Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Syndikusrechtsanwalt
Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft in einem Rückwirkungszeitraum
Vorherige Hinnahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis 31.3.2016 sowie die Erstattung entsprechend bislang entrichteter
Beiträge.
Der P. geborene Kläger ist Volljurist und seit dem 1.4.2013 bei der Beigeladenen zu 1), einem in Q. ansässigen Energieversorgungs-
und Telekommunikationsunternehmen, als Unternehmensjurist tätig. Er war zuvor – zuletzt seit dem 1.5.2009 aufgrund einer Beschäftigung
- pflichtversichert in der GRV und entrichtete auch seit Aufnahme der Tätigkeit bei der Beigeladenen entsprechende Pflichtbeiträge
an den beklagten Rentenversicherungsträger.
Am 1.4.2016 beantragte der Kläger bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Q. seine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt).
Diesem Antrag entsprach die RAK mit Bescheid vom 23.6.2016; die Zulassung wurde nach Vereidigung und Aushändigung der Zulassungsurkunde
am 16.8.2016 wirksam. Zugleich ist der Kläger seit diesem Datum Pflichtmitglied bei dem zu 2) beigeladenen Versorgungswerk.
Bereits am 31.3.2016 hatte der Kläger bei der Beklagten sowohl seine Befreiung von der (weiteren) Rentenversicherungspflicht
als Syndikusrechtsanwalt als auch seine rückwirkende Befreiung ab dem 1.4.2013 sowie die Erstattung der insoweit geleisteten
Pflichtbeiträge zugunsten des Beigeladenen zu 2) beantragt.
Mit Bescheid vom 6.9.2016 entsprach die Beklagte diesem Antrag für die Zeit ab dem 16.8.2016 (Tag der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt).
Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2016 lehnte sie demgegenüber die rückwirkende Befreiung ab, da der Kläger bis zum 15.8.2016
weder Pflichtmitglied in der RAK und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen sei noch einkommensbezogene Pflichtbeiträge
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt habe. Dementsprechend könne auch eine Erstattung zu Unrecht gezahlter
Pflichtbeiträge zur GRV nicht erfolgen; die Beiträge seien vielmehr zu Recht gezahlt worden.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger vor allem geltend, die Beklagte verkenne mit ihrer Ablehnung die ihm zustehenden
Rechte. Der Gesetzgeber habe die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte ausdrücklich
nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass bereits vor dem 1.1.2016 eine entsprechende Anwaltszulassung mit Pflichtmitgliedschaft
in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für dieselbe Beschäftigung bestanden habe. Vielmehr könne die – überhaupt
erst seit dem 1.1.2016 mögliche – Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
auf den gesamten Zeitraum der aktuellen Beschäftigung erstreckt werden, mithin auch rückwirkend. Den Antrag auf rückwirkende
Befreiung habe er fristgerecht gestellt; eine bestandskräftige Ablehnungsentscheidung in Bezug auf die fragliche Beschäftigung
liege ebenfalls nicht vor. Deshalb habe er nach der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1.4.2013, jedenfalls aber ab dem 1.4.2014. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde
demgegenüber zu einer zirkelschlussartigen Rückkehr zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) führen, die der Gesetzgeber mit der zum 1.1.2016
eingefügten Regelung des §
231 Abs.
4b SGB VI gerade habe korrigieren wollen. Die gesetzliche Neuregelung verlange eine vorhergehende Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung für eine rückwirkende Befreiung allenfalls, soweit früher andere Beschäftigungen ausgeübt worden seien.
Dies sei bei ihm – dem Kläger – indes nicht der Fall. Die Beklagte verkenne demgegenüber die gesetzliche Systematik. Der Neuregelung
lägen auch sachliche Motive zugrunde: Die Änderung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte sei erfolgt, um den als Rechtsanwälten
tätigen Personen einen Wechsel ihrer verfassungsrechtlich gleich in mehrerlei Hinsicht geschützten Tätigkeit ohne Bruch ihrer
Versorgungsbiografien zu ermöglichen. Die Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG in den genannten Urteilen sollten hierdurch behoben werden. Inzwischen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss
vom 22.7.2016 – 1 BvR 2534/14 - sogar „mitgeteilt“, dass die Übergangsregelung des Gesetzgebers nicht weit genug gehe und daher eine verfassungskonforme
Interpretation durch die Sozialgerichte erforderlich sei. An eine vom Gesetzeswortlaut abweichende, sogar einschränkende Auslegung,
wie sie der Entscheidung der Beklagten zugrunde liege, sei „also nicht einmal zu denken“. Im Übrigen sei es für ihn – den
Kläger – in Anbetracht der damaligen Rechtsprechung des BSG auch wirtschaftlich sinnlos gewesen, nach Ablauf der Probezeit in seiner Beschäftigung bereits einen Antrag auf Zulassung
als Rechtsanwalt zu stellen und damit seine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Einrichtung zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2017 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Der
Hinweis auf den Beschluss des BVerfG führe zu keiner anderen Einschätzung.
Hiergegen hat der Kläger am 31.3.2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Für die Rechtsauffassung
der Beklagten gebe es „keinen wie auch immer gearteten gesetzlichen Anhaltspunkt“. Insbesondere fordere §
231 Abs.
4b SGB VI für die rückwirkende Befreiung keine vorausgehende Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Mit der von ihr „vorgenommenen Ergänzung“ überschreite die Beklagte die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu den von ihr bislang vertretenen Rechtsstandpunkt bekräftigt. Dieser
entspreche im Übrigen auch der Begründung des Gesetzgebers zu der fraglichen Regelung.
Mit Bescheid vom 29.11.2017 hat die Beklagte den Beginn der Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht auf den
1.4.2016 vorverlegt, nachdem auch die RAK Q. und der Beigeladene zu 2) den Beginn der jeweiligen Mitgliedschaften bei ihnen
(vor dem Hintergrund einer geänderten Fassung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) entsprechend vorverlegt hatten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.2.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die rückwirkende Befreiung
des Klägers von der Rentenversicherungspflicht vor dem 1.4.2016 scheitere daran, dass er im noch streitigen Zeitraum weder
Mitglied der RAK noch des Rechtsanwaltsversorgungswerkes gewesen sei. Zwar bestimme §
231 Abs.
4b Satz 1
SGB VI, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag auf den
Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung zurückwirke, für die die Befreiung erteilt worden sei. Diese Tätigkeit habe der Kläger
aber erst durch die mit der Beigeladenen zu 1) Ende März 2016 geschlossene „Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ begonnen.
Die zeitlich davor liegende Beschäftigung sei nicht „diejenige Beschäftigung“ gewesen, für die – später – die Befreiung erteilt
worden sei. Nach dem klaren Wortlaut der Arbeitsverträge von März 2013 und November 2014 sei der Kläger als Jurist in der
Abteilung Recht nach näherer Weisung seines jeweiligen Vorgesetzten beschäftigt gewesen. Er habe daher zu diesem Zeitpunkt
keinen vertraglich zugesicherten Anspruch darauf gehabt, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich die Prüfung von Rechtsfragen,
die Erteilung von Rechtsrat und die Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen wahrnehmen sowie nach Außen verantwortlich auftreten
zu können. Erst durch die „Ergänzungsvereinbarung“ habe er eine einem Syndikusrechtsanwalt entsprechende Tätigkeit ausüben
können. Ob der Arbeitgeber ihm zuvor tatsächlich Weisungen erteilt habe oder unabhängig habe agieren lassen, sei unbeachtlich.
Jedenfalls hätten jederzeit entsprechende Weisungen an den Kläger erfolgen können. Das gefundene Ergebnis werde auch durch
die Neuregelungen des § 46a Abs. 4 Satz 2 BRAO bestätigt. Denn wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ohne weitere Voraussetzungen auf den Beschäftigungsbeginn
bei dem Arbeitgeber zurückwirken würde, für die später die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt sei, sei diese Regelung
überflüssig. Mit ihr habe der Gesetzgeber vielmehr überhaupt erst eine rückwirkende Mitgliedschaft in der RAK ab dem Zeitpunkt
der Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geschaffen und damit auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Pflichtmitgliedschaft
in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet. Erst dadurch sei aber überhaupt die Möglichkeit geschaffen worden,
rückwirkende Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung für Zeiten zu zahlen, in denen die Beschäftigung
schon begonnen, eine Mitgliedschaft aber mangels Zulassung als Rechtsanwalt noch gar nicht bestanden habe. Im Übrigen habe
der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk
Voraussetzung für alle in §
231 Abs.
4b SGB VI genannten rückwirkenden Befreiungsmöglichkeiten sei. Er habe einen durch die Rechtsprechung des BSG „erzwungenen“ Wechsel der Sicherungssysteme für Syndikusanwälte vermeiden wollen, die bereits damals neben ihrer Zulassung
als Rechtsanwalt auch bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt und von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen
seien. Der Kläger sei jedoch neben seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) zu keinem Zeitpunkt als Rechtsanwalt zugelassen
gewesen, sodass er von der einschlägigen Rechtsprechung des BSG überhaupt nicht betroffen gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 17.3.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.4.2019 Berufung eingelegt. Das SG sei bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, den keiner der Beteiligten bislang zugrunde gelegt habe. Es
treffe nicht zu, dass er mit der „Ergänzungsvereinbarung“ vom 23.3.2016 ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet habe.
Er habe diesem vom SG erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung eingebrachten Ansatz umgehend widersprochen; zudem seien vom SG hierzu auch keinerlei Ermittlungen unternommen worden. Selbst wenn das SG einen Wechsel in der arbeitsvertraglichen Grundlage annehmen wolle, habe es hieraus nicht auf einen Wandel in dem nach §
231 Abs.
4b SGB VI allein entscheidenden Beschäftigungsverhältnis schließen dürfen. Auch faktisch überinterpretiere das SG die anfänglich arbeitsvertraglich geregelte Weisungsabhängigkeit; tatsächlich habe er bereits seit dem 1.4.2013 unabhängig
und frei von Weisungen Rechtsrat erteilt. Die in dieser Weise „gelebte Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der R.“
habe sich seither nicht geändert. Der Kläger nimmt hierzu auf eine entsprechende Bestätigung der Beigeladenen zu 1) vom 6.5.2019
Bezug. Auch die RAK Q. habe mit ihrem Bescheid vom 23.6.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die im Arbeitsvertrag
vom 6.3.2013 beschriebene Tätigkeit erteilt. An diese Entscheidung sei die Beklagte gebunden; gleichermaßen stehe auch dem
SG ein Abweichen hiervon nicht zu. Mit der „Ergänzungsvereinbarung“ vom 23.3.2016 hätten die Parteien des Arbeitsvertrages vom
6.3.2013 die „bisher als selbstverständlich gelebten Umstände“ vielmehr ausdrücklich festhalten wollen. Zudem habe er bei
Abschluss des Arbeitsvertrages vom 6.3.2013 die Vorgaben des erst ab dem 1.1.2016 geltenden § 46 Abs. 3 BRAO nicht vorhersehen können. Im Übrigen widerspräche die Ansicht des SG der im Beschluss des BVerfG enthaltenen „Mahnung“, die Übergangsregelungen großzügig zu handhaben. Ergänzend verweist der
Kläger auf das Urteil des SG München vom 1.2.2018 – S 31 R 1310/17 –, mit dem dem dortigen Kläger in einer „sehr vergleichbaren Situation“ eine entsprechend rückwirkende Befreiung „erteilt“
worden sei. Diese Entscheidung habe die Beklagte akzeptiert und müsse sich aus Gleichbehandlungsgründen auch im vorliegenden
Fall daran festhalten lassen. Auch im Urteil des BSG vom 26.2.2020 – B 5 RE 2/19 R – sei die im hiesigen Rechtsstreit zu entscheidende Frage zu seinen Gunsten entschieden worden.
Schließlich verkenne das SG, dass die Klage nach seinem eigenen Maßstab jedenfalls für den Zeitraum vom 26.3. (gemeint offensichtlich: 23.3.) bis 16.8.2016
begründet gewesen sei. Dieses finde in der Entscheidungsformel des SG keinerlei Berücksichtigung.
Der Kläger beantragt nach dem schriftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26.2.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.3.2017 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29.11.2017 abzuändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihn auch für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis 31.3.2016 von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien und die insoweit an die Beklagte gezahlten Pflichtbeiträge zugunsten der Beigeladenen
zu 2) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die neuere Entscheidung des BSG vom 26.2.2020 führe nicht zu einer anderen Bewertung. Anders als im vorliegenden Fall sei der Kläger im dortigen Rechtsstreit
ab Beginn seiner bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung Mitglied – wenn auch freiwillig – in einem
berufsständischen Versorgungswerk gewesen; auf diesen „Bezug zum Versorgungswerk“ habe das BSG im Interesse einer weitestgehenden Aufrechterhaltung des Status quo abgestellt. Der – hiesige - Kläger sei jedoch während
seiner am 1.4.2013 begonnenen Beschäftigung als Syndikusanwalt weder Mitglied der RAK noch des zuständigen Rechtsanwaltsversorgungswerkes
gewesen. Damit habe im Zeitraum der in Rede stehenden Rückwirkung zu keinem Zeitpunkt ein Bezug zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung bestanden.
Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte
sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen
haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung gem. §
124 Abs.
2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sämtliche Beteiligte dieser Verfahrensweise ausdrücklich zugestimmt
haben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben dem angefochtenen Urteil des SG und den entsprechenden Bescheiden der Beklagten – der Anspruch des Klägers nur (noch) insoweit, als er die rückwirkende Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt ab dem 1.4.2014 (bis zum 31.3.2016) begehrt. Soweit er zunächst
im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch eine Befreiung rückwirkend ab dem 1.4.2013 (Aufnahme der Tätigkeit bei der
Beigeladenen zu 1)) begehrt hat, hat er dies jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht (mehr) beantragt, sondern ausdrücklich eine Beschränkung auf den Zeitraum vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2016 vorgenommen.
Nur hierüber ist dementsprechend auch die zur Überprüfung des erkennenden Senats gestellte Entscheidung des SG ergangen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegt worden; sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf rückwirkende
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine bei der Beigeladenen zu 1) im (noch) streitigen Zeitraum ausgeübte
Tätigkeit, weil die hierfür erforderlichen Befreiungsvoraussetzungen seinerzeit (noch) nicht erfüllt waren. Die angefochtenen
Entscheidungen des SG und der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Berufsrecht und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten
Volljurist/inn/en mit Anwaltszulassung (Syndikusanwält/inn/e/n) ist in jüngerer Vergangenheit grundlegend (neu) geregelt worden:
Während beschäftigte Syndikusanwält/inn/e/n von Seiten der Rentenversicherungsträger in langjähriger Praxis zunächst regelmäßig
von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, entschied das BSG mit den bereits vom Kläger angeführten Urteilen vom 3.4.2014 (a.a.O.), dass eine selbständige anwaltliche Berufsausübung
in der äußeren Form einer Beschäftigung als Syndikus nicht möglich ist und daher auch keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI erfolgen könne. Mit Wirkung zum 1.1.2016 änderte der Gesetzgeber daraufhin die maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften
(§§ 46 ff. BRAO in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung - SAnwRNOG/FGOÄndG – vom 21.12.2015, BGBl. I, 2517) und „erschuf“ den Typus des Syndikusrechtsanwalts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F.), der ab erteilter Zulassung (kraft Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk) seither grundsätzlich
ebenfalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI hat. Zugleich wurde mit Einfügung (u.a.) von §
231 Abs.
4b bis
4d SGB VI durch Art. 7 Nr. 2 SAnwRNOG/FGOÄndG in der seither geltenden Fassung (
SGB VI n.F.) eine Übergangsregelung geschaffen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, „dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war“, und um das „durch die bisherige
Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffene schutzwürdige Vertrauen“ „angemessen“
zu berücksichtigen (vgl. die Begründung in BT-Drs. 18/5201, S. 46, sowie BT-Drs. 18/6915, S. 26f.). Die während des Bestehens
einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend)
an die Versorgungswerke erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene
Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich „legalisiert“ werden (BT-Drs. 18/5201, S. 22).
Nach der Übergangsregelung wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung
erteilt wird (§
231 Abs.
4b Satz 1
SGB VI n.F.). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft
in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (Satz 2). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem
1.4.2014 (Satz 3), es sei denn, dass für Zeiten vor diesem Datum bereits einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches
Versorgungswerk gezahlt wurden (Satz 4). Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der
Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 4.4.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt
wurde (Satz 5). Der Antrag auf rückwirkende Befreiung konnte nur bis zum Ablauf des 1.4.2016 gestellt werden (Satz 6).
Gemessen an diesem Maßstab kann der Kläger keine bereits auf den 1.4.2014 rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
beanspruchen:
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Anspruch des Klägers – wie das SG meint – bereits daran scheitert, dass er die für seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht maßgebliche „Beschäftigung“
bei der Beigeladenen zu 1) erst „Ende März 2016“ begonnen hat, oder ob – wie die Beigeladene mit Schreiben an den Kläger vom
6.5.2019 ausgeführt hat – mit der „Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ vom 7.3./23.3.2016 „keine inhaltliche Veränderung
[der] Beschäftigung erfolgte“ und deshalb bereits die Aufnahme der zuvor (befristet) ab dem 1.4.2013 bzw. (unbefristet) ab
dem 1.4.2015 begründeten Arbeitsverhältnisse als Beginn „derjenigen Beschäftigung“ angesehen werden müsste, „für die [später]
die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt“ wurde (zum Begriff der insoweit maßgeblichen Beschäftigung: BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R; Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, jew.m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Befreiung ab dem 1.4.2014 liegen jedenfalls beim Kläger nicht vor, denn er war
vor dem 1.4.2016 weder wirksam (vgl. dazu §§ 12 Abs. 1, 46a Abs. 4 BRAO) als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt zugelassen noch war er überhaupt Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk.
Zwar fordert §
231 Abs.
4b Satz 1
SGB VI n.F. für Zeiten „derjenigen Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird“, vor dem 1.1.2016
– anders als für „davor liegende Beschäftigungen“ (§
231 Abs.
4b Satz 2
SGB VI n.F.) und vor dem 1.4.2014 liegende Zeiten (§
231 Abs.
4b Satz 4
SGB VI n.F.) – keine durch Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer bedingte Pflicht mitgliedschaft in einem Versorgungswerk, sodass nach dieser Vorschrift rückwirkend auch befreit werden kann, wer nur freiwilliges
Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war (so nunmehr ausdrücklich BSG, Urteil vom 26.2.2020 – B 5 RE 2/19 R – sowie zuvor Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 14.2.2019 – L 1 KR 617/18). Gleichwohl muss (irgend)ein Bezug zu einem Versorgungswerk bereits für den Zeitraum der angestrebten rückwirkenden Befreiung
bestanden haben (BSG, a.a.O., juris Rn. 20 f., 26). Denn die gesetzgeberische Intention, die infolge der Rechtsprechung des BSG möglicherweise vorübergehend zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge „im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerke
[zu erstatten]“ und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte Beitragszahlung an die Versorgungswerke nachträglich
„zu legalisieren“ (BT-Drs. 18/5201, S. 22, 46), setzt voraus, dass jedenfalls überhaupt ein Bezug zum berufsständischen Versorgungssystem
der Rechtsanwaltschaft bestanden hat. Durch die Übergangsregelung soll – lediglich - Abhilfe für diejenigen „Syndikusanwälte
im Sinne der früheren Verwaltungspraxis geschaffen werden, die in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ihre
Anwaltszulassung (und damit ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verloren) [haben]“ (BT-Drs. 18/6915, S. 26). Zumindest
dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des SG München in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 1.2.2018 (S 31 R 1310/17) – zur Überzeugung des Senats auch unmittelbar aus dem Gesetz: §
231 Abs.
4b Satz 1
SGB VI n.F. trifft keine eigenständige Befreiungsregelung für den infrage kommenden zurückliegenden Zeitraum, sondern nimmt seinerseits
auf „eine Befreiung von der Versicherungspflicht … nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ Bezug. Hiernach aber können (nur) Beschäftigte
und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer
berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit werden. Auch der durch die frühere Rechtspraxis geprägte
Status quo, der durch die mit dem SAnwRNOG/FGOÄndG eingefügten Änderungen des
SGB VI „weitestgehend wieder hergestellt“ (BT-Drs. 18/5201, S. 22; BT-Drs. 18/6915, S. 1f.) werden soll, setzte grundsätzlich die
förmliche Zulassung der (damaligen) „Syndikusanwält/inn/e/n“ zur Rechtsanwaltschaft für die Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht voraus (BT-Drs. 18/5201, S. 2, 14ff.; zur seinerzeit überwiegend herangezogenen „Vier-Kriterien-Theorie“
ferner etwa LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 – L 8 KR 189/09). Die Zulassung erfolgt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 1, 4 BRAO); sie hat rechtsgestaltende Wirkung. Mit ihr stellt die zuständige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts,
auf welche der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand des §
6 SGB VI Bezug nimmt, grundsätzlich das Vorliegen einer Tätigkeit fest, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führt (Gürtner,
in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Bd. III, §
6 SGB VI Rn. 7d). Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bestimmt § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO n.F. daher nunmehr auch ausdrücklich die Bindung des – zuvor anzuhörenden (§ 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F.) – Trägers der Rentenversicherung an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer. Für eine Begrenzung
auf Syndikusanwält/inn/e/n mit vorherigem „Bezug zum berufsständischen Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft“ sprechen
auch die in §
231 Abs.
4b Sätze 3 und 4
SGB VI n.F. getroffenen Rückwirkungsbegrenzungen: Wurden vor dem 1.4.2014 keine einkommensbezogenen Pflicht beiträge an ein berufsständisches Versorgungssystem gezahlt (Satz 4), kommt eine rückwirkende Befreiung frühestens ab dem
1.4.2014 in Betracht (Satz 3) – ab einem Zeitpunkt mithin, zu dem (gerade) noch ein uneingeschränktes Vertrauen in den Bestand
der früheren Rechtspraxis der Rentenversicherungsträger auf entsprechende Befreiungsanträge von der Versicherungspflicht entstehen
konnte. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, auf welcher Grundlage ein Vertrauen in eine rückwirkende Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht ohne frühere Willensbetätigung, dem Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft zugehören zu wollen,
hätte entstehen können, noch, dass ein etwaiges solches Vertrauen durch die dargestellte Übergangsregelung geschützt werden
sollte.
Der Kläger war vor dem 1.4.2016 zu keinem Zeitpunkt Rechtsanwalt bzw. Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes und
hatte dies auch nicht beantragt. Er war damit bis zum 1.4.2016 nicht Angehöriger einer (freien) Berufsgruppe, denen der Gesetzgeber
aus historischen Gründen ausnahmsweise auch im Angestelltenverhältnis die Möglichkeit einer (gesetzlichen) Vorsorge außerhalb
des gesetzlichen Rentenversicherungssystems eröffnet hat (zu dem von §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI erfassten Personenkreis u.a. Gürtner, a.a.O., Rn. 4). Er war daher – entgegen seiner Darstellung – auch kein „Altfall“, für
den (allein) die dargestellte Übergangsregelung einen Ausgleich ermöglichen will, sondern durch diverse vorherige Pflichtversicherungstatbestände
– zuletzt ununterbrochen seit dem 1.5.2009 - bislang ausschließlich dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zugehörig.
Dass der Kläger seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „in Anbetracht der sich abzeichnenden höchstrichterlichen Aussagen
des BSG“ vor dem 1.4.2016 nicht beantragt hat, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat er die von ihm als
durchgängige Syndikustätigkeit bezeichnete Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) bereits (erstmals) am 1.4.2013 aufgenommen
– mithin rund ein Jahr vor den für die weitere Rechtsentwicklung bedeutenden Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014. Woraus sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine die bisherige (überwiegende) Rechtspraxis in ihr Gegenteil verkehrende
„höchstrichterliche Aussage“ des BSG abzeichnete, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Gerade diese Rechtspraxis der Rentenversicherungsträger hätte
es vielmehr im nun von ihm vorgetragenen Interesse ratsam erscheinen lassen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits
mit der Beschäftigungsaufnahme zu beantragen, um frühzeitig eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI zu erreichen. Dies hat er jedoch ersichtlich nicht verfolgt. Zum anderen hätte dem Kläger nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) der
Satzung der Beigeladenen (i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.9.1997 – Nds.Rpfl. 1997, 241 -, zuletzt vor dem streitigen Zeitraum
geändert am 16.11.2009 – Nds.Rpfl. 2009, 389) die Möglichkeit einer teilweisen Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
für den Fall offen gestanden, dass er keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI stellt. Die Beitragslast zur Beigeladenen wäre hierbei nach §
8 Abs. 4 der Satzung bereits auf den besonderen Versorgungsbeitrag nach § 26 (zwei Zehntel des Höchstbeitrages gemäß §§
157 - 160
SGB VI) reduziert gewesen. Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 der Satzung hätte zudem ggf. eine weitere Reduzierung (Buchst. a)) bis hin zur Beitragsfreiheit (Buchst. b)) erfolgen
können.
Auf den Zulassungsbescheid der RAK O. vom 23.6.2016 kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg stützen: Selbst wenn in
ihm die zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führende Beschäftigung auch auf die in den früheren Arbeitsverträgen bezeichnete
Tätigkeit erstreckt wird, ersetzt er nicht die für die früheren Zeiträume fehlende Anwaltszulassung. Gleiches gilt auch für
das Vorbringen des Klägers, das SG habe der Klage nach seiner Rechtsauffassung jedenfalls für den Zeitraum vom 26.3. (gemeint offenbar: 23.3.) bis 16.8.2016
entsprechen müssen. Abgesehen davon, dass dem klägerischen Begehren jedenfalls ab dem 1.4.2016 mit Bescheid der Beklagten
vom 29.11.2017 entsprochen wurde, nachdem auch seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und die (Pflicht-)Mitgliedschaft beim
Beigeladenen zu 2) nachträglich vorverlegt worden war, mangelt es auch insoweit für Zeiten vor dem 1.4.2016 an jedwedem Bezug
des Klägers zum anwaltlichen Versorgungssystem.
Das gefundene Ergebnis ist schließlich auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar: Für die dargestellte Übergangsregelung
selbst ist dies bereits mehrfach festgestellt worden (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26.2.2020, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.5.2020 - L 3 R 738/18; LSG Hessen, Urteil vom 14.2.2019 - L 1 KR 617/18; Bayerisches LSG, Urteil vom 7.2.2019 – L 14 R 264/18). Etwas Anderes ist auch den Entscheidungen (Nichtannahmebeschlüssen) des BVerfG vom 19. bzw. 22.7.2016 (1 BvR 2584/14, 1 BvR 2534/14) nicht zu entnehmen, zumal in ihrem Fokus nicht die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des §
231 Abs.
4b Satz 1
SGB VI n.F., sondern der Ausschlusstatbestand des §
231 Abs.
4b Satz 5
SGB VI n.F. gestanden hat, dessen Auslegung zudem „keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf[werfe], die nur das Bundesverfassungsgericht
beantworten kann“ (BVerfG, a.a.O.). Auch der Senat hat keinen Anlass, in Bezug auf die vorliegend maßgebliche Regelung zu
einer anderen Beurteilung zu kommen. Insbesondere gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG nicht, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigten Volljurist/inn/en ohne Anwaltszulassung den vor dem 1.1.2016
bereits mit Anwaltszulassung tätig gewesenen Syndikusanwält/inn/e gleichzustellen, denn allenfalls bei Letzteren hat ein entsprechendes
Vertrauen in die Aufnahme bzw. den Verbleib im anwaltlichen Versorgungssystem entstehen können. Auch das BVerfG hat in den
genannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass ein umfassender Vertrauens- und Bestandsschutz nach der Neuregelung sogar
„jenen ‚Alt-Syndizi‘ verwehrt [bleibt], die … zu erkennen gegeben haben, dass sie die von der Deutschen Rentenversicherung
verfügte Eingruppierung in die gesetzliche Rentenversicherung hingenommen haben“. Nur im Hinblick auf „jene betroffenen Rechtsanwälte“,
die – etwa – auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12.12.2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014 „ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben“ bzw. „sämtliche [ihnen] nachteilhaften … Entscheidungen mit den
zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen bis zum Bundesverfassungsgericht angegriffen [haben], hat das BVerfG angemahnt, „eine verfassungskonforme
Auslegung von §
231 Abs.
4b Satz 5
SGB VI [n.F.] zu erwägen“.
Aus dem Umstand, dass die genannte Entscheidung des SG München vom dort beklagten Rentenversicherungsträger nicht angefochten
wurde, folgt schließlich ebenfalls keine andere Bewertung. Selbst wenn es sich bei der Beklagten des dortigen Verfahrens und
der Beklagten des vorliegenden Verfahrens um denselben Rentenversicherungsträger handeln sollte und im prozessualen (Nicht-)Agieren
ein „Verwaltungshandeln“ gesehen werden könnte, vermag der bloße Verzicht auf ein Rechtsmittel in einem einzelnen Gerichtsverfahren
keine „Verwaltungspraxis“ zu begründen, die am Maßstab des Art.
3 Abs.
1 GG zu einer „Selbstbindung“ des Verwaltungsträgers führen könnte (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 12.7.2007 - 1 BvR 1616/03).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er eine abschließende höchstrichterliche Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage
auch im Hinblick auf weitere in seiner Zuständigkeit anhängige Verfahren für erforderlich hält (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).