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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 - 15 AS 1081/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; keine Berücksichtigung fiktiven Einkommens bei der Bedarfsberechnung
Hat der SGB II-Leistungsträger einen lediglich in der Vergangenheit gegenüber der Finanzverwaltung bestehenden Anspruch und damit fiktive Einnahmen als Einkommen angerechnet, so widerspricht dies dem Grundsatz, dass fiktives, tatsächlich jedoch überhaupt nicht erzieltes Einkommen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 3
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 34 Abs. 1
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Bremen 22.09.2009 S 26 AS 646/09
Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 22. September 2009 wird aufgehoben.
Den Klägerinnen wird für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bremen (S 26 AS 646/09) Prozesskostenhilfe gewährt.
Ihnen wird Rechtsanwalt D., G., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Raten sind nicht zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: