LSG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2006 - 5 V 20/03
Beweiserleichterung gem. § 15 KOVVfG in der Kriegsopferversorgung durch Glaubhaftmachung
Kann sich der Antragsteller aufgrund des Kindesalters nicht an das behauptete Geschehen erinnern, so kommt die Beweiserleichterung
der Glaubhaftmachung gemäß § 15 Satz 1 KOVVfG ebenso wenig in Betracht, wenn die Beweisnot nicht kriegsbedingt, sondern durch Zeitablauf (hier: Erstantrag auf Versorgung
mehr als 46 Jahre nach dem behaupteten Geschehen) entstanden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. a
,
KOVVfG § 15
Vorinstanzen: SG Hannover 25.03.2003 S 18 V 74/98