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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2022 - 1 R 251/18
Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen Erwerbstätigkeit als Pilotin Rückwirkende Ausstellung einer Entsendebescheinigung für ein beendetes Beschäftigungsverhältnis
1. Für ein beendetes Beschäftigungsverhältnis darf rückwirkend eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden.
2. Die sich aus einer Entsendebescheinigung ergebende Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem im EU-Ausland (hier: Belgien) ist für den Rentenversicherungsträger und die Gerichte grundsätzlich bindend und steht deshalb der Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit, für die Beiträge an EU-ausländische Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, als deutsche Beitragszeit bei der Altersrente entgegen. Das gilt auch dann, wenn ausländischer und deutscher Sozialversicherungsträger sich nach Ausstellung der Entsendebescheinigung einig werden, dass diese unrichtig ist, weil objektiv deutsches Sozialversicherungsrecht hätte angewendet werden müssen.
3. Der ausländische Träger darf die Zurückziehung von der Zustimmung der betroffenen Versicherten abhängig machen. Wird diese nicht erklärt, muss der Rentenversicherungsträger nicht auf eine Zurückziehung ohne Zustimmung hinwirken.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Hannover 09.05.2018 S 13 R 721/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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