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LSG Hessen, Urteil vom 25.06.2021 - 9 U 166/18
Gesetzliche Unfallversicherung
Es gibt weder Studien über das Auftreten von Harnblasenkrebs nach Einwirkung einer bestimmten Strahlendosis noch ist eine Schwellendosis bekannt, unterhalb der das Krebsrisiko ausgeschlossen werden kann. Durch ionisierende Strahlung induzierte Krebserkrankungen lassen sich weder im klinischen Erscheinungsbild noch in histologischen, zytologischen oder molekularen Parametern von spontanen Erkrankungen unterscheiden. Erforderlich ist daher der epidemiologische Nachweis einer sog. Risikoverdoppelung für die Verursachung der Krebserkrankung in Verbindung mit nach Art, Intensität und Dauer sowie sonstiger Rahmenbedingungen exakt beschriebener Expositionsverhältnisse. Das Abstellen auf die Verdopplungsdosis erscheint in den Fällen, in denen der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand keine Dosis-Wirkung-Beziehung benennen kann und auch keine arbeitsmedizinischen Kriterien zur Abgrenzung der durch die Einwirkung verursachten und veranlagungsbedingt entstandenen Erkrankungen vorhanden sind, die einzige Möglichkeit, eine hinreichend wahrscheinliche Verursachung der Erkrankung durch die Einwirkung dogmatisch zu begründen.
Normenkette:
§ 9 Abs. 1 SGB VII
,
§ 9 Abs. 2 SGB VII
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 14.08.2018 S 19 U 40/15
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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