Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Darlehnsrückforderung streitig.
Gegenüber dem am 00.06.2018 verstorbenen Ehegatten der Klägerin besteht eine Forderung i.H.v. 383,80 € aus einem bestandskräftigen
Bescheid, mit dem dem Ehegatten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens bewilligt worden waren. Die Klägerin haftet als Erbin dieser Darlehensrückforderung als Nachlassverbindlichkeit
(§
1967 BGB).
Den Antrag der Klägerin auf Erlass der Darlehensrückforderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2019 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2020 ab.
Mit Schreiben vom 29.01.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Klägerin damit einverstanden sei, dass zur Tilgung der Forderung i.H.v. 383,80 € bis zum 28.01.2021 keine
Zahlungen geleistet würden. Diese Entscheidung stelle keine Stundung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO dar.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse - Bezug einer Altersrente in Höhe von 230,33 €, einer
Witwenrente i.H.v. 430,55 € sowie aufstockenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII i.H.v. 249,97 € - dauerhaft nicht in der Lage sei, auf die Forderung zu zahlen. Die Forderung sei auch nicht vollstreckungsfähig.
Der Erlass der Forderung stelle die einzig rechtmäßige Entscheidung des Beklagten dar, sodass eine Ermessensreduzierung auf
Null vorliege. Die Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in regelmäßigen Abstände belaste sie stark.
Mit Urteil vom 03.12.2020 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 19.02.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2021 Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben.
Sie trägt vor, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Konstellation, dass ein Sozialleistungsschuldner
bei realistischer Betrachtungsweise die geschuldeten Sozialleistungen zeitlebens nicht werde zurückzahlen können, sei nicht
selten anzutreffen. Auf der einen Seite würden bei der beizutreibenden Einrichtung nur unnötige Kapazitäten gebunden und auf
der anderen Seite der Sozialleistungsschuldner unnötigerweise behelligt, was für den Sozialleistungsschuldner belastend sei.
Die von ihr bezogenen beiden Renten seien geringer als die Pfändungsfreigrenze, sodass sie zeitlebens den geschuldeten Betrag
nicht werde zurückzahlen können. Damit seien weitere Beitreibungsversuche von vornherein zum Scheitern verurteilt und verursachten
nur Kosten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).
1. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach §
145 Abs.
1 S. 1
SGG statthaft. Danach kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Das Sozialgericht
hat die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Ohne eine solche Zulassung ist die Berufung nicht statthaft, weil der
Wert des Beschwerdegegenstandes den nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG erforderlichen Wert von mehr als 750,00 € nicht erreicht. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.12.2019
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2020, mit dem die Beklagte den Erlass einer Darlehensrückforderung i.H.v.
383,80 € abgelehnt hat. Der Betrag von 750,00 € wird daher nicht überschritten.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung
des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden §
160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und
die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus
dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits
höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits
ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG, Beschlüsse vom 16.06.2021 - B 14 AS 13/21 B und vom 02.10.2015 - B 10 LW 2/15 ).
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erlass der Darlehensrückforderung bildet § 44 SGB II i.d.F. vom 13.05.2011 (BGBl I 850). Danach dürfen die Träger von Leistungen nach dem SGB II Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der Erlass einer Forderung betrifft
die Vollziehung einer Forderung. Er ist der endgültige materiell-rechtliche Verzicht auf den Anspruch und bewirkt dessen Erlöschen.
Die Regelung des § 44 SGB II ist der Vorschrift des§ 76 Abs.
2 Nr.
3 SGB IV nachgebildet (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 63; BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R). Nach §
76 Abs.
2 Nr.
3 SGB IV i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet
oder angerechnet werden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Anwendung der Vorschrift des§ 76 Abs. 2 Nr. 3
SGB IV die zu der Vorschrift des §
227 AO entwickelten Grundsätze zu beachten sind (BSG, Urteil vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 5/98 R). Dies gilt auch bei der Anwendung der Vorschrift des § 44 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R; Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 44 Rn. 9).
Eine Unbilligkeit des Forderungseinzugs i.S.d. § 44 SGB II kann danach sowohl auf sachlichen als auch auf persönlichen Gründen beruhen. Eine sachliche Unbilligkeit des Forderungseinzugs
liegt vor, wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand der Anspruchsnorm erfüllt, die Forderungseinziehung gleichwohl den Wertungen
des Gesetzes zuwiderliefe (BSG, Urteile vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R und vom 04.03.1999 -B 11/10 AL 5/98 R; BFH, Urteil vom 09.11.2017 - III R 10/16). Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst als typisch akzeptiert hat,
können deshalb keinen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen (Kemper, a.a.O. Rn. 12; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz,
SGB, 11/2004, § 44 SGB II Rn. 45 m.w.N.). Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bzw. ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen keine sachliche
Unbilligkeit der Beitreibung der Forderung (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2001 - X R 134/98; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 46).
Die Forderungsbeitreibung ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Schuldner erlasswürdig ist und die Forderungsbeitreibung
dessen persönliche wirtschaftliche Existenz gefährdet, d.h. wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken
würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr
bestritten werden kann. Dies setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners
konkret positiv auswirken kann. Lebt der Schuldner unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen,
die - weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen - eine Durchsetzung von Ansprüchen
aus dem Rechtsverhältnis zum Jobcenter ausschließen, kann ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht
mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Schuldner verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich
weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 07.09.2017
- X B 52/17 und Urteil vom 27.09.2001 - X R 134/98; BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88). Deshalb sind Personen, die im Bezug von (existenzsichernden) Leistungen nach dem SGB II stehen, nicht ohne weiteres Forderungen des Leistungsträgers zu erlassen, weil die Vorschrift des § 44 SGB II dann eines großen Teils ihres vorgesehenen Anwendungsbereichs beraubt wäre. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob stattdessen
eine Stundung und Niederschlagung der Forderung in Betracht kommt, weil ein vorübergehender Zahlungsaufschub ausreicht, um
den Interessen des Leistungsempfängers Rechnung zu tragen. Die Rechtsinstitute der Stundung oder der Niederschlagung stehen
zu dem Rechtsinstitut des Erlasses in einem Stufenverhältnis (vgl. Kemper, a.a.O., Rn. 15; siehe auch Hengelhaupt, a.a.O.,
Rn. 12). Ein Erlass kann angebracht sein, wenn ansonsten eine nachhaltige oder sogar irreversible Verschlechterung der Lebenssituation
des Leistungsempfängers zu befürchten wäre, z. B. wenn der Leistungsempfänger ansonsten durch die Schuldenlast demotiviert
würde und die Gefahr des sozialen Abgleitens bestünde (vgl. Wendtland in: Gagel, SGB II, 82. EL Juni 2021, I § 44 Rn. 8; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 47).
Entsprechend §
39 SGB I, §
54 Abs.
2 S. 2
SGG hat der Schuldner einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Art und Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Zu beachten
sind zudem die Interessen des Steuerzahlers, weil Einnahmen grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu erheben sind.
Nach § 44b Abs. 1 S. 2 SGB II i.d.F. vom 01.08.2016 (Gesetz vom 26.07.2016,BGBl I 1824) nimmt grundsätzlich die gemeinsame Einrichtung - vorliegend das
Jobcenter Herne - die Aufgaben der Träger der Leistungen nach dem SGB II(§ 6 Abs. 1 S. 1 SGB II) wahr. Zu diesen originären Aufgaben gehört auch die Aufgabe der Veränderung von Ansprüchen, also die Entscheidung über den
Erlass von Forderungen nach § 44 SGB II (BSG, Urteil vom 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R). Nach § 44b Abs. 4 S. 1 SGB II kann die gemeinsame Einrichtung aber einzelne Aufgaben auch durch die Träger - vorliegend die Beklagte - wahrnehmen lassen.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Beklagte als Träger vom Jobcenter Herne mit der Einziehung der Forderung
beauftragt worden ist. Mithin beruft sich die Beklagte auf eine Übertragung der Wahrnehmungszuständigkeit für die Entscheidung
über den Erlass von Forderungen des Jobcenter Herne nach § 44b Abs. 4 SGB II. Die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf einen Leistungsträger sind
höchstrichterlich geklärt. Eine Übertragung von Aufgaben setzt voraus, dass zwischen der gemeinsamen Einrichtung und dem Leistungsträger
eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung besteht betreffend den Umfang der Übertragung der Geschäfte sowie diese rechtsgeschäftliche
Vereinbarung auf einem Beschluss der Trägerversammlung nach§ 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 29.03.2017, BGBl I 626) beruht (vgl. BSG, Urteile vom 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R und vom 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R, siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2020 - L 14 AL 4/20, Revision anhängig unter B 14 AS 25/21 R) ist nicht die Beklagte, sondern das Jobcenter Herne für den Erlass des Widerspruchsbescheides sachlich zuständig gewesen
(§ 44b Abs. 4 SGB II i.V.m. § 90 S. 2 SGB X).
Die von der Klägerin (wohl) gesehene inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung begründet keine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung
liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die ein höheres Gericht
aufgestellt hat, sondern erst, wenn das Sozialgericht diesen Kriterien, wenn auch unter Umständen unbewusst, widersprochen,
also andere Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine
Abweichung (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2009 - B 8 SO 24/09 B). Eine Divergenz besteht somit nur, wenn das Sozialgericht einen tragenden abstrakten
Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B). Dies ist hier nicht der Fall.
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG nicht gegeben. Ein solcher wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig(§
145 Abs.
4 S. 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören dem in §
183 SGG genannten Personenkreis an, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger
nach §
56 SGB I klagen, sondern die Klägerin als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Funktion gegen die von der Beklagten
geltend gemachten Darlehensrückforderung zur Wehr setzt (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R). Eine Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts im erstinstanzlichen
Urteil ist dem Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die
Frage, ob einer der in§ 144 Abs. 2
SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt, der Senat entscheidet nicht in der Sache (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - B 1 KR 1/19 B m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 217/02).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a S. 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§
73 Abs.
1 S. 1
SGG,
114 ZPO geboten. Auf die obigen Gründe wird Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.