Vormerkung der Zeit eines Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (vorliegend verneint)
Begriff der Anrechnungszeiten
Berufsgrundbildungsjahr als Teil einer Ausbildung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit eines Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Der am 16. Juli 1973 geborene Kläger absolvierte vom 23. August 1990 bis zum 3. Juli 1991 an den Berufsbildenden Schulen H.
das Berufsgrundbildungsjahr Metalltechnik. Der Unterricht dieser Vollzeitausbildung gliederte sich auf in einen „Berufsfeldübergreifenden
Lernbereich“ mit den Fächern Deutsch, Gemeinschaftskunde, Sport, Religion/Werte und Normen, einen „Berufsfeldbezogenen Lernbereich“
mit den Fächern Fachtheoretischer Bereich, Technologie, Mathematik, Technische Kommunikation/Arbeitsplanung sowie in einen
„Fachpraktischen Bereich“. Für diese Zeit erhielt der Kläger weder eine Vergütung noch wurden Rentenversicherungsbeiträge
entrichtet.
Entsprechend dem amtlichen Hinweis auf dem Abschlusszeugnis des Klägers vom 3. Juli 1991 wurde der Besuch dieses Berufsgrundbildungsjahres
auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bzw. § 27a Handwerksordnung auf die Berufsausbildung in den dem Berufsfeld Metalltechnik zugeordneten Ausbildungsberufen angerechnet. Folglich verkürzte
sich die sich anschließende, grundsätzlich auf 42 Monate angelegte Berufsausbildung des Klägers zum Industriemechaniker mit
der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik auf 30 Monate, also auf die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 28. Februar 1994
(Berufsausbildungsvertrag vom 30. Mai 1991).
Nachdem der Kläger bei der Beklagten am 15. März 2017 die Klärung seines Versichertenkontos unter Berücksichtigung seines
Berufsgrundbildungsjahres beantragt und hierzu eine Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen H. vom 22. August 2016 nebst
Abschlusszeugnis, eine Bescheinigung seines Ausbildungsbetriebs, der I. AG, vom 30. August 2016 mit einem Zeugnis vom 17.
Januar 1994 sowie seinen Berufsausbildungsvertrag vom 30. Mai 1991 vorgelegt hatte, erließ die Beklagte unter dem 22. März
2017 einen Bescheid, mit dem sie die Zeiten bis zum 31. Dezember 2010 verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits früher
festgestellt worden sind. Ausweislich dieses Bescheides wurde die hier fragliche Zeit als Zeiten einer Fachschulausbildung
vorgemerkt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten, auf die ausdrücklich verwiesen wird.
Den hiergegen mit Schriftsatz vom 30. März 2017 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.
Oktober 2017 als unbegründet zurück.
Mit der am 24. November 2017 beim Sozialgericht Braunschweig eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt.
Zur Begründung hat er zusammengefasst ausgeführt, dass sein absolviertes Berufsgrundbildungsjahr als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
zu werten sei. Unter diesen Begriff fielen alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung
vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Hier habe das Berufsgrundbildungsjahr
konkret der Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung gedient und sei zwingende Voraussetzung dafür gewesen. Es
sei nicht möglich gewesen, dies zu umgehen. Das Berufsgrundbildungsjahr sei von dem späteren Ausbilder, der I. AG, organisiert
bzw. in die Wege geleitet und schließlich auf die Zeit der Berufsausbildung angerechnet worden. Der Kläger hat sich durch
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. April 2012, Az.: S 81 R 306/10, sowie das im Anschluss ergangene Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014, Az.: L 2/12 R 124/12, in seiner Auffassung bestätigt gesehen.
Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2018 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere
bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, aber unbegründet. Die Einordnung des Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn - wie hier - im Anschluss eine daran anknüpfende Ausbildung
durchlaufen worden sei. Dann stelle sich das Berufsgrundbildungsjahr als Teil der Ausbildung selbst dar und bereite nicht
lediglich auf die Ausbildung vor.
Gegen das dem Kläger am 15. November 2018 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 12. Dezember 2018 eingegangenen Berufung.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass sein absolviertes Berufsgrundbildungsjahr als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu
berücksichtigen sei. Ihm habe nach seinem Berufsgrundbildungsjahr freigestanden, auch eine andere Ausbildung durchzuführen.
Dementsprechend sei das Berufsgrundbildungsjahr nicht Bestandteil seiner Ausbildung zum Industriemechaniker gewesen. Ein weiteres
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 24. Februar 2017, Az.: L 5 R 173/14, bestätige seine Sichtweise.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2018 sowie unter Änderung ihres Bescheides
vom 22. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017zu verurteilen, die Zeit vom 23. August 1990
bis zum 3. Juli 1991 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Versicherungskonto vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig für zutreffend und ihre angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß §§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Das Einverständnis der Beteiligten liegt vor.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§§
143,
144 Abs.
1 SGG) sowie form- und fristgerecht (§
151 Abs.
1 SGG) erhoben worden, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2017 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Vormerkung seines in der Zeit vom 23. August 1990 bis 3. Juli 1991 absolvierten Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist §
149 Abs.
5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI). Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten
Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto
geklärt hat oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt
nicht widersprochen hat.
Zutreffend hat es die Beklagte dabei abgelehnt, den Zeitraum vom 23. August 1990 bis 3. Juli 1991 - wie vom Kläger beantragt
- als Zeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI vorzumerken. Ob die Zeit als Schulausbildung oder Fachschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung
zu bewerten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger begehrt ausdrücklich nur, die Feststellung der Fachschulausbildung
durch die Anerkennung als Zeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu ersetzen. Die Zeit kann jedoch nicht als Zeit
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorgemerkt werden.
Nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder
Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten einer schulischen Ausbildung),
wobei aktuell solche Zeiten insgesamt höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.
Der Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist im Sinne der Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zu definieren.
Bis zum 31. Dezember 1996 enthielt §
58 Abs.
1 Satz 2
SGB VI den Hinweis auf die damaligen §§ 40, 40b Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Zum 1. Januar 1997 wurde der Hinweis gestrichen und der Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Anlehnung
an §§ 40, 40b AFG in der Fassung bis 31. Dezember 1992 in §
58 SGB VI selbst legaldefiniert. Danach fielen in den Anwendungsbereich alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer
Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb
des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.
Da diese Beschreibung nicht mehr den mittlerweile im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) enthaltenen maßgeblichen arbeitsförderungsrechtlichen Vorschriften entsprach, wurde §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) neu gefasst und die o. g. Legaldefinition wieder gestrichen. Seither sind Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen
Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Änderung als
klarstellend und die Legaldefinition wegen des Verweises auf das Recht der Arbeitsförderung nicht mehr als notwendig angesehen
wurde (Bundestags-Drucksache 19/17586, S. 96). Was unter dem Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zu verstehen
ist, kann nunmehr den §§
51,
112 SGB III entnommen werden. Ob unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt werden, ist ebenso unerheblich wie die Einordnung
als schulisch-theoretische oder praxisbezogene Maßnahme; entscheidend ist vielmehr, dass diese in ihrer Ausrichtung auf eine
Erwerbstätigkeit hinführt (Dankelmann, in: Kreikebohm/ Roßbach,
SGB VI, 6. Auflage, 2021, §
58, Rn. 32).
Nach §
51 Abs.
1 SGB III in der seit dem 1. August 2019 geltenden Fassung kann die Agentur für Arbeit förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung
wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern. Absatz 3 dieser
Vorschrift sieht vor, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch
allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses
vorbereiten kann. In diesem Sinne sollen berufsvorbereitende Maßnahmen - nach Möglichkeit - auf die Aufnahme einer Berufsausbildung
hinführen. Dementsprechend liegt eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor, wenn die Maßnahme aus Anlass und mit dem Ziel
durchgeführt wird, die fehlenden Voraussetzungen für das Durchlaufen einer geregelten Berufsausbildung zu schaffen, und inhaltlich
in enger Verflechtung mit der Vermittlung beruflichen Wissens erfolgt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 1976,
Az.: 12/7 RAr 69/74). Letztlich geht es daher um den Abbau von Defiziten unterschiedlicher Art, die die Eingliederung oder die Aufnahme einer
Ausbildung erschweren oder verhindern (Petzold, in: Hauck/Noftz,
SGB III, Stand: Erg.-Lfg. 6/2021, Juli 2021, §
51, Rn. 5).
Obgleich sowohl nach der bis zum 30. Juni 2020 als auch nach der aktuell gültigen Gesetzeslage der Begriff der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen weit zu verstehen ist und ein Berufsgrundbildungsjahr genauso wie eine betriebliche Berufsausbildung im
weitesten Sinne berufsvorbereitenden Charakter haben, fällt das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr nicht hierunter.
Dieses war vielmehr bereits Bestandteil seiner Berufsausbildung zum Industriemechaniker und hat / der üblichen betrieblichen
Ausbildungszeit ersetzt. Der Kläger wurde durch das Berufsgrundbildungsjahr also nicht auf eine Ausbildung vorbereitet.
Das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers als Teil seiner Ausbildung anzusehen, steht mit zahlreichen gesetzlichen Regelungen
in Einklang. In Niedersachsen wurde durch das Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Regelungen vom 14. Juni 1973 (Nds. GVBl.
S. 189 ff.) das Berufsgrundbildungsjahr eingeführt. § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes schrieb insoweit vor, dass sich die Berufsschule
in die Grundstufe und die Fachstufe untergliedert. Die Grundstufe wird während des ersten Jahres, die Fachstufe während der
folgenden Jahre der Berufsschulpflicht besucht. Unter Absatz 3 war sodann geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
die Grundstufe für einzelne Berufsfelder als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht durchgeführt werden kann. Ähnlich
lautend war das Niedersächsische Schulgesetz vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289 ff.) bzw. die hier für das Jahr 1990 bis
1991 maßgebliche Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 6. November 1980 (Nds. GVBl. S. 425
ff.) jeweils unter § 12. Folgerichtig sahen die erlassenen Anrechnungsverordnungen (u. a. Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061); Nds. BGJ-AVO vom 19. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 255)) vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der erfolgreiche Besuch
eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten
Ausbildungsberuf anzurechnen ist. Dementsprechend wurde der Kläger in seinem Berufsgrundbildungsjahr gerade nicht auf eine
Ausbildung hingeführt. Vielmehr begann er seine Erstausbildung zum Industriemechaniker mit dem Berufsgrundbildungsjahr, in
dem Kenntnisse vermittelt wurden, die auch Gegenstand der dreieinhalbjährigen betrieblichen Ausbildung gewesen wären, sonst
wäre das Berufsgrundbildungsjahr auf die sich anschließende betriebliche Ausbildung des Klägers nicht angerechnet worden.
Dass das Berufsgrundbildungsjahr auf mehrere Berufsfelder vorbereitet hat, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn auch bei
einer dreieinhalbjährigen betrieblichen Ausbildung wurde im ersten Berufsschuljahr Unterricht „auf Berufsfeldbreite“ erteilt
(vgl. § 12 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289 ff.) bzw. Bekanntmachung der Neufassung
des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 6. November 1980 (Nds. GVBl. S. 425 ff.)). Bei den Unterrichtsinhalten sind insoweit
keine wesentlichen Unterschiede festzustellen.
Der Gesetzgeber in Niedersachsen ging ebenfalls davon aus, dass das Berufsgrundbildungsjahr als Teil einer Ausbildung anzusehen
ist. Das lässt sich der Begründung des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Regelungen vom 14. Juni 1973 (Niedersächsischer
Landtag, Drucksache 7/1657, S. 22) entnehmen. Daraus geht u. a. hervor: „Die Einführung des Berufsgrundbildungsjahres entspricht
den Empfehlungen der Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates. Auch die Bund-Länder-Kommission zählt im Bereich der
beruflichen Bildung die Entwicklung der beruflichen Erstausbildung u. a. durch schrittweise Einführung des Berufsgrundbildungsjahres
zu den vordringlichen Maßnahmen. Im Berufsgrundbildungsjahr soll eine berufliche Grundlage auf Berufsfeldbreite vermittelt
werden, zugleich sollen die allgemeinen Fächer fortgeführt werden. Die fachpraktische Ausbildung wird in Lehrwerkstätten der
Schulen durchgeführt; sie kann auch in überbetrieblichen Ausbildungsstätten stattfinden. […] Die Erteilung von Vollzeitunterricht
im ersten Berufsschuljahr im Rahmen der Ausbildung im dualen System bedarf aus den zur Frage des Blockunterrichts dargelegten
Gründen der gesetzlichen Grundlage.“
Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Begriffsverständnis bzw. den Regelungen des Arbeitsförderungsrechts. In diesem Sinne
hat das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 2 AFG und der Ausbildung behinderter Menschen ausgeführt, dass unter Verweis auf die Gesetzesbegründung die eben genannte Vorschrift
der Sicherstellung der schon geübten Praxis diene, die gesamte Ausbildung in einem Berufsbildungswerk zu fördern, auch wenn
das schulische Berufsgrundbildungsjahr als erster Abschnitt der Ausbildung obligatorisch eingeführt werde; berufsvorbereitende
Maßnahmen, wie sie § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG in der zweiten Gruppe aufzähle, seien aber weder mit dem Berufsgrundbildungsjahr gleichzustellen noch seien sie ein anderer
schulischer Abschnitt einer beruflichen Ausbildung (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Mai 1985, Az.: 11b/7 RAr 111/83). Das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers als Teil seiner beruflichen Ausbildung anzusehen, steht damit auch im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Recht der Arbeitsförderung.
Dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014, Az.: L 2/12 R 124/12, wird aus o. g. Gründen nicht gefolgt. Aus Sicht des erkennenden Senats nahm der Kläger im vorliegenden Fall sein Berufsgrundbildungsjahr
an den Berufsbildenden Schulen H. auf, um seine Ausbildung zum Industriemechaniker zunächst in rein schulischer Form zu beginnen
und diese nach einem Jahr als betriebliche Ausbildung fortzusetzen. Der Kläger hat selbst zugestanden, dass der Ausbildungsbetrieb
seine Ausbildung mit vorheriger Ableistung eines Berufsgrundbildungsjahres in dieser Form organisiert und in die Wege geleitet
hatte. Dementsprechend verfolgte das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers eben nicht das Ziel, auf die Aufnahme einer Berufsausbildung
hinzuführen (in diesem Sinne aber Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. Juni 2014, Az.: L 2/12 R 124/12).
Soweit der Kläger auf das Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 24. Februar 2017, Az.: L 5 R 173/14, Bezug nimmt, ist festzustellen, dass sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten
unterscheidet, weshalb die dortigen Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar sind.
Im Übrigen wird - insbesondere zur Frage der Zulässigkeit der Klage - nach §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Braunschweig Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG vorliegt.