom Leistungsträger zu leistenden Unterkunftskosten bei Mietwohnungen und selbst bewohnten Eigenheimen im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen.
2. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II gewährt dem Hilfesuchenden keinen Anspruch auf Leistungen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes.
3. Die Verpflichtung zur Senkung der Kosten auf einen angemessenen Betrag durch Vermietung oder Wohnungswechsel besteht auch bei geschütztem Wohneigentum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 18.07.2006 S 1 AS 535/06 ER