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LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2019 - 3 U 63/18
Anforderungen an eine Aufhebung des Verwaltungsaktes im sozialgerichtlichen Verfahren ohne eine Entscheidung in der Sache Verschlimmerung einer Schwerhörigkeit als Folge einer anerkannten Berufskrankheit und Zahlung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 131 Abs. 5 SGG ermöglicht eine Aufhebung von Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid "ohne in der Sache selbst zu entscheiden". Die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG führt daher auch in der Situation einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu einer Reduzierung des Streitgegenstands auf den Anfechtungsteil des Antrags (hier: Verschlimmerung einer Schwerhörigkeit als Folge einer anerkannten Berufskrankheit und Zahlung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung).
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 5
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB X § 20 Abs. 1
,
SGB X § 20 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt S 23 U 125/17
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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