Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Voraussetzungen für eine gewerbliche Pferdezucht
Betrieb von Bodenbewirtschaftung
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte für die Jahre
2009 bis 2012 in Höhe von insgesamt 1.850,22 €.
Die J. geborene Klägerin war ausweislich des aktenkundigen Grundbuchauszuges seit 1999 Eigentümerin eines landwirtschaftlichen
Gehöfts in K. /Landkreis L.. Dort betrieb sie nach eigenen Angaben seit 1999 gemeinsam mit ihrem Ehemann unter anderem eine
Pferdezucht. Nachdem ihr Ehemann am 18. Januar 2013 bei Tätigkeiten auf einem von ihm anderenorts bewirtschafteten Waldgrundstück
einen Unfall erlitten hatte, beantragte die Klägerin im Februar 2013 bei der Beklagten die Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung.
Ausweislich ihres entsprechenden Schreibens an die Beklagte vom 22. Februar 2013 sowie der beigefügten mit demselben Datum
von ihr unterschriebenen Fragebögen zu den Betriebsverhältnissen gab sie u.a. ausdrücklich an, dass sie mit ihrem Ehemann,
der wie sie Rentner sei, seit 1999 mit fünf Pferden eine Pferdehaltung sowie eine Pferdezucht betreibe. Zuletzt habe ihre
einzige Zuchtstute N-Hexe, für die ausweislich des beigefügten Nachweises noch 2013 Beiträge für den Verband der Züchter des
M. Pferdes e.V. gezahlt wurden, im Jahre 2010 ein Fohlen bekommen. Sie hätten wegen der schlechten Vermarktungschancen keine
Absicht mehr, die Stute nochmals decken zu lassen.
Am 5. März 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit dem sie ihre Zuständigkeit für das Unternehmen
der Pferdezucht in den Jahren 1999 bis 2010 erklärte. Nach Einstellung der Zucht im Jahr 2010 handele es sich nur noch um
eine private Tierhaltung. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie
und Ihr Ehemann nicht an eine Aufgabe der Zucht denken würden. Dass keine Zuchtaufgabe vorliege, zeige bereits der Nachweis
über den Jahresbeitrag für 2013 an den Züchterverband. Zudem habe ihr Ehemann noch im Januar 2013 vor seinem Unfall eine weitere
4-jährige Stute gekauft. Es handele sich somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nurmehr um eine private Tierhaltung,
sondern weiterhin um eine gewerbliche Pferdezucht. Mit zunächst bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. März 2013 stellte
die Beklagte daraufhin ihre grundsätzliche Zuständigkeit für die Pferdezucht der Klägerin seit dem 1. Juni 1999 fest. Mit
begleitendem Schreiben selben Datums wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass seit dem 1. Juni 1999 nicht nur grundsätzlich
Versicherungspflicht und Versicherungsschutz, sondern auch Beitragspflicht bestanden habe. Der Anspruch auf Beiträge für die
Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2007 sei allerdings bereits verjährt.
Mit Bescheid vom 2. April 2013 setzte die Beklagte dann gegenüber der Klägerin ihre Beitragsforderung für das Jahr 2012 auf
767,79 € fest. In dem Bescheid führte sie außerdem einen sich aus den Beiträgen der Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 ergebenden,
fälligen Rückstand von 2.293,08 € auf und forderte eine Zahlung von Beiträgen von insgesamt 3.060,87 €. Die Klägerin legte
mit Schreiben vom 15. April 2013 sinngemäß dahingehend Widerspruch ein, als mit dem Bescheid auch Rückstände gefordert wurden
und führte aus, der Beitrag für das Jahr 2012 treffe sie als Rentner mit geringem Einkommen und hohen Unkosten hart genug.
Zur weiteren Begründung legte sie dar, dass ihre Pferdehaltung angesichts der hiermit verbundenen hohen Kosten bei zunehmend
geringeren Einnahmen defizitär sei. Außerdem habe ihr Ehemann wegen seines Unfalles erhebliche gesundheitliche Probleme. Den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. April 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 als unbegründet
zurück. Die Beitragsforderungen verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig würden, und bestünden
somit im Falle der Klägerin ab dem Beitragsjahr 2008 zu Recht. Mit Schreiben vom 12. November 2013 sowie mit mit selben Datum
unterschriebenen Erhebungsbogen zum Tierbestand teilte die Klägerin der Beklagten unter Beifügung der entsprechenden Bescheinigung
mit, dass sie die Zuchtstute N-Hexe als solche am 29. Oktober 2013 abgemeldet hätten. Mit Bescheid vom 25. November 2013 stellte
die Beklagte hierauf das Ende ihrer Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin, Holsteinerzucht in
K., mit Ablauf des 29. Oktober 2013 fest.
Gegen den Bescheid vom 2. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 hat die Klägerin sich
mit ihrer am 15. November 2013 bei dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage gewandt und zudem am 29. November 2013 beantragt,
deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, aufgrund der Aufgabe der Pferdezucht sei eine
Zuständigkeit der Beklagten gem. §
123 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) - mindestens ab dem Jahre 2010 nicht mehr gegeben. Eine regelmäßige Zucht habe schon vorher nicht bestanden. Man habe in
den Jahren 2003 bis 2010 ganze fünf Fohlen gezogen. Damit bestehe grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Die Beklagte ist
dem entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen der Prüfung ihrer - der Beklagten - Zuständigkeit
für die Pferdezucht ausdrücklich angegeben, dass auch über das Jahr 2010 hinaus von einer gewerblichen Pferdezucht auszugehen
sei.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (S 17 U 306/13 ER) hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Klägerin habe bis
zum 29. Oktober 2013 mit ihrem Ehemann eine regelmäßige Pferdezucht i. S. von §
123 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII betrieben. Dies ergebe sich aus der Aufzucht der seit dem Jahre 2008 geborenen Fohlen, der Meldung der Zuchtstute N-Hexe
beim Züchterverband und den Angaben der Klägerin selbst im Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 5. März 2013.
Im Rahmen des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens (L 14 U 62/14 B ER) hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Schreiben vom 6. August 2014 darauf hingewiesen, dass die an
die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2008 bis 2011 im Bescheid vom 2. April 2013 eines
Rechtsgrundes entbehre, da es insoweit an Erlass und Bekanntgabe entsprechender Beitragsbescheide fehle. Die Beklagt hat hierauf
Abstand von der Vollstreckung der Beiträge genommen und das Beschwerdeverfahren wurde für erledigt erklärt.
Unter dem 7. August 2014 hat die Beklagte dann Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis einschließlich 2011 erlassen und für
2009 einen Betrag von 463,41 €, für 2010 von 660,06 € und für 2011 von 726,75 € gefordert. Der Beitrag für 2012 sei bereits
entrichtet und der Beitrag für das Jahr 2008 zwischenzeitlich verjährt. Gegen die Bescheide hat die Klägerin erneut Widerspruch
eingelegt. Auch hat sie einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der vom Sozialgericht mit Beschluss
vom 26. März 2015 (S 17 U 222/14 ER) abgelehnt worden ist. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Klägerin
dann am 2. November 2015 zurückgenommen. Sie habe sich mit der Beklagten auf Ratenzahlung geeinigt.
Hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 26. März 2013 über ihre grundsätzliche Zuständigkeit für den Betrieb der Klägerin
im Zeitraum ab dem 1. Juni 1999 hatte die Klägerin bereits am 12. März 2015 einen Antrag auf Überprüfung und Rücknahme nach
§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt. Mit Bescheid vom 15. April 2015 und Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 wurde von der Beklagten eine Rücknahme
abgelehnt. Die Bescheide sind nach Abweisung der dagegen erhobenen Klage durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30.
Mai 2017 (S 17 U 224/15) Gegenstand des weitere von der Klägerin geführten Berufungsverfahrens L 14 U 214/17. Der Senat verweist diesbezüglich auf sein ebenfalls am 18. November 2021 in der Sache ergangenes Urteil.
Zur Begründung der Klage im vorliegenden Verfahren gegen die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2009 bis 2012 hat
die Klägerin vorgetragen, sie habe - wenn überhaupt - mit ihrem Ehemann nur bis zum Jahre 2010 eine regelmäßige Pferdezucht
betrieben. Die hiermit verbundenen Tätigkeiten hätten im Übrigen in der alleinigen Verantwortung ihres Ehemannes gelegen.
Dessen Unfall vom 18. Januar 2013 sei der Bewegungsgrund für die Beantragung in die Versicherung bei der Beklagten gewesen.
Ihre Angaben seien aufgrund der Fehleinschätzung erfolgt, dass für die Einordnung des Unternehmens im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung auf den Unternehmensbegriff des Kaufrechts abzustellen sei. Der Verbleib im Zuchtverband bis 2013 sei zwecks
Sicherung der besonderen Mitgliedsrechte, wie der Betreuung durch Tierärzte, Betreuung bei Seuchenerkrankungen und der Übernahme
von Abdeckkosten, erfolgt. Zudem müsse die Ausnahmeregelung des §
4 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII greifen, weil sie und ihr Mann in ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen nach §
123 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII gerade nicht gewerbsmäßig tätig geworden seien. Auch hätten sie keine Bodenbewirtschaftung betrieben. Die Beklagte hat dem
entgegengehalten, dass nach eigenen Angaben der Klägerin im Vorverfahren die Pferdezucht auch durch sie als Unternehmerin
betrieben worden sei. Für eine alleinige Rechtsstellung des Ehemannes als Unternehmer gebe es keine Anhaltspunkte. Auch habe
die Klägerin ausdrücklich eine gewerbliche Pferdezucht geltend gemacht. Zudem sei Grundlage für die Veranlagung auch §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gewesen sei, da Bodenbewirtschaftung im Sinne von Weidewirtschaft (Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche dadurch, dass
sie von Tieren abgeerntet wird) betrieben worden sei. Somit greife der §
4 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII hier nicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2017 abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin
und ihr Ehemann gemeinsam sowohl bis zum Jahr 2010 als auch drüber hinaus eine gewerbliche Pferdezucht betrieben hätten. Nach
den Unterlagen sei die Stute N-Hexe bis 2013 beim Züchterverband gemeldet gewesen und habe zwischen 2003 und 2010 sechs Fohlen
zur Welt gebracht. Die Klägerin habe zudem seinerzeit im Widerspruchsverfahren selbst angegeben, dass sie eine gewerbliche
Pferdezucht betrieben habe und auch, dass eine Aufgabe der Zucht im Jahr 2010 gerade nicht beabsichtigt gewesen sei.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 6. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23. Juni
2017 eigelegten Berufung. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend
macht sie nunmehr noch geltend, dass sie als pensionierte Beamtin auch gemäß §
4 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherungsfrei sein müsse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. August 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2017 zurückzuweisen und die
Kostenentscheidung der ersten Instanz aufzuheben.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung und die mit ihr überprüften Bescheide für rechtmäßig und lediglich die Kostenentscheidung
für unzutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten der weiteren Verfahren L 14 U 62/14 B ER, L14 U 143/15 B ER und L 14 U 214/17 vorgelegen. Die Akten sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts
und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch
nicht begründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. §
54 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Das Sozialgericht hat diesbezüglich auch zu Recht nicht nur den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013, sondern auch die Bescheide vom 7. August 2014 in seine Entscheidung
einbezogen. Zwar ist es grundsätzlich nach der herrschenden Rechtsprechung so, dass im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend
den Beitrag für einen bestimmten Zeitraum nach Klageerhebung ergangene Bescheide für andere Zeiträume nicht nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens werden, da diese regelmäßig keine Abänderung oder Ersetzung des angefochtenen Bescheides
darstellen [vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Schmidt,
SGG, 13. Auflage, §
96 Rdnr. 9c]. Jedoch war im vorliegenden Fall bereits mit dem Bescheid vom 2. April 2013 mit der bezifferten Nachforderung der
in den späteren Bescheiden vom 7. August 2014 dann konkret festgesetzten Beiträge bereits eine, wenn auch ungenügende, Regelung
diesbezüglich getroffen worden, die durch die genannten späteren Bescheide ersetzt wurde.
In der Sache hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Der Senat vermag, wie auch bereits das Sozialgericht, insgesamt nicht festzustellen,
dass die mit den hier angefochtenen Bescheiden der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen
landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Jahre 2009 bis 2012 rechtlich zu beanstanden sind.
Die Klägerin wendet sich letztlich gegen die streitgegenständlichen Beitragsbescheide, da sie maßgeblich der Auffassung ist,
dass tatsächlich in den hierin geregelten Zeiträumen keine Versicherungspflicht ihrerseits in der gesetzlichen landwirtschaftlichen
Unfallversicherung bestanden habe.
Die Klägerin war jedoch mit ihrem Unternehmen zur Überzeugung des Senats in den streitigen Zeiträumen entsprechend versicherungspflichtig
und somit auch beitragspflichtig gegenüber der Beklagten. Einer entsprechenden sachlichen Überprüfung steht hier auch nicht
der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2013 über ihre grundsätzliche Zuständigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb der
Klägerin entgegen. Zwar wird mit einem solchen Zuständigkeitsbescheid nach §
136 Abs.
1 Satz 1
SGB VII grundsätzlich eine Formalversicherung und damit die Versicherungs- und Beitragspflicht des Betroffenen begründet. Der genannte
Bescheid ist im vorliegenden Fall jedoch - nach zunächst eingetretener Bestandskraft - gemäß § 44 SGB X ebenfalls zur Überprüfung gestellt und Gegenstand des weiteren vor dem Senat anhängigen Verfahrens der Klägerin L 14 U 214/17. Der Senat verweist diesbezüglich auf sein ebenfalls am 18. November 2021 in der Sache ergangenes Urteil.
Gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft regelmäßig zuständig für Unternehmen u.a. der Land- und Forstwirtschaft.
Dabei sind Unternehmen der Landwirtschaft vor allem solche mit Bodenbewirtschaftung. Nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift besteht
zudem ebenfalls Zuständigkeit für Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht,
der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden. Unternehmer solcher Unternehmen unterliegen (wie auch ihre
im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner) gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5 a)
SGB VII unterliegen der Versicherung kraft Gesetzes. Sie sind versicherungs- und beitragspflichtig. Den Unternehmerbegriff regelt
§
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII dahingehend, dass Unternehmer die natürliche oder juristische Person ist, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum
Vor- oder Nachteil gereicht. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist der unfallversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff
auch weit umfassend. Die Motivation des Betreibers ist dabei grundsätzlich unbeachtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass
ein Geschäftsbetrieb vorliegt oder das Unternehmen nach Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann [vgl. u.a. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 10. August 2021, B 2 U 15/20 R und Urteil vom 18. Januar 2011, B 2 U 16/10 R zur Vorgängervorschrift nach
RVO; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005, L 17 U /05; jeweils juris m.w.N.]. Das bedeutet vorliegend,
dass somit auch eine Pferdezucht mit nur einer Zuchtstute und einem Ertrag von 5 Fohlen dem entsprechenden Unternehmensbegriff
unterfällt. Zumal dies keineswegs als gänzlich geringfügig anzusehen ist und die Fohlen nach den eigenen Angaben der Klägerin
regelmäßig veräußert worden sind.
Die Klägerin war vorliegend im streitigen Zeitraum nach allen vorliegenden Umständen auch selbst Unternehmerin des landwirtschaftlichen
Unternehmens auf dem laut des aktenkundigen Grundbuchauszuges seit 1999 in ihrem alleinigen Eigentum stehenden Grundstück
in K.. Denn sie hat dort seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Ehemann die Pferdezucht betrieben. Dies ergibt sich aus
sämtlichen aktenkundigen Unterlagen und insbesondere auch aus ihrem eigenen wiederholten Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
So hatte die Klägerin sich in eigenem Namen im Februar 2013 mit dem Anliegen der Aufnahme in die gesetzliche landwirtschaftliche
Unfallversicherung an die Beklagte gewandt. Die diesbezüglichen Fragebögen zum Unternehmen vom 22. Februar 2013, mit allen
Angaben zur Anzahl der gehaltenen und gezüchteten Tiere, den Grundstücksverhältnisse und unter anderem auch der Angabe, dass
- neben ihr als Unterzeichnerin selbst - (lediglich) als weitere Person ihr Ehemann am Unternehmen beteiligt sei, sind ausschließlich
von ihr unterzeichnet. Die Klägerin hat aus Sicht des Senats in ihren aktenkundigen Schreiben wie auch den aktenkundigen Fragebögen
gegenüber der Beklagten letztlich insgesamt inhaltlich mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann
die genannte Pferdezucht betrieben hat. So hat sie z.B. insbesondere auch dargelegt, inwieweit sich die Ergebnisse der Zucht
finanziell für sie rentiert bzw. nicht rentiert haben. Entsprechend hat die Beklagte dann schließlich auch ihre Bescheide
folgerichtig an die Klägerin gerichtet. Des Weiteren wurden dann auch sämtliche Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide
der Beklagten ausschließlich von der Klägerin allein und im eigenen Namen geführt, ohne dass beanstandet worden wäre, dass
diese ausschließlich an ihren Ehemann hätten gerichtet sein müssen.
Nicht zuletzt bleibt nach dem oben Gesagten ganz wesentlich festzustellen, dass unter Würdigung des gesamten Vorbringens der
Klägerin im Verwaltungsverfahren davon auszugehen ist, dass das Ergebnis des streitgegenständlichen Unternehmens der Pferdezucht
gerade (auch) ihr selbst im Sinne des §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht hat. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres wiederholten Vortrags
zur Unrentabilität des Unternehmens und der entsprechend für sie resultierenden finanziellen Nachteile, die letztlich auch
zur Abmeldung der Zuchtstute im Oktober 2013 geführt haben. An diesen umfassenden, in den Akten dokumentierten schriftlichen
Aussagen muss die Klägerin sich aus Sicht des Senats festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund ist, worauf die Beklagte bereits
zu Recht hingewiesen hat, die dann später geltend gemachte alleinige Rechtsstellung des Ehemannes als Unternehmer nicht zu
begründen.
Weiterhin ist aus den genannten Gründen auch von einem Fortbestehen des Unternehmens und der Unternehmereigenschaft der Klägerin
über das Jahr 2010 hinaus auszugehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nicht notwendig, dass ein Unternehmen regelmäßigen
positiven Ertrag bringt. Dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit der Pferdezucht tatsächlich nicht bereits 2010
aufgegeben und auch nicht die Absicht hatte, diese aufzugeben, ergibt sich ganz klar aus eigenen ihrem Vorbringen in ihrem
Widerspruchsschreiben vom 13. März 2013, in welchem sie entgegen der damaligen Annahme der Beklagten in dem angefochtenen
Bescheid vom 5. März 2013 ausdrücklich eine Fortsetzung der Zucht über das Jahr 2010 hinaus geltend gemacht hat. Hierzu hatte
die Klägerin außerdem als Beleg auch die aus diesem Grunde auch für das Jahr 2013 fortgesetzte Meldung ihrer Zuchtstute beim
Züchterverband vorgelegt. Da im Übrigen belastbare Anhaltspunkte, die entgegen den aktenkundigen Angaben und vorgelegten Unterlagen
der Klägerin im Verwaltungsverfahren eine tatsächliche Zuchtaufgabe vor dem Jahr 2013 belegen könnten, nicht ersichtlich sind,
ist der später geltend gemachte Umstand, dass nach 2010 offenbar eine Deckung der Stute nicht mehr erfolgt ist, vor diesem
Hintergrund letztlich auch unerheblich.
Es greift vorliegend auch nicht der von der Klägerin geltend gemachte Befreiungstatbestand des §
4 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII ein. Dies gilt sowohl für die Zeit bis 2010 als auch danach. Nach §
4 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII sind versicherungsfrei u.a. Unternehmer von Unternehmen nach §
123 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII, also von Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der
Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden. Vorliegend wurde
allerdings von der Klägerin auch Bodenbewirtschaftung betrieben. Ausreichend dafür ist auch, wenn der Boden von Tieren abgeweidet
wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen (vgl. Urteil LSG Schleswig Holstein
vom 8.7.15, L 8 U 10/14 - veröffentlicht in juris -). Darüber hinaus ist hier letztlich unter Würdigung der eigenen Angaben der Klägerin und den
Umständen, wie sie sich aus der Akte ergeben, von einem gewerblichen Pferdezuchtbetrieb auszugehen. Dies gilt insbesondere
mit Blick auf das entsprechende Vorbringen der Klägerin in ihrem oben bereits genannten Widerspruchsschreiben vom 13. März
2013 in welchem sie selbst eine gewerbliche Zucht dargelegt hatte. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt,
dass alle gezogenen Fohlen offenbar auch veräußert worden sind, wobei nach den Angaben der Klägerin auch der jeweilige Marktpreis
und der zu erzielende Gewinn für ihr Unternehmen durchaus von wesentlichem Belang war. Dies spricht eindeutig gegen eine bloße
hobbymäßige Zucht, wie sie erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wurde.
Weiterhin liegt auch der im Berufungsverfahren geltend gemachte Ausnahmetatbestand nach §
4 Abs.
1 Nr.
1, 1. Halbsatz
SGB VII nicht vor. Dieser sieht vor, dass versicherungsfrei Personen sind, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften
oder entsprechende Grundsätze gelten. Die Klägerin ist zwar nach ihrem Vorbringen pensionierte Lehrerin und es ist auch ein
Eingreifen der genannten Vorschrift bei Beamten im Ruhestand möglich. Jedoch erfasst diese, wie sich schon aus der Formulierung
„soweit“ ergibt, ausschließlich Tätigkeiten, für die die beamtenrechtliche Unfallfürsorge tatsächlich auch eingreift, d.h.
Tätigkeiten, die von der konkreten Beamtentätigkeit bzw. ehemaligen Beamtentätigkeit im Rahmen des (ehemaligen) Dienstverhältnisses
umfasst sind. Der Betroffene muss also in Ausübung seines Dienstes entsprechend §
31 Abs.
1 Satz 1
Beamtenversorgungsgesetz (
BeamtVG) tätig sein [vgl. hierzu u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 2007, 2 C 24/06; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. November 2011, L 3 U 207/10; jeweils juris]. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Pferdezüchterin jedoch
eindeutig nicht gegeben.
Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Beitragsforderungen der Beklagten im Übrigen rechtwidrig
wären. Insbesondere ist die von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2009 nicht wegen Verjährung
nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) rechtswidrig. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wurden die Beiträge erst nachschüssig im Folgejahr
2010 fällig, so dass die vierjährige Verjährungsfrist bei Erlass des maßgeblichen Bescheids vom 7. August 2014 noch nicht
abgelaufen war. Weiterhin ist auch weder von der Klägerin geltend gemacht, noch ergeben sich nach dem vorliegenden Sachstand
Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Berechnung der streitgegenständlichen Beiträge für die Jahre 2009 bis 2012 entsprechend
den Vorschriften der §§
182 ff
SGB VII i.V.m. der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG) unrichtig erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von §
197 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat im vorliegenden Fall den Antrag der Beklagten auf Aufhebung - auszulegen als Antrag auf Abänderung - der Kostenentscheidung
des Sozialgerichts dahingehend, dass der Klägerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind, für
nicht begründet erachtet. Zwar sieht die Rechtsprechung es in Einzelfällen als zulässig an, auch bei Zurückweisung des Rechtsmittels
die Kostenentscheidung der Vorinstanz zu ändern, und zwar auch zu Ungunsten des Rechtsmittelführers. Dies ist z.B. in Fällen
von Bedeutung, in denen sich ergeben hat, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Kostenentscheidung aufgrund §
197a SGG zu treffen war. Vorliegend hatte das Sozialgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe jedoch ausdrücklich eine Kostenentscheidung
nach §
197a SGG getroffen und im Rahmen dessen der Klägerin trotz ihres Unterliegens eine Kostenerstattung nicht auferlegt. Vor diesem Hintergrund
vermochte der Senat einen Anlass zum Abändern der Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht zu sehen.
Die Streitwertentscheidung folgt aus der Anwendung des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hier gilt, dass sich der Streitwert aus dem Antrag des Klägers/Unternehmers und der sich für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache ergibt. Dabei bestimmt bei einer isolierten Anfechtung nur des Beitragsbescheides, wie im vorliegenden Fall, die konkrete
Höhe des Höhe des Beitrags den Streitwert [vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 7/2021, §
168 SGB VII, Rdnr. 18].
Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, §
160 Abs.
2 SGG.