Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Fallpunktzahl des zustehenden Regelleistungsvolumens;
Anwendbarkeit einer allgemeinen Härteklausel
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in G., in der mehrere Ärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO)
tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Die Klägerin bietet ua Spezialsprechstunden
für Phoniatrie und Pädaudiologie, Stimm- und Sprachstörungen und Psychotherapie an. Mit ihrer Klage macht sie die rückwirkende
Erhöhung der Fallpunktzahl (FPZ) des ihr seit dem Quartal II/2005 zustehenden Regelleistungsvolumens (RLV) geltend.
Am 25. April 2006 beantragte sie bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) eine Erweiterung des RLV für die klinisch-psychologische Diagnostik und logopädische Therapie in Hinblick auf die Leistungsziffern 20331, 20332, 20360,
20370, 20371, 35100, 35110, 35111, 35300 und 35301 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM;
in der seit 1. April 2005 geltenden Fassung). Zur Begründung wies sie ua darauf hin, dass sie eine Psychologin im festen Anstellungsverhältnis
beschäftige und mit Logopäden auf Honorarbasis zusammenarbeite. Trotz ihrer Einstufung in die RLV-Untergruppen U3 für HNO-Ärzte und U2 für Phoniatrie werde ihr RLV so stark überschritten, dass sie praktisch Psychologin und Logopäden subventionieren müsse.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 gewährte die Beklagte (durch den Geschäftsführer ihrer Bezirksstelle G.) der Klägerin dem Grunde
nach eine Erweiterung des RLV für Fälle mit phoniatrisch-pädaudiologischen Leistungen bei Kindern und bat die Klägerin, entsprechende Leistungen bei der
Abrechnung mit der Nr 97003 zu kennzeichnen. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2006 bezifferte die Beklagte die FPZ-Erhöhung
auf 949,6 Punkte für die 0- bis 5jährigen Patienten. Dies berichtigte sie mit Bescheid vom 4. August 2006 in der Weise, dass
sie für die Altersgruppe 0 bis 5 Jahre einen Zuschlag von 895,0 Punkten und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
einen solchen von 1.123,5 Punkten gewährte. Die Erweiterung des RLV gelte ab dem Antragsquartal (II/2006); eine rückwirkende Erweiterung sei nicht möglich.
Hiergegen legte die Klägerin am 29. August 2006 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Herausnahme der Quartale II bis
IV/2005 sowie I/2006 wandte. Sie habe den Antrag nicht früher stellen können, weil sie die Auswirkungen der Gebührenordnungsänderungen
durch den neuen EBM auf ihre Praxis nicht habe richtig abschätzen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die
Erweiterung des RLV sei als eine Art "Härtefallregelung" anzusehen, mit der die Sicherstellung spezieller Leistungen gewährleistet werden solle.
Die Notwendigkeit für eine solche Erweiterung könne aber nur vom Arzt selbst festgestellt werden. Darüber, dass Budgets auf
Antrag aus Sicherstellungsgründen erweitert werden könnten, sei seit Einführung der Praxis- und Zusatzbudgets zum 1. Juli
1997 mehrfach informiert worden. Zudem sei festzustellen, dass die Klägerin durch das RLV nicht in außergewöhnlichem Maße beschwert werde. So seien ihr im Quartal II/2005 96,82 % der RLV-relevanten Leistungen innerhalb des RLV vergütet worden; im 3. Quartal 2005 seien es 100 % gewesen, im 4. Quartal 2005 84,55 % und im 1. Quartal 2006 88,67 %.
Gegen den am 12. Oktober 2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 8. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht
(SG) Hannover erhoben, mit der sie das Ziel einer Neubescheidung für die Quartale II bis IV/2005 verfolgt hat. Gemäß Abs 3 der
Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM zum 1. April 2005 (von den Partnern der Bundesmantelverträge als Anl hierzu vereinbart)
sei eine rückwirkende Erweiterung nicht ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieses Ausschlusses erschlössen sich auch nicht, weil
es sich bei der Erweiterung des RLV um eine Ausnahmeentscheidung handele, die bei Vorliegen eines entsprechenden Sicherstellungsbedarfs getroffen werde. Die
Klägerin habe den Erweiterungsantrag gestellt, sobald die Auswirkungen der neuen Abrechnungsregelungen bekannt gewesen seien.
Im Übrigen sei die Klägerin seit Einführung der Teilbudgets zum Quartal I/1996 und der Praxis- und Zusatzbudgets mit Wirkung
ab dem Quartal I/1997 von jeglichen Abrechnungsbeschränkungen für die phoniatrischen und pädaudiologischen Leistungen befreit
gewesen. Die zugrunde liegenden Bescheide über die Befreiung seien bis heute nicht aufgehoben worden und gälten fort.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4. November 2009 abgewiesen. Es ist der Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid gefolgt
und hat auf den Hinweis der Beklagten verwiesen, dass Sinn und Zweck der Erweiterung der RLV - auf die Zukunft gerichtete - Sicherstellungsgesichtspunkte seien. Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Praxis-
und Zusatzbudgets sei entfallen, sodass es einer Aufhebung der auf ihr beruhenden Bewilligungsbescheide nicht bedurft habe.
Gegen das ihr am 19. November 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 Berufung eingelegt,
die am 16. Dezember 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Sie rügt, dass die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils eine Auseinandersetzung mit der Sach- und/oder Rechtslage nicht erkennen ließen. Im Übrigen wiederholt
sie ihre Argumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. November 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2006 in
Gestalt der weiteren Bescheide vom 13. Juli und 4. August 2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 abzuändern
und die Beklagte zu verpflichten, die ihr eingeräumte Erhöhung der Fallpunktzahl im Regelleistungsvolumen auch für die Quartale
II bis IV/2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, für die rückwirkende Erweiterung der RLV fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche Rückwirkung der Erweiterung auf Antrag sei in der Ergänzenden Vereinbarung
zur Reform des EBM nicht vorgesehen. Die Erweiterung des RLV erfolge im Übrigen zur Sicherstellung. Eine rückwirkende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sei jedoch nicht
möglich, sodass auch eine rückwirkende Erweiterung des RLV ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist die rückwirkende Anwendung der Regelung, die in den ansonsten bindenden Bescheiden vom 26. Juni, 13.
Juli und 4. August 2006 zur Erhöhung der FPZen getroffen worden ist, auf die Quartale II bis IV/2005. In einzelnen Schriftsätzen
des Klage- und Berufungsverfahrens geht die Klägerin zwar auch von einer Anwendung im Quartal I/2006 aus. Sie hat jedoch in
der Klageschrift vom 8. November 2006, bei der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2009 und
erneut in der Berufungsschrift vom 14. Dezember 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 ausschließlich
die Quartale II, III und IV/2005 angeführt, sodass die im Bescheid vom 4. August 2006 getroffene Regelung für das Quartal
I/2006 bestandskräftig geworden ist.
Die so verstandene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Erhöhung
der FPZ für das RLV der Klägerin auch für die streitbefangenen Quartale zu gewähren.
1. Der begehrten rückwirkenden Erhöhung der FPZ stehen schon Gründe des formalen Rechts entgegen.
In den in Hinblick auf ihren Geltungszeitraum angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte allein die Höhe der FPZ geregelt,
die bei der Berechnung des RLV (nach § 3 Abs 1 der Anl 2 zum hier zugrunde zu legenden Honorarverteilungsvertrag (HVV) vom 4. März 2005 (NdsÄBl 2005, Heft 4, S 87 ff))
für bestimmte Behandlungsfälle anzusetzen ist. Eine solche gesonderte Regelung eines einzelnen Berechnungselements des vertragsärztlichen
Honoraranspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; SozR 4-2500 § 85 Nr 53; SozR 4-2500 § 92 Nr 9) zulässig, wenn damit Vorfragen, die Auswirkungen für mehrere Quartale haben, geregelt werden. Es handelt sich dabei
um "Vorabentscheidungen" (BSG SozR 4-2500 § 92 Nr 9), mit denen "bestimmte Grundfragen der Honorarabrechnung gleichsam vor die Klammer gezogen" werden (BSG aaO.). Aus diesem Zweck eines Vorabentscheidungs-Verfahrens folgt, dass die jeweilige Regelung nur Bedeutung für Gegenwart
und Zukunft, dh für das Quartal des Antragsmonats und die darauf folgenden Quartale haben kann. Soweit Berechnungselemente
für das Honorar bereits abgelaufener Quartale angegriffen werden, kann und muss sich der Vertragsarzt dagegen durch Anfechtung
des entsprechenden quartalsbezogenen Honorarbescheids wenden.
Dies gilt umso mehr, als die vorliegend streitbefangene Regelung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit
phoniatrisch/pädaudiologischen Leistungen bei Kindern dient, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Der Klägerin wird eine
höhere FPZ für diese Leistungen gewährt, um wirtschaftliche Anreize für die Erbringung entsprechender Untersuchungen bzw Therapien
zu geben. Eine derartige verhaltenslenkende Regelung ist aber nur für zukünftige Zeiträume möglich; in der Vergangenheit liegende,
bereits getroffene Therapieentscheidungen können nicht mehr gelenkt werden.
Schließlich sprechen auch abrechnungsrechtliche Gründe gegen die beantragte Rückwirkung. Nach dem - insoweit verbindlichen
- Inhalt der angefochtenen Bescheide werden die FPZ-Zuschläge nicht generell für bestimmte EBM-Gebührenordnungsziffern gewährt,
sondern nur für die Fälle, in denen die Ärzte der Klägerin phoniatrisch/pädaudiologische Leistungen bei Kindern erbringen.
Um diese kenntlich zu machen, sind die entsprechenden Leistungen mit der Nr "97003" zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung
kann für frühere Quartale naturgemäß noch nicht erfolgt sein. Die nachträgliche Berichtigung der Abrechnungsunterlagen für
die Quartale II bis IV/2005 ist aber nicht mehr möglich, weil diese nach § 20 Abs 8 der ab 1. April 2005 geltenden Abrechnungsanweisung
der Beklagten (NdsÄBl 2005, Heft 2, S 105 ff) nur bis zum Ablauf des auf die Behandlung folgenden Abrechnungsquartals gestattet
ist.
Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, sie sei bereits seit Einführung der EBM-Teilbudgets zum Quartal I/1996 durchgehend von
Abrechnungsbeschränkungen für phoniatrische und pädaudiologische Leistungen befreit gewesen und diese Entscheidung müsse als
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) weiter gelten. Auch bei früheren Entscheidungen der Beklagten über die Befreiung oder Erweiterung von Teil-, Praxis- oder
Zusatzbudgets hat es sich um die oa Vorabentscheidungen über Berechnungselemente des Honoraranspruchs gehandelt. Diese Entscheidungen
wirken nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr 53) aber nur soweit und solange, wie die Sach- und Rechtslage unverändert bleibt bzw geblieben ist. Die Geltung von Praxis-
und Zusatzbudgets, die früheren Befreiungsentscheidungen zugunsten der Klägerin zugrunde gelegen haben, ist aber bereits mit
Wirkung vom 1. Juli 2003 durch Aufhebung von Teil B der Allgemeinen Bestimmungen des damaligen EBM beendet worden. Auch spätere
HVM-Regelungen, wie die Gewährung von Patientenzusatzversorgungsvolumina für Leistungen der Phoniatrie und Pädaudiologie (vgl
Anl 4 zum HVM der Beklagten vom 31. Mai 1997 idF des 21. Nachtrags vom 11. Juni 2003 (NdsÄBl 2003, Heft 7, S 79, 82)), sind
mit Wirksamwerden des HVV zum 2. Quartal 2005 ohne weiteres außer Kraft getreten. Hierauf bezogene Bescheide haben deshalb
für den vorliegenden Zeitraum keine Wirkung mehr.
2. Der Klägerin steht aber auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf Erhöhung der FPZ für die Quartale II bis IV/2005 zu.
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten ergibt sich ein Anspruch auf Erhöhung der bei der Bemessung des RLV heranzuziehenden FPZen nicht aus der Ergänzenden Vereinbarung der Vertragspartner der Bundesmantelverträge zum Reform des
EBM zum 1. April 2005 (DÄ 2005, A-77). Im dortigen Abs 3 wird zwar die Verpflichtung der KÄVen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Erhöhung der FPZ der RLV erwähnt. Wie bereits das BSG (SozR 4-2500 § 73 Nr 4) mit überzeugender Begründung entschieden hat, wird damit aber allenfalls auf evtl anderweitig geregelte Kompetenzen
der KÄVen Bezug genommen, ohne dass insoweit eine eigenständige Regelung getroffen wird. Lediglich für Vertragsärzte, die
mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt zugelassen sind, hat die "Ergänzende Vereinbarung" unter Abs 4 eine Regelung
enthalten.
b) Als Anspruchsgrundlage kommt allerdings der in den Quartalen II bis IV/2005 im Gebiet der Beklagten geltende HVV vom 4.
März 2005 in Betracht, der in seiner Anl 2 die RLV regelt, wobei der dortige § 3 Abs 2 Vorgaben über die FPZen enthält. Grundlage hierfür ist einerseits §
85 Abs
4 S 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V; idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003, BGBl I 2190), wo die RLV als arztgruppenspezifische Grenzwerte vorgeschrieben sind, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit
festen Punktwerten zu vergüten sind. Zum anderen ist der gem §
85 Abs
4a S 1 Halbs 2
SGB V ergangene Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 (DÄ 2004, A-3129) grundlegend, in dem ua die Maßgaben
für die Ermittlung des RLV verbindlich vorgegeben sind. Dieser Beschluss regelt unter Ziff 3.1 S 4, dass im HVV zur Sicherstellung einer ausreichenden
medizinischen Versorgung Anpassungen des RLV vorgenommen werden können. Hiervon haben die Vertragspartner des HVV jedoch nur in der Weise Gebrauch gemacht, dass in begründeten
Einzelfällen eine Änderung der Zuordnung zu den gem § 3 Abs 2 Nr 2 HVV-Anl 2 vorgesehenen Arzt-Untergruppen erfolgen kann.
Eine darüber hinaus gehende allgemeine Möglichkeit, die FPZen - wie vorliegend - für besondere Leistungen zu erhöhen, enthält
der HVV jedoch nicht.
c) Wie das BSG mit Urteil vom 29. Juni 2011 (B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 66) entschieden hat, kann sich die Erforderlichkeit besonderer honorarstützender Maßnahmen zur Sicherstellung
eines besonderen Versorgungsbedarfs auch unter Geltung der RLV aber aus einer allgemeinen Härteklausel ergeben, die in Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ggf
im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung in den HVV hineinzuinterpretieren ist (vgl zur Härteklausel auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 23; SozR 4-2500 § 85 Nr 45). Unabhängig von der Frage, ob aus der allgemeinen Härteklausel überhaupt ein Anspruch auf Erhöhung der FPZ (oder vielmehr
nur ein solcher auf Zahlung eines Honorarzuschlags) abzuleiten ist, kann sie jedoch nur angewandt werden, wenn dies nicht
nur zur Deckung eines Sicherstellungsbedarfs, sondern auch zum Ausgleich einer konkreten Härte erforderlich ist, die als Konsequenz
der Anwendung des HVV für den betroffenen Vertragsarzt eintreten würde. Bei Bestehen eines besonderen medizinischen Versorgungsbedarfs
muss diese zwar nicht notwendigerweise in einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung der betroffenen Praxis liegen; es muss
aber eine "schwere Härte" anzunehmen sein (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris mit Hinweis auf Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 73/97 R - juris; Senatsbeschluss vom 18. März 2010 - L 3 KA 163/06).
Eine schwere Härte, die die Klägerin in den vergangenen Quartalen II bis IV/2005 ohne Anpassung der FPZ getroffen hätte, wird
von ihr selbst aber nicht geltend gemacht und ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Wie die Beklagte vielmehr - von der
Klägerin unwidersprochen - in der Begründung ihres Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 ausgeführt hat, hat die Klägerin
ihr RLV in den streitbefangenen Quartalen entweder gar nicht oder nur geringfügig überschritten. Im 2. Quartal wurden 96,82 % der
RLV-relevanten Leistungen innerhalb des RLV vergütet, im 3. Quartal 2005 100 % und im 4. Quartal 2005 84,55 %. Die Notwendigkeit der Erhöhung der FPZ für phoniatrische
bzw pädaudiologische Leistungen mag deshalb auf längere Sicht notwendig gewesen sein, um ansonsten zu befürchtende Härten
zu vermeiden. Für den kurzen Zeitraum der Quartale II bis IV/2005 ist dies aber nicht anzunehmen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs
2 SGG), liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus der Anwendung des §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist der Senat von der - offensichtlich für vier Quartale erteilten - Streitwertmitteilung der Beklagten vom 3. April
2007 ausgegangen und hat diesen Betrag - für die vorliegend noch umstrittenen drei Quartale - um 1/4 vermindert.