Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe; Kostenübernahme für Schulbegleitung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob es rechtswidrig war, dass der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger Eingliederungshilfe
durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008
zu gewähren.
Der 1992 geborene Kläger ist durch eine mäßiggradige geistige Behinderung, eine expressive Sprachstörung, ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom
(ADHS) sowie Störungen der Feinmotorik und des Gleichgewichts in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Die zuständige Pflegekasse
gewährt Leistungen gemäß der Pflegestufe I. Der Kläger ist mit einem GdB von 90 und den Merkzeichen G, H und B als schwerbehindert
anerkannt. Er besuchte den Integrativen H. - Kindergarten, anschließend eine Integrationsklasse der I. bis zum Abschluss der
4. Klasse. Seit dem 5. Schuljahr (2003/2004) besucht er die "Ersatzschule" H. -Schule Göttingen. Seit dem 9. Schuljahr (2007/2008)
wird er dort in der jahrgangsgemischten Oberstufe integrativ unterrichtet. Das an den Träger der Schule zu zahlende Schulgeld
einschließlich eines Zuschlags zur Deckung der Integrationskosten trägt der Beklagte, weil eine andere integrative Beschulung
im allgemeinbildenden Schulwesen der Region nicht möglich war und ist.
Der Kläger beantragte durch die ihn seinerzeit gesetzlich vertretenden Pflegeeltern J. am 24. Juli 2007 bei der Stadt Göttingen
für das Schuljahr 2007/2008 die Übernahme der Kosten für einen qualifizierten Einzelfallhelfer während des Schulunterrichts.
Es sei notwendig, ihm einen solchen Helfer zur Seite zu stellen, um die Kommunikation mit Lehrern und Mitschülern sicherzustellen
und ihm eine angemessene und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Dem Antrag waren eine Stellungnahme der
Förderschullehrerin und Leiterin der Montessori-Schule K. L. vom 6. Juli 2007 sowie eine Bescheinigung des behandelnden Kinder-
und Jugendarztes Dr. M. vom 14. Juni 2007 beigefügt. Der von der Stadt Göttingen um Stellungnahme gebetene Amtsarzt Dr. N.
nahm unter dem 13. August 2007 dahingehend Stellung, der Kläger gehöre mit seiner im Vordergrund stehenden geistigen Behinderung
eindeutig zum Personenkreis der §§ 53ff SGB XII. Die in der schulischen Stellungnahme dargelegten Tätigkeiten des beantragten
Einzelfallhelfers seien (soweit medizinisch beurteilbar) überwiegend der pädagogischen Unterstützung zuzuordnen. Die Notwendigkeit
einer pflegerischen Betreuung während des Schulbesuches sei nur im geringen Umfang gegeben, der Kläger habe seine persönlichen
Bedürfnisse während des bisherigen Schulbesuches ohne zusätzliche Hilfskraft befriedigen können. Da die förderpädagogischen
Möglichkeiten im Rahmen der H. -Schule offensichtlich ausgeschöpft seien, sei unter Berücksichtigung des von der schulischen
Seite dargelegten Aufgabenkataloges ein Einzelfallhelfer mit pädagogischer Qualifikation notwendig, um hier einen Ausgleich
zu ermöglichen. Weiterhin zog die Stadt Göttingen eine Stellungnahme der Landesschulbehörde Abteilung Braunschweig vom 1.
Februar 2007 zur Abgrenzung zwischen einer Einzelfallhilfe (Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers) und
den durch die Schule zu erbringenden Leistungen heran. Mit Bescheid vom 4. September 2007 lehnte die für den Beklagten handelnde
Stadt Göttingen den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für das Schuljahr 2007/2008 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, der geplante Aufgabenbereich des Integrationshelfers falle ganz überwiegend in den pädagogischen Bereich,
wofür ausschließlich die Schule zuständig sei. Pflegerisch-betreuende Tätigkeiten, die vom Sozialhilfeträger im Rahmen der
Eingliederungshilfe zu finanzieren seien, würden hingegen nur im sehr geringen Umfang anfallen. Mit seinem dagegen erhobenen
Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzierenden Tätigkeiten
eines Integrationshelfers gehörten nicht lediglich pflegerisch-betreuende Tätigkeiten, sondern wie sich aus § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) ergebe durchaus auch eine pädagogische Unterstützung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 14. Januar 2008 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 15. Februar 2008 bei dem Sozialgericht Hildesheim (SG) Klage erhoben, mit der er begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die
Kosten für einen Integrationshelfer während des Schuljahres 2007/2008 zu übernehmen.
Das SG hat in einem Erörterungstermin am 7. April 2008 die Förderschullehrerin und Leiterin der H. -Schule Frau K. L. als Zeugin
vernommen. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt: Der Kläger werde zusammen mit fünf weiteren behinderten Kindern, von denen außer
ihm noch ein weiteres Kind geistig behindert sei, in einer Klasse von 25 Schülern unterrichtet. Es gebe für diese Klasse zwei
"normale" Lehrkräfte, eine für den mathematisch- naturwissenschaftlichen Teil und eine weitere für die übrigen Fächer. Zusätzlich
gebe es noch eine Förderschullehrkraft, die im Hinblick auf die sechs behinderten Kinder in 24 von 34 Schulwochenstunden anwesend
sei. Jedem Kind seien von der Landesschulbehörde bestimmte Förderstunden zugeteilt worden, bei dem Kläger seien es fünf Stunden
pro Woche. Der Kläger benötige besondere Ansprache und Hilfe dergestalt, dass ihm die Aufgaben und der Tagesplan, der ja mit
ihm erstellt worden sei, immer wieder vorgehalten werden müsse. Er müsse daran erinnert werden, was zu tun sei. Es sei nicht
ausreichend, dass einmal die Förderschullehrerin oder auch die Lehrerin in der Klasse ihm sage, was er tun solle. Er müsse
den ganzen Unterrichtstag über immer wieder angeleitet und erinnert werden, den Plan zu verfolgen. Selbstständige Arbeit sei
ihm nur dann möglich, wenn er solche Erinnerungen erhalte. Bei ihm sei besonders hervorzuheben, dass die Trainingsphase nach
den Erklärungen deutlich länger dauere, als bei anderen Kindern, auch länger als bei dem anderen geistig behinderten Kind
in der Klasse. Er brauche diese Trainingsphase, um Lernziele zu erreichen, erreiche die Ziele auch, allerdings nur mit der
entsprechend langen Trainingsphase. Pädagogische Inhalte, die vermittelt würden, müssten ihm sehr nahe gebracht werden. Dies
sei Gegenstand der ständigen Erläuterung. Mit "Erinnern" meine sie nicht nur das Impulsgeben. Manchmal sei es auch nötig,
dass man sich eine viertel oder halbe Stunde neben den Kläger setze und das überwache, was er tue. Die erforderliche Tätigkeit
während dieser Erinnerungs- und Überwachungsphase müsse nicht von einer Förderschullehrerin erbracht werden. Es sei eine eher
einfach gelagerte Tätigkeit. Der Kläger brauche immer jemanden, der die von den Lehrkräften gegebenen Impulse quasi sichtbar
mache. Sonst würde das, was er zu leisten imstande sei, nicht umgesetzt werden können. Lebenspraktische Hilfe wie beim Anziehen
oder bei Toilettengängen benötige er ganz wenig. Dies sei vom Zeitaufwand her zu vernachlässigen. Die fünf von der Landesschulbehörde
festgesetzten Förderstunden seien ausreichend. Daran liege es nicht. Der Kläger brauche über den gesamten Schulvormittag eine
Begleitperson, die ihn in der geschilderten Art und Weise erinnere und beim Lernen begleite. Er brauche den ganzen Schulvormittag
über jemanden, der neben ihm sitze und ihm entsprechende Hilfestellung gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Protokoll der Erörterungstermins verwiesen.
Der Kläger hat zur Klagebegründung seine Auffassung, bei der Gewährung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne
von § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 EinglHVO sei auch der Bereich pädagogische Hilfestellungen mit erfasst, vertieft. Die
Eingliederungshilfe erfülle hier eine Auffangfunktion für den Fall, dass die schulrechtlichen Mittel für eine Integration
behinderter Kinder an Regelschulen nicht ausreichten. Eine Beschränkung auf eine rein pflegerisch- unterstützende Tätigkeit
des Eingliederungshelfers lasse sich insbesondere dem Wortlaut des § 12 EinglHVO nicht entnehmen. Erfasst seien vielmehr auch
wie sich aus dem von dem Beklagten selbst herangezogenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2003 ergebe Hilfen zur
Umsetzung von Übungssequenzen mit Schülern im Rahmen des Unterrichts, persönliche Ansprache bzw Ermunterung des jeweiligen
Kindes, die Wiederholung und Verdeutlichung von Arbeitsanweisungen von Lehrkräften sowie die Durchführung von speziellen von
Lehrkräften gefertigten Übungssequenzen für das einzelne Kind. Wie die Aussage der sachverständigen Zeugin L. ergeben habe
und sich auch aus der von ihm vorgelegten Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. O. vom 10. März 2008 ergebe,
benötige er Unterstützung, um dem Unterricht folgen zu können. Einen eigentlichen Förderunterricht erbringe der Integrationshelfer
nicht. Der Beklagte könne ihn letztlich auch deshalb nicht auf eine Hilfestellung durch Mitarbeiter der H. -Schule verweisen,
weil nach niedersächsischem Schulrecht die Schulen keine Integrationshelfer zu stellen hätten und ein solcher für ihn in der
Schule auch nicht vorgehalten werde.
Der Beklagte hat im Wesentlichen erwidert, Integrationshelfer seien wie sich auch aus der grundlegenden Umschreibung im Urteil
des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2003 ergebe ausschließlich für nicht pädagogische, pflegerische Hilfeleistungen zuständig.
Solche Unterstützung benötige der Kläger aber nicht. Die H. -Schule, die finanzielle Zuwendungen für die Abdeckung des sonderpädagogischer
Förderbedarfs der Schüler erhalte, müsse den Förderbedarf des Klägers befriedigen. Reichten die Zuwendungen nicht aus, müsse
die Schule höhere Leistungen beim Land Niedersachsen beantragen. Zu Lasten des Sozialhilfeträgers dürfe das Problem jedenfalls
nicht gelöst werden.
Mit Urteil vom 9. Juni 2008 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 4. September 2007 und des Widerspruchsbescheides vom
14. Januar 2008 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20
Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage
seien §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 EinglHVO. Die Unterstützung durch einen Integrationshelfer stelle grundsätzlich
eine Maßnahme dar, die erforderlich und geeignet sei, einem Behinderten die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erforderliche
Bildung zu ermöglichen. Die von dem Beklagten angenommene Beschränkung auf einen rein pflegerisch-unterstützenden Aufgabenbereich
sei dem Gesetz fremd. Wenn § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 2 EinglHVO davon spreche, dass dem Behinderten mit Mitteln
der Eingliederungshilfe die erreichbare Bildung zu ermöglichen sei, dürften auch Leistungen erbracht werden, die einen engen
Bezug zum pädagogischen Handeln aufweisen. Der Kläger benötige im Wesentlichen Unterstützung dergestalt, dass der Integrationshelfer
ihm die Arbeitsanweisungen und Arbeitsaufträge des Lehrers wiederhole und vermittle. Dies habe die Zeugin L. nachvollziehbar
und eindeutig ausgesagt. Pädagogische Inhalte (die allerdings vom Lehrer vorgegeben würden) müsse der Integrationshelfer dem
Kläger erläutern und vorhalten. Diese "eher einfach gelagerte Tätigkeit" habe unzweifelhaft einen pädagogischen Bezug, ohne
aber ihrerseits eine eigenständige pädagogische Leistung (für die die Förderschullehrer zuständig seien) darzustellen. Integrationshelfer
seien in ihrer Arbeit nicht auf den "pflegerischen" Aspekt beschränkt. Dies sehe im Übrigen auch das vom Beklagten (unzutreffend)
für seine Auffassung reklamierte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2003 12 A 10410/03.OVG) so. Darin würden als Gegenstand der Arbeit des Integrationshelfers ausdrücklich genannt, Hilfen im Unterricht zu erteilen,
Übungssequenzen umzusetzen, die persönliche Ansprache bzw die Ermunterung des Schülers sowie die Wiederholung und Verdeutlichung
von Arbeitsanweisungen von Lehrkräften. Nichts anderes begehre und benötige der Kläger im vorliegenden Verfahren. Auch der
Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs 1 SGB XII stehe dem geltend gemachten Eingliederungshilfeanspruch selbst
dann nicht entgegen, wenn es Aufgabe der Schulbehörde bzw des Schulträgers sei, das für die sonderpädagogische Förderung von
schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal sowie das für die damit zusammenhängenden Hilfestellungen
im Unterricht erforderliche zusätzliche Personal zu stellen bzw die Kosten hierfür zu tragen. Denn der Nachrang der Sozialhilfe
setze voraus, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden könne und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereitstehe.
Letzteres sei hier nicht der Fall. Denn weder die H. -Schule noch die staatliche Schulverwaltung sorgten über die ergänzende
Förderung durch eine sonderpädagogische Fachkraft hinaus für den Einsatz weiteren Personals für den Kläger. Vielmehr werde
der Kläger auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen. Es entspreche aber gefestigter Rechtsprechung, dass der betroffene
Bürger auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein nicht gezwungen werden könne, den Streit über die
Zuständigkeit zwischen den Behörden auf sein Risiko und seine Kosten zu klären. Der Zuständigkeitsstreit sei vielmehr von
den beteiligten Behörden auszutragen. Bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch ausschließenden
Sinne selbst helfen könne, komme es nicht entscheidend darauf an, ob er einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten habe, sondern
darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalten oder den Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisieren könne.
Abgesehen davon könne der Beklagte den Kläger bereits deshalb nicht auf Leistungen der Schulbehörde verweisen also den Nachranggrundsatz
der Sozialhilfe zur Geltung kommen lassen, weil das niedersächsische Schulrecht die Stellung von Integrationshelfern selbst
bei sogenannten Integrationsklassen nicht vorsehe. Eine solche gesetzliche Grundlage wäre indessen erforderlich, um die Schulbehörde
für die Finanzierung der Tätigkeit eines Integrationshelfers in die Pflicht zu nehmen.
Mit Beschluss vom 3. November 2008 - S 34 SO 147/08 ER - hat das SG den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig beginnend mit dem 1. November 2008
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe durch Übernahme der streitigen Integrationshelferkosten im
Umfang von wöchentlich 20 Stunden zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat mit
Beschluss vom 12. Dezember 2008 - L 8 SO 192/08 ER - zurückgewiesen. Seit dem 9. Dezember 2008 wird der Kläger in der Schule
durch einen Integrationshelfer bzw eine Integrationshelferin unterstützt; der Beklagte hat die Kosten aufgrund der vorgenannten
einstweiligen Anordnung vorläufig übernommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 7. November 2008 Berufung eingelegt. Schulfremde Integrationshelfer
für einzelne Schüler dürften nur dann eingesetzt werden, wenn sie Defizite der Schüler im körperlichen, geistigen oder seelischen
Bereich (vorrangig pflegerische Unterstützung) ausgleichen, ohne dabei selbst pädagogisch tätig zu sein. Nur in diesen Fällen
sei der Sozialhilfeträger berechtigt und ggf verpflichtet, Hilfe zu leisten. Dies folge unter anderem aus § 54 Abs 1 Satz
1 Nr 1 SGB XII, wonach nur Hilfe zu Ermöglichung der Schulbildung zu leisten sei, die Bestimmungen über die Ermöglichung der
Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht aber unberührt bleiben. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Eingliederungshilfe,
die an die Stelle der allein von der Schule zu leistenden Schulbildung und pädagogischen Betreuung trete. Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 18. Juni 2007 ME 547/07) habe entschieden, dass es den Schulen obliege, den staatlichen
Bildungsauftrag zu erfüllen. Schulfremde Stützkräfte für einzelne Schüler dürften nach dieser Entscheidung nur dann eingesetzt
werden, wenn sie Defizite im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich ausgleichen, ohne selbst pädagogisch tätig zu
sein. Auch das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschluss vom 11. April 2007 2 B 423/06) habe entschieden, dass es sich bei der Hilfe, das Kind auf den Unterricht zu fokussieren, in erster Linie um eine pädagogische
Aufgabe handele. Der Integrationshelfer dürfe nicht hilfs- und sonderpädagogische Hilfeleistungen erbringen, die dem Land
nach dem Landesschulgesetz oblägen. Auch wenn das Land die Leistungen oft nur auf gewissen "Druck" von Schulen und insbesondere
der Elternschaft erbringe, entlasse dies das Land nicht aus seiner Leistungspflicht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Juni 2008 festzustellen, dass der Bescheid der Stadt Göttingen
vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Januar 2008 rechtswidrig war, soweit damit
die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008
abgelehnt worden ist.
Da erstmals am 9. Dezember 2008 ein Integrationshelfer zum Einsatz gekommen sei, habe sich die vom SG zugesprochene Kostenübernahmeverpflichtung erledigt. Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche besondere
Feststellungsinteresse sei gegeben, weil der Beklagte die Übernahme der Inte-grationshelferkosten seither weiterhin mit der
Begründung, der Integrationshelfer erbringe zum Aufgabenbereich der Schule gehörende pädagogische Leistungen, abgelehnt habe.
Im Übrigen verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das von der
Förderschullehrerin L. beschriebene Tätigkeitsfeld des Integrationshelfers mache deutlich, dass der Integrationshelfer zwar
Leistungen mit einem engen pädagogischen Bezug erbringe, aber keine eigenständigen pädagogischen oder gar sonderpädagogischen
Leistungen. Es handele sich quasi eine "Vermittler/Dolmetscher-tätigkeit", zu der im Übrigen noch Hilfe im sozialen Kontakt
und praktische Hilfestellungen etwa im Werk- und Laborunterricht hinzukomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils des SG, soweit der Beklagte dadurch unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Januar 2008 verurteilt worden ist, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer
für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu gewähren. Denn der Kläger hat nicht mehr das für
die dieser Verurteilung zugrundeliegende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse,
weil der angefochtene ablehnende Bescheid vom 4. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008
sich in seinem allein noch streitigen zeitlichen Umfang vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 dadurch erledigt hat, dass in diesem
Zeitraum kein entsprechende Kosten verursachender Integrationshelfer tätig war (Erledigung durch Zeitablauf). Im Übrigen,
soweit der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt hat, ist die Berufung hingegen unbegründet.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §
131 Abs
1 Satz 3
SGG, auf die der Kläger umgestellt hat, ist zulässig und begründet. Auf diese Klageart kann eine - wie hier - durch Zeitablauf
unzulässig gewordene Klage auch noch während des Berufungsverfahrens (sogar noch im Revisionsverfahren, vgl. Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
131 Rn 8a mwN) umgestellt werden. Der Kläger hat auch das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche
besondere Interesse an der beantragten Feststellung, dass der Bescheid vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Januar 2008 rechtswidrig ist, soweit damit die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden
pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abgelehnt worden ist. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse
ist u.a. bei Wiederholungsgefahr anerkannt. Diese ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass in naher Zukunft oder
absehbarer Zeit ein gleichartiger Verwaltungsakt bei im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen
erlassen wird. Erst recht ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn bereits ein neuer Verwaltungsakt mit
gleicher Bedeutung ergangen ist, ohne dass ein Fall von §
96 SGG gegeben ist (Keller, ebenda, Rn 10b mwN). Dies ist hier der Fall. Die für den Beklagten handelnde Stadt Göttingen hat bei
im wesentlichen gleicher Sach- und unveränderter Rechtslage die (Folge-) Anträge des Klägers auf Übernahme der Integrationshelferkosten
vom 15. Juni 2008 (für das Schuljahr 2008/2009), 20. Juni 2009 (für das Schuljahr 2009/2010) und vom 28. Juli 2010 (für das
Schuljahr 2010/2011) mit Bescheiden vom 23. Juli 2008 (Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009, ruhendes Klageverfahren - S
34 SO 57/09), 30. Juli 2009 bzw 8. Juni 2010 (Widerspruchsverfahren ruht) abgelehnt, ohne dass diese ablehnenden Bescheide
gemäß §
96 Abs
1 SGG Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden sind.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Der Bescheid vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Januar 2008 war rechtswidrig, soweit damit die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden
pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abgelehnt worden ist. Insoweit hatte der Kläger gegen den Beklagten einen
Anspruch auf die streitige Übernahme der Integrationshelferkosten.
Dieser Anspruch folgte aus §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglHVO. Der Kläger gehört auf
Grund seiner körperlichen und geistigen Behinderung unstreitig zu dem Personenkreis, dem nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII Eingliederungshilfe
zu gewähren ist.
Die von dem Kläger beanspruchte Hilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der Integrationsklasse
der jahrgangsgemischten Oberstufe der H. -Schule Göttingen ist als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von
§ 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglHVO erforderlich und geeignet. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe
gehören insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§ 54 Abs
1 Satz 1 Nr 1 SGB XII). Derartige Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch geeignete und erforderliche Maßnahmen,
um behinderten Kindern den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 54 Abs
1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglHVO). Die Frage, ob der Besuch einer bestimmten Schule die für ein behindertes Kind
angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage richtet
sich vielmehr allein nach dem Schulrecht. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII bleiben nämlich die Bestimmungen über die Ermöglichung
der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Davon ausgehend wird hier dem Kläger durch seine integrative
Beschulung in der H. -Schule Göttingen die für ihn angemessene Schulbildung vermittelt. Gemäß § 4 Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG) sollen Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, grundsätzlich gemeinsam mit anderen Schülern (integrativ)
erzogen und unterrichtet werden. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 NSchG werden Schüler in der Förderschule unterrichtet und erzogen,
die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie sonderpädagogische Förderung benötigen
und diese nicht (gemäß § 4) in einer Schule einer anderen Schulform erhalten können. Für den Kläger ist sonderpädagogischer
Förderbedarf festgestellt. Seine Schulpflicht richtet sich daher nach § 68 NSchG. Nach dessen Abs 1 sind Schüler mit einem
sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 14 Abs 1 Satz 1) zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Eine Verpflichtung
zum Besuch der Förderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet
ist. Nach § 68 Abs 2 Satz 1 NSchG entscheidet die Schulbehörde, ob die Verpflichtung nach Abs 1 besteht und welche Schule
zu besuchen ist. Hier hat die Schulbehörde entschieden, dass der Kläger nicht zum Besuch einer Förderschule verpflichtet ist,
sondern die notwendige (integrative) Förderung in der H. -Schule Göttingen als eine andere Schulform der H. -Schule Göttingen
als Ersatzschule, weil eine andere integrative Beschulung in allgemeinbildenden Schulwesen der Region nicht möglich ist gewährleistet
ist.
Die streitige Finanzierung eines Integrationshelfers ist als (sonstige) Maßnahme geeignet und erforderlich, dem Kläger die
wie ausgeführt angemessene Schulbildung an der H. -Schule Göttingen zumindest wesentlich zu erleichtern. Zwischen den Beteiligten
ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger auf Grund seiner körperlichen und geistigen Behinderung die Unterstützung durch einen
Integrationshelfer benötigt, damit ihm im integrativen Unterricht der H. -Schule (überhaupt) Bildungsinhalte vermittelt werden
können. Dies hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schulleiterin L. der H. -Schule Göttingen vom 6. Juli
2007 sowie ihre Zeugenaussage vom 7. April 2008, die Bescheinigung des Kinder- und Jugendarztes Dr. M. vom 14. Juni 2007 und
die Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. P. vom 10. März 2008 überzeugend dargelegt und wurde auch in den
Stellungnahmen des vom Beklagten herangezogenen Amtsarztes Dr. N. (zuletzt Stellungnahme vom 11. Juni 2009 auf der Grundlage
einer Unterrichtshospitation) bestätigt.
Der Argumentation des Beklagten, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf die streitige Finanzierung des erforderlichen
Integrationshelfers als eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, weil die von dem Helfer zu erbringenden unterstützenden
Tätigkeiten ganz überwiegend dem (von der Schule abzudeckenden) pädagogischen Aufgabenbereich zuzurechnen sei, vermag der
Senat nicht zu folgen. § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglHVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom
Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen (rein pflegerischen)
Bereich begrenzt sind (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2010 L 7 SO 19/09 B ER, Juris, Rdnr
38). Insbesondere folgt eine solche Anspruchsbegrenzung entgegen der Auffassung des Beklagten (und des von ihm insoweit zitierten
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 18. Juni 2007 7 ME 547/07, Veröffentlichung nicht bekannt) nicht
daraus, dass nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII "nur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu leisten ist, die Bestimmungen
über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht aber unberührt bleiben." Die Vorschrift schränkt
nur die Schulbildung auf eine solche ein, die angemessen ist; nicht jedoch die dafür erforderliche Hilfe, um die es hier geht.
Die nach der maßgeblichen Entscheidung der Schulbehörde angemessene Schulbildung für den Kläger ist wie bereits ausgeführt
die Vermittlung von Bildungsinhalten in der von ihm besuchten Integrationsklasse der H. - Schule Göttingen. Wenn dem Kläger
dort aber wie unstreitig die Vermittlung von Bildungsinhalten nur mit Unterstützung eines seine behindertenspezifischen Defizite
ausgleichenden Integrationshelfers möglich ist, so gehört diese Unterstützung auch dann zur erforderlichen und geeigneten
Hilfe im Sinne von § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglHVO, wenn sie (überwiegend) pädagogischer Art ist. Ein nach
Schulrecht eröffneter integrativer Schulbesuch soll sozialhilferechtlich nicht am fehlenden Integrationshelfer scheitern (Berlit,
jurisPR-BVerwG 23/2005 Anm. 2 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 - und Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 -).
Zudem ist hier durchaus zweifelhaft, ob der von dem den Kläger in der Schule unterstützenden Integrationshelfer abzudeckende
Aufgabenbereich tatsächlich wie der Beklagte meint ganz überwiegend dem pädagogischen Aufgabenbereich zuzuordnen ist. Der
Kläger benötigt hauptsächlich dergestalt Unterstützung, dass ihm der Integrationshelfer die Arbeitsanweisungen und Arbeitsaufträge
des Lehrers wiederholt und vermittelt. Die Aufgaben und der Tagesplan müssen ihm wieder erinnernd vorgehalten werden. Das
SG hat bereits darauf hingewiesen, dass der Integrationshelfer lediglich vom Lehrer vorgegebene pädagogische Inhalte erläutert,
und dies eine eher einfach gelagerte Tätigkeit ist, die zwar einen pädagogischen Bezug hat, nicht jedoch eine eigenständige
pädagogische Leistung darstellt. Weiterhin bedarf der Kläger der körperlichen Unterstützung eines Integrationshelfers im Sportunterricht
wegen grobmotorischer Defizite und Koordinationsproblemen (ataktische Bewegungsstörung der Beine und Arme, Stolperneigung),
in praktischen Fächern und Unterrichtsteilen vorwiegend wegen seiner feinmotorischen Defizite (insbesondere mangelnde Fingerfertigkeit)
sowie bei der Kommunikation/sozialen Integration wegen seiner Sprachbehinderung (seine Sprache ist durch multiple Dyslalie
und einen Dysgrammatismus für Außenstehende kaum verständlich). Schließlich kann auch nicht außer Acht bleiben, dass nach
der fundierten Stellungnahme der Kinder- und Jungendpsychiaterin Dr. O. vom 10. März 2008 ein Unterstützungsbedarf nicht im
lernpädagogischen Sinn, sondern eher im sozialpädagogischen Sinn im Bereich der Impulssteuerung, Konfliktregulierung und Handlungsplanung
besteht.
Dass der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs 1 SGB XII dem streitigen Eingliederungshilfeanspruch des Klägers nicht entgegensteht, hat das SG in seinem angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt. Der Senat sieht insoweit gemäß §
136 Abs
3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Nachranggrundsatz und die Selbsthilfeobliegenheit verpflichten
den Kläger auch nicht wegen der Kosten für den Sozialhilfeträger zum Verzicht auf die schulrechtlich vorgesehene integrative
Beschulung, wobei die Förderschule insoweit keine seinen (integrativen) Beschulungsbedarf deckende Alternative bildet (vgl.
hierzu im einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03 - ZFSH/SGB 2003, 614, 616).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs
2 SGG besteht nicht.