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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2021 - 12 BA 5/19
Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Syndikusrechtsanwalt Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft in einem Rückwirkungszeitraum Vorherige Hinnahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Abs. 2 BRAO), die die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (Zahlung von Pflichtbeiträgen für ein berufsständisches Versorgungswerk bereits vor dem 1.4.2014) nicht erfüllen, können diese gem. § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI (frühestens ab dem 1.4.2014) nur beanspruchen, wenn bereits im Rückwirkungszeitraum ein Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft bestand. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber das bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2019 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 RE und B 5 RE 3/14) durch die Verwaltungspraxis geschaffene schutzwürdige Vertrauen bei der Befreiung von (vormals) „Syndikusanwälten“ angemessen berücksichtigen wollte.
2. Ein Unternehmensjurist, der vor seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt weder als Rechtsanwalt zugelassen noch Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes gewesen ist und dies auch zu keinem Zeitpunkt beantragt, sondern seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „hingenommen“ hat, kann aus der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI keinen Vertrauensschutz in eine Rückwirkung seiner Befreiung vor den Zeitpunkt seiner Zulassung herleiten.
Normenkette:
SGG § 183
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Oldenburg 26.02.2019 S 5 R 57/17
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26.2.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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