Tatbestand
In der Sache geht es um die Frage, inwieweit der Kläger im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten geforderte Unterlagen beibringen muss. Vorab geht es auch darum, ob Klage und/oder Widerspruch zulässig
sind.
Der Kläger beantragte im Oktober 2009 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Im Zusammenhang mit diesem Leistungsantrag forderte der Beklagte (damals noch die ARGE L) ihn mit Schreiben vom 30.10.2009
auf, bis spätestens 16.11.2009 einen Schufa-Auszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und eine Rentabilitätsvorschau
in Bezug auf seine geplante Selbständigkeit vorzulegen. Er wurde aufgefordert, diese Unterlagen zu einem anberaumten Termin
bei dem Beklagten am 17.11.2009 mitzubringen.
Gegen diese Mitwirkungsaufforderung erhob der Kläger unter dem 04.11.2009 Widerspruch und begründete diesen damit, er sei
zur Vorlage der geforderten Unterlagen nicht verpflichtet, schon gar nicht ohne Kostenerstattung. Mit Widerspruchsbescheid
vom 26.08.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung, es handele sich bei dem Schreiben vom
30.10.2009 nicht um einen Verwaltungsakt.
Hiergegen hat der Kläger am 01.09.2010 Klage beim Sozialgericht in Köln erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, nicht ohne
Kostenerstattung zur Vorlage der geforderten Unterlagen verpflichtet zu sein. Im Übrigen hätten die angeforderten Unterlagen
keine entscheidungsrechtliche Relevanz.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Mit Gerichtsbescheid
vom 19.11.2010 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass diese unzulässig sei. Eine Anfechtungsklage
sei nur zulässig, wenn mit ihr die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werde. Da es sich bei dem Schreiben vom 30.10.2009
bereits mangels Regelungsgehaltes nicht um einen Verwaltungsakt handele, sei die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen
gewesen.
Gegen diesen ihm am 24.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.11.2010 eingegangene Berufung des Klägers.
Er meint, das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Hierzu reiche es nicht aus, formularmäßig
darauf hinzuweisen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es liege deshalb ein Anhörungsfehler vor,
denn es sei nicht auszuschließen, dass das Sozialgericht anders entschieden hätte, wenn er in einem mündlichen Termin seine
Sicht der Dinge hätte darstellen können. Das Sozialgericht habe insbesondere im Hinblick auf die Annahme bzw. Nichtannahme
eines Verwaltungsaktes die hierfür erforderliche Voraussetzung verkannt. Es werde angeregt, nach §
159 SGG die Angelegenheit an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Zum Verhandlungstermin am 01.02.2012 ist für den Kläger niemand erschienen. Seinem Vorbringen zufolge beantragt der Kläger
sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2010 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist vom Termin ordnungsgemäß benachrichtigt
worden. In der Benachrichtigung ist auf diese in §
126 SGG vorgesehene Möglichkeit, auch in seiner Abwesenheit zu entscheiden, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Dabei bestehen
allerdings Zweifel, ob das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, weil kein Verwaltungsakt vorliege.
Nach Ansicht des Senats trifft der Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes dahin,
dass der Widerspruch als unzulässig abzuweisen sei. Hierin ist eine Regelung zu sehen, die gerichtlich überprüft werden kann.
Der Senat geht daher von der Zulässigkeit der Klage aus.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Widerspruch mangels eines vorliegenden
Verwaltungsaktes unzulässig sei. Das Schreiben vom 30.10.2009 enthielt lediglich eine Aufforderung zur Mitwirkung und noch
keinen konkreten Regelungsinhalt. Der Senat nimmt gemäß §
153 Abs.
2 in Verbindung mit §
136 Abs.
3 SGG Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Ausführungen im Berufungsverfahren
geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
Soweit der Kläger rügt, das Sozialgericht hätte nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, so teilt der Senat diese
Ansicht nicht. Das Sozialgericht kann nach §
105 Abs.
1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Diesen Anforderungen
wird die Vorgehensweise des Sozialgerichts gerecht. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass das Gericht beabsichtigt,
durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Einen weiteren Inhalt braucht diese Mitteilung nicht aufzuweisen. Nach Auffassung auch
des Senats hat die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen, der Sachverhalt
war zudem geklärt. Das Sozialgericht durfte somit durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach §
159 SGG hat der Senat nicht für zweckmäßig angesehen. So hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, woran, wie oben
dargelegt, Zweifel bestehen. Nach §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Bei §
159 SGG handelt es sich um eine Kannvorschrift. Der Senat kann auch selbst in der Sache entscheiden. Da die Sache keine großen Schwierigkeiten
aufweist, hat es der Senat für geboten angesehen, auch im Sinne eines zügigen und prozessökonomischen Verhaltens, die Sache
zu entscheiden. Der Kläger hatte Gelegenheit, in der zweiten Instanz seine Ansichten darzulegen. Hiervon hat er durch seine
Abwesenheit im Termin keinen Gebrauch gemacht. Der Senat hat deshalb in der Sache selbst entschieden mit der Konsequenz, dass
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
183,
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in §
160 Abs.
2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.