Tatbestand
Der Kläger zunächst die Barauszahlung von SGB II-Leistungen an seinem Wohnort, etwa durch Mitarbeiter des Ordnungsdienstes oder der Polizei. Daneben begehrt er die Klärung
zahlreicher weiterer Fragen.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger leistete vom 1.4.1986 bis zum 31.5.1998 Dienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit. In
dieser Zeit war er an Auslandseinsätzen beteiligt. Während eines Einsatzes im Oktober 1993 in Kambodscha wurde ein deutscher
Feldwebel im Verantwortungsbereich des Klägers niedergeschossen. Auf diesen Vorfall führt der Kläger eine posttraumatische
Belastungsstörung zurück und leitet daraus vielfältige Einschränkungen, auch bei seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
ab. Wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung war der Kläger in stationärer Behandlung vom 16.1.2007 bis zum 13.3.2007.
Der Kläger stritt und streitet in zahlreichen Verfahren darum, wie eine medizinische Begutachtung erfolgen kann. Er selbst
hält diese für erforderlich, sah sich in der Vergangenheit aber zugleich verpflichtet, zuvor eine Aussagegenehmigung wegen
der Details seiner Auslandseinsätze einzuholen (siehe etwa die Verfahren Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4790/11 - sowie LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 836/11 -). Wäre eine solche Untersuchung inzwischen erfolgt, wäre er entweder in Arbeit oder würde eine Pension der Bundeswehr erhalten.
Der Kläger steht bei der Beklagten laufend im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Vergangenheit wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Heiz- und die damit verbundenen Stromkosten
auf ein Girokonto der Mutter des Klägers und die Mietkosten direkt an den Vermieter überwiesen. Die Mutter des Klägers teilte
mit Schreiben vom 30.6.2020 mit, dass sie ihr Konto nicht mehr zur Verfügung stelle. Hintergrund war - nach den Ausführungen
in dem Schreiben - dass sie das Konto nur vor einer Zusage der Beklagten zur Verfügung gestellt habe, dass ihre Kontoauszüge
niemals angefordert würden. Dies sei allerdings im Februar 2020 durch die Beklagte geschehen. Sie bezog sich dabei auf ein
Schreiben der Beklagten vom 20.2.2020, gerichtet an den Kläger.
Mit Schreiben vom 3.7.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die bereits bewilligten SGB II-Leistungen vor Ort durch einen Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes hilfsweise durch Polizeibeamte am Auszahlungstag
in bar bereitzustellen. Er habe seit dem 27.2.2020 ein Hausverbot bei der Beklagten. Wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung
dürfe er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und "ohne qualifizierte Begleitperson" keine Wegstrecken über drei Kilometer
zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen. Wörtlich heißt es: "Aus den geschilderten Umständen beantrage ich deshalb, mir die
bereits bewilligten Leistungen hier vor Ort durch einen Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) der Stadt Herten
oder hilfsweise durch Polizeibeamte am Auszahlungstag in bar bereitzustellen. Alternativ wäre ich auch mit der Auszahlung
der Leistungen in der hier im Haus befindlichen Postfiliale einverstanden."
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 7.7.2020 auf, die Einrichtung eines Kontos bei einem Bankinstitut zu beantragen.
Sie setzte eine Frist bis zum 31.7.2020. In diesem Schreiben wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ohne Konto lediglich
die Möglichkeit bestehen würde, die Geldleistungen postbar in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu übermitteln.
Diese Zahlungsanweisung sei jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche der Leistungsempfänger tragen müsse. Dies gelte
allerdings nicht, wenn es dem Leistungsempfänger ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei, ein Konto einzurichten.
Der Kläger wandte schriftlich unter anderem ein, aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung könne er nicht die Räume
einer Bankfiliale aufsuchen, ohne dass es zu einem medizinischen Zwischenfall (Trigger) zum Nachteil seiner Person oder unbeteiligter
Dritter komme. Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihm nicht möglich, gewisse Räumlichkeiten gefahrlos aufzusuchen. Dies wüsste
die Beklagte, wenn er ihn selbst medizinisch-psychiatrisch untersucht hätte oder das medizinisch-psychiatrische Gutachten
aus seinem Klinikaufenthalt 2007 angefordert hätte. Mittlerweile habe - so der Kläger - das Bundesministerium für Verteidigung
das Gutachten teilweise zur Verschlusssache erklärt. Aufgrund des Kontenabrufsverfahrens der Beklagten habe er erfahren, dass
bei der Volksbank Ruhr-Mitte noch ein Sparbuch aus den 80er Jahren auf seinen Namen geführt werde. Da die Volksbank ihn in
den vergangenen 34 Jahren nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, habe er eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eingelegt. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht zumutbar, bei der Volksbank ein Konto zu eröffnen. Bei der Staatsanwaltschaft
Bochum habe er ein von ihm angezeigtes Ermittlungsverfahren gegen die Sparkasse wegen Verstößen gegen die Corona-Pandemieverordnung
eingeleitet. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht zumutbar, bei der Sparkasse ein Konto zu errichten. Im Umkreis von 3 km um
seinen Wohnort befänden sich nur Filialen der Volksbank und der Sparkasse. Da er wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung
Wegstrecken von mehr als 3 km nicht ohne qualifizierte Begleitpersonen zurücklegen könne, könne er auch kein Konto bei einem
anderen Kreditinstitut eröffnen.
Mit Änderungsbescheid vom 16.7.2020 änderte die Beklagte die Auszahlung der Leistungen von Regelleistung, Heizkosten sowie
Stromkostenzuschuss für den Zeitraum August 2020 bis Februar 2021 auf postbar in Form einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung
(PZzV).
Mit weiterem Bescheid vom 16.7.2020 setzte die Beklagte einen Kostenabzug von den Geldleistungen nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II fest in Höhe einer Grundgebühr von 2,10 EUR und einem variablen Aufschlag je nach Auszahlungshöhe, im Fall des Kläger im
Ergebnis 7,10 EUR. Eine Auszahlung in bar durch Polizei- oder Ordnungsbeamte sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 20.7.2020 legte der Kläger ausdrücklich "gegen den Änderungsbescheid [...] vom 16.7.2020 [...] zum Bescheid
vom 7.4.2020" Widerspruch ein. Er habe ausschließlich die Auszahlung in bar beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe nicht den
Nachweis erbracht, dass er mit einem Bankinstitut einen Kontovertrag abgeschlossen und ein Konto eröffnet habe. Die Einrichtung
eines Kontos sei ihm zumutbar. Der Kläger habe die Kosten der Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu tragen.
Der Kläger forderte die Bescheidung seines Widerspruchs.
Mit Mail vom 30.9.2020 teilte der Kläger mit, dass ihn der Scheck für Oktober 2020 noch nicht erreicht habe. Auch die Schecks
zuvor für die Monate August und September 2020 seien nicht rechtzeitig eingegangen. Briefpost erhalte er erst nachmittags.
Nach Auskunft der Postbank, über welche die Versendung der Schecks erfolgte ging der Scheck dem Kläger am 30.9. zu und wurde
am 5.10.2020 eingelöst; dem Beleg ist zu entnehmen, dass der Kläger seine Mutter am 30.9.2020 auf dem Scheck zur Einlösung
bevollmächtigt hat. Der Scheck vom 30.7.2020 wurde am 3.8.2020 eingelöst. Das Zugangsdatum lässt sich dem Belegabdruck in
der Verwaltungsakte nicht entnehmen.
Nach dem Vortrag des Klägers, ein Scheck habe ihn nicht rechtzeitig erreicht, veranlasste die Beklagte daraufhin die Stornierung
und die ausnahmsweise Ausstellung eines Barschecks.
Der Kläger hat 4.11.2020 Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
den Widerspruch vom 20.7.2020 gegen den Änderungsbescheid vom 16.7.2020 zu bescheiden.
Er beantragte zunächst schriftsätzlich sinngemäß,
1.
die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 20.7.2020 gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 16.7.2020 zum
Bescheid vom 7.4.2020 zu bescheiden,
2.
sollte die Beklagte behaupten, der Widerspruch wäre bereits von ihm beschieden worden, der Beklagten aufzugeben, den Nachweis
für den ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids und dessen Bekanntgabe nachzuweisen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, die Auszahlung in bar der bereits mit Bescheid vom 7.4.2020 bewilligten Leistungen jeweils zum
letzten Werktag des laufenden Monats für den nächsten Monat am Wohnsitz vorzunehmen,
4.
die Beklagte zu einer Schadensersatzleistung zu verurteilen, die sich aus dem nicht zeitgerechten Zugang der Leistungsschecks
zur Verrechnung mit den Leistungen für die Monate August und Oktober ergeben,
5.
sollte die Beklagte behaupten, die Leistungsschecks zur Verrechnung wären jeweils am letzten Banktag des laufenden Monats
für den Folgemonat zugestellt worden, der Beklagten aufzugeben, den Zugang nachzuweisen,
6.
sollte die Beklagte behaupten, die Leistungsschecks zur Verrechnung für die Monate August und Oktober wären am letzten Banktag
der Monate Juli und September eingelöst worden, der Beklagten aufzugeben, diese Behauptung durch schriftliche Originaldokumente
der Postbank AG nachzuweisen,
7.
sollte die Beklagte den Nachweis nach Punkt 5 und 6 der Klage nicht erbringen können, die Feststellung zu treffen, dass die
Handlungsweise des Beklagten seine Grundrechte auf ein menschenwürdiges Dasein und die körperliche Unversehrtheit verletzt
habe,
8.
sollte das Gericht die Feststellung nach Punkt 5 und 6 der Klage treffen, die Beklagte zu einem Schmerzensgeld i. H. v. 300
€ für jeden Monat der durch die Beklagte begangenen Grundrechtsverletzung zu verurteilen,
9.
sollte das Gericht die Feststellungen nach Punkt 5 und 6 der Klage betreffen, die Beklagte zu Schadensersatz in Höhe der notwendigen
Kosten für Therapien und medizinische Hilfsmittel für seine Person zu verurteilen, um die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes
zu erreichen, wie er vor der Grundrechtsverletzung bestand.
Im Rahmen des Klageverfahrens übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid am 11.11.2020 noch einmal per Postzustellungsurkunde.
Der Kläger wies darauf hin, dass er zunächst ein Schreiben für einen anderen Leistungsempfänger erhalten habe. Den Widerspruchsbescheid
habe er im Ergebnis am 4.1.2021 erhalten. Seine Klageanträge zu 1 und 2 erhielt der Kläger darauf nicht aufrecht. Zugleich
äußerte er die Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Den Klageantrag zu 3
änderte er dahingehend ab, die Auszahlung der bewilligten Leistung im Barscheck-Verfahren vorzunehmen.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 8.6.2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der
Kläger hat mit Schriftsätzen vom 13.6., 30.6. und 5.7.2021 ausführlich Stellung genommen. Er habe ausführlich nachgewiesen,
dass ihm die Einrichtung eines Kontos nicht möglich sei. Zudem handele es sich bei der Zahlungsanweisung zur Verrechnung nicht
um ein gesetzliches Zahlungsmittel, das einzige zulässige Zahlungsmittel seien Banknoten. Für sonstige Zahlungsmittel bestehe
keine Annahmepflicht. Unter anderem beantragte er mündliche Verhandlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.7.2021 wies das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage ab. Gegen den ihm am 20.7.2021 zugestellten
Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.8.2021 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt und zugleich
einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Er hat eine Beschwerde nach Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention bei dem Landessozialgericht eingelegt. Er hat sinngemäß die folgenden Anträge angekündigt:
1.
mündlich zu verhandeln,
2.
die Feststellung, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen und die Handlungen des Kammervorsitzenden seine
Rechte nach Art.
101 GG verletzt haben,
3.
die Feststellung, dass die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt-
4.
die Feststellung, dass die Vorschrift des §
105 SGG gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verstößt,
5.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm die laufenden Leistungen nach dem SGB II in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 SGB II in bar auszuzahlen,
6.
die rückwirkende Feststellung, dass die Berufungsbeklagte die laufenden Leistungen seit August 2020 rechtswidrig per Zahlungsanweisung
zur Verrechnung ausbezahlt und monatliche Gebühren zu Unrecht in Abzug gebracht hat,
7.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die zu Unrecht in Abzug gebrachten Gebühren zuzüglich Zinsen auszubezahlen,
8.
die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Kosten für das Verfahren zu tragen
9.
Verweisung der Klageanträge 4-8 an das Gericht, das nach Meinung des Berufungsgerichts dafür zuständig ist
10.
hilfsweise einen Verweisungsbeschluss in Übereinstimmung mit der Vorschrift des §
17a Abs.
2 GVG.
Er könne nicht nachvollziehen, dass das Sozialgericht in dem Gerichtsbescheid eine Teilverweisung abgelehnt habe. In seinem
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, (Az. 15 K 4309/20) seien Klageanträge abgetrennt und mit Verweisungsbeschluss an das Landgericht Bochum verwiesen worden. Ihm werde das Recht
auf den gesetzlichen Richter eines Zivilgerichts verwehrt.
Die Regelung zum Gerichtsbescheid im
Sozialgerichtsgesetz verstoße gegen sein Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, da der Gerichtsbescheid nach §
105 SGG nicht öffentlich bekannt gegeben werde.
Er habe bereits vor der erstmaligen Antragstellung bei der Beklagten im Jahr 2006 über kein eigenes Konto verfügt. Grund sei,
dass er kein Konto haben möchte. Er möchte sein Leben ausschließlich mit Bargeld führen. Nachdem er keine Versorgungsbezüge
des Bundes mehr erhalte, habe er im Jahr 2001 sein Konto aufgelöst. § 42 SGB II lasse sich keine Pflicht entnehmen, ein Konto zu eröffnen. Das für eine Scheckauszahlung in Abzug zu bringenden Entgelt i.
H. v. 2,10 zuzüglich weiteren Gebühren stehe in keinem Verhältnis zu den üblichen Kontoführungsgebühren.
§ 42 Abs. 3 SGB II enthalte keine Aussage darüber, in welcher Form Geld an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten übermittelt
werden könne. Gerichte, außer das Bundesverfassungsgericht, könnten Gesetze nicht ändern. Zudem weist er darauf hin, dass
er am 2.7.2021 einen Barscheck der Sparkasse Vest Recklinghausen erhalten habe. Damit sei der Beleg erbracht, dass die Auffassung
der Beklagten, es seien ausschließlich Postbarschecks ZzV möglich, nicht richtig sei. Postbarschecks seien nur in wenigen
Filialen einzureichen; es handele sich nicht mehr um eine Behörde mit dem dichten Filialnetz der damaligen Deutschen Bundespost.
Bei der Postfiliale in Herten sei eine Einlösung seit dem 1.8.2021 nicht mehr möglich, die nächste Möglichkeit für ihn sei
die Filiale in Gelsenkirchen. Er verfüge über kein Kraftfahrzeug und könne aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung
keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf rechtskräftige Urteile des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hingewiesen, aus denen - seiner Auffassung
nach - hervorgehe, dass er aufgrund seiner Erkrankung nur zu bestimmten Zeiten die Wohnung verlassen könne, um z.B. eine Bankfiliale
aufzusuchen. Offensichtlich habe das Sozialgericht diese Urteile nicht eingesehen. Diese Urteile hätten Bindungswirkung.
Der Kläger beantragt,
1.
die Feststellung, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen und die Handlungen des Kammervorsitzenden seine
Rechte nach Art.
101 GG verletzt haben,
2.
die Feststellung, dass die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt,
3.
die Feststellung, dass die Vorschrift des §
105 SGG gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verstößt,
4.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm die laufenden Leistungen nach dem SGB II in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 SGB II in bar auszuzahlen,
5.
die rückwirkende Feststellung, dass die Berufungsbeklagte die laufenden Leistungen seit August 2020 rechtswidrig per Zahlungsanweisung
zur Verrechnung ausbezahlt und monatliche Gebühren zu Unrecht in Abzug gebracht hat,
6.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die zu Unrecht in Abzug gebrachten Gebühren zuzüglich Zinsen auszubezahlen,
7.
die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Kosten für das Verfahren zu tragen,
8.
Verweisung der Klageanträge 4-8 an das Gericht, das nach Meinung des Berufungsgerichts dafür zuständig ist,
9.
hilfsweise einen Verweisungsbeschluss in Übereinstimmung mit der Vorschrift des §
17a Abs.
2 GVG.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zum Teil unzulässig, im Übrigen in der Sache nicht begründet.
1) Die Berufung ist statthaft. Nach §
105 Abs.
2 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig
wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt
werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
Satz 3 findet allerdings keine Anwendung, wenn die Berufung - wie hier - zulässig ist. Die Berufung betrifft hier nicht ausschließlich
eine Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so dass es auf
den Berufungsstreitwert nach §
144 Abs.
1 SGG nicht ankommt.
Die Berufung ist nur zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
a) Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts leidet nicht etwa deshalb an einem im Berufungsverfahren zu einer Aufhebung führenden
Fehler, weil die Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren vor Ablauf der sog. Wartepflicht (§
47 ZPO) entschieden hat. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann zwar dann bestehen, wenn ein abgelehnter Richter vor der Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch Handlungen vornimmt, die nicht von §
47 Abs.
1 ZPO umfasst sind. Nach §
60 Abs.
1 SGG i. V. m. §
47 Abs.
1 ZPO dürfen abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.
Der Erlass eines Gerichtsbescheids fällt nicht unter diese unaufschiebbaren Handlungen. Der Kläger ist im Ergebnis mit dem
Beweis belastet, dass er ein Ablehnungsgesuch gestellt hat, welches zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides noch
nicht erledigt war. Der Kläger beruft sich darauf, am 24.6.2020 ein Ablehnungsgesuch gestellt zu haben, welches noch nicht
entscheiden sei, und am 28.8.2020 lediglich erinnert zu haben; allein über die Erinnerung sei durch das Sozialgericht am 10.9.2020
entschieden worden. Diese Betrachtung fasst die Entscheidung des Sozialgerichts allerdings zu eng. Das Sozialgericht hat unter
dem Aktenzeichen S 38 AS 276/20 AB keinesfalls ausschließlich über den - nach Auffassung des Klägers nicht gestellten - Antrag vom 28.8.2020 entschieden,
sondern über das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren S 38 AS 988/20 insgesamt. Der Beschluss nimmt lediglich auf die Begründung in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.8.2020 Bezug. Das dürfte
dem Ansinnen des Klägers entsprechen, denn er selbst steht auf dem Standpunkt, er habe am 28.8.2020 keinen neuen Antrag gestellt,
sondern lediglich erinnert und die Begründung wiederholt. Über das Ablehnungsgesuch wurde daher rechtzeitig vor Erlass des
Gerichtsbescheides entschieden.
Darüber hinaus hat der Kläger lediglich belegt, dass er am 24.6.2020 12 Seiten an das Sozialgericht gefaxt hat; zu dem Inhalt
ist aber keinerlei Beleg erbracht.
b) Das Sozialgericht durfte auch durch Gerichtsbescheid entscheiden. Nach §
105 Abs.
1 Satz 3
SGG sind die Beteiligten vorher zu hören; die Entscheidung bedarf nicht der Zustimmung der Beteiligten (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGG, §
105 (Stand: 27.09.2021), Rn. 40). Inhaltlich hat der Kläger sich innerhalb der Äußerungsfrist umfassend geäußert und auch keinen
Antrag auf Fristverlängerung gestellt (siehe zur dieser Möglichkeit etwa Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
105 (Stand: 27.09.2021), Rn. 66).
Das konkrete, auf der Vorschrift des §
105 SGG beruhende Verfahren verletzt den Kläger auch im Übrigen nicht in seinen Rechten (Klageantrag zu 3). Zur Bindung an Gesetz
und Recht (Art
20 Abs.
3 GG) gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR gilt im Range eines förmlichen Bundesgesetzes (dazu BSG, 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - Rn. 8). Daraus ergibt sich zwar das Recht auf eine mündliche Verhandlung in dem - als Gesamtheit zu betrachtenden - gerichtlichen
Verfahren, nicht aber das Recht auf eine mündliche Verhandlung in jeder Instanz (siehe zum Gesamten etwa Meyer-Ladewig / Harrendorf
/ König, EMRK, 2017, Art. 6 Rn. 173 f.). Dem tragen die Regelungen in §
105 Abs. 2,
153 Abs.
4 SGG Rechnung und dies ist im Übrigen bei der richterlichen Ermessensausübung zu beachten. Da in dem erstinstanzlichen Verfahren
keine mündliche Verhandlung stattfand, fand diese in der Berufungsinstanz statt. Der Kläger ist daher in seinem Recht auf
fairen und effektiven Rechtsschutz nicht beeinträchtigt.
c) Den Antrag zu 4 aus dem Berufungsverfahren legt der Senat dahingehend aus, dass der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.7.2021 zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
16.7.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2020 zu verpflichten, ihm die bewilligten Leistungen in bar oder
mittels eines Barschecks auszuzahlen.
Diese Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 16.7.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.8.2020 ist unbegründet. Die Beklagte hat die Form der Leistungsgewährung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum
rechtmäßig auf das Verfahren Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)umgestellt.
Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden Geldleistungen nach diesem Buch auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Ein solches
besitzt der Kläger nicht. Satz 2 trifft allein eine Regelung über die Kostentragung und setzt die Möglichkeit der Übermittlung
an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten voraus. Die Einzelheiten sind nicht unumstritten. Gute
Gründe sprechen dafür, dass es sich allein wegen der Kosten um eine Ausnahme zu der generellen Regelung in §
47 SGB I handelt, die zudem um die Übermittlung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ergänzt wird (so auch Hengelhaupt in: Hauck/Noftz,
SGB II, Stand 12/16, § 42 Rn. 146) Dann wären Geldleistungen, wenn der Empfänger es verlangt, an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln.
Entsprechend wird überwiegend ein Recht bejaht, eine andere Art der Übermittlung als eine Überweisung zu wählen (Löcken, in:
Eicher/Luik/Harich, 2021, SGB II § 42 Rn. 47; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 42 (Stand: 01.09.2021), Rn. 77 mit unfangreichen Nachweisen; SG Gießen, 30.3.2009 - S 29 AS 801/06 -, Rn. 17). Die Ausgestaltung der Übermittlung soll aber im Ermessen der Behörde stehen (Löcken, a.a.O.; mglw. noch einschränkender
Burkiczak a.a.O.: "Er [der Leistungsempfänger] kann allerdings nicht bestimmen, in welcher anderen Weise die Leistung zur
Auszahlung gelangen soll."; offenlassend LSG Berlin-Brandenburg, 1.6.2016 - L 25 AS 735/16 B PKH -, Rn. 6). Nach überwiegender Auffassung erfolgt die Übermittlung der Geldleistung durch Zustellung entweder als Zahlungsanweisung
zur Postbarzahlung oder einer Zahlungsanweisung zur unbaren Verrechnung (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 12/16, § 42 Rn. 153 mit Nachweisen). Nach wohl mehrheitlicher Auffassung können im Ausnahmefall auch Barauszahlungen vorgenommen werden;
die - vom Kläger ursprünglich begehrte - Auszahlung an der Wohnungstür durch einen Geldbotendienst kann allenfalls in Sonderfällen
beansprucht werden, weil das Gesetz nur die Übermittlung an den Wohnsitz, also den Wohnort vorschreibt (siehe die Nachweise
bei Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 12/16, § 42 Rn. 154 ff.). Der Kläger hingegen scheint unter Wohnsitz nicht die politische Gemeinde, sondern seine Wohnung zu verstehen.
Diese Auffassung ist allerdings unzutreffend.
Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Leistungen "postbar" in dem Verfahren ZzV zu übermitteln, erfolgte ermessensfehlerfrei.
Der hier im Streit stehende Änderungsbescheid traf allein Regelungen für den Zeitraum August 2020 bis Februar 2021.
Grundsätzlich ist bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des geltend
gemachten Anspruchs der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. bspw. BSG vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R, Rn. 24; vom 14.07.1993 - 6 RKa 71/91, Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen, die während der Rechtshängigkeit der Verpflichtungsklage eintreten, sind zu beachten.
Bei Prüfung von Ermessensentscheidungen ist hingegen immer auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen,
weil anderenfalls das Gericht unzulässig sein Ermessen an die Stelle der Behörde setzen würde (BVerwG vom 27.03.2019 - 6 C 2/18, Rn. 10; Bieresborn in: Roos/Wahrendorf,
SGG, 1. Aufl. 2014, §
54 Rn. 161; Böttiger in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl. 2014, §
54 Rn. 98; Groß/Castendiek in: Lüdtke/Berchtold,
SGG, 5. Aufl. 2017, §
54 Rn. 72).
Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Januar 2021 war auch nach Angaben des Klägers
selbst noch in der Postbankfiliale in Herten, in unmittelbarer Nähe zu der Zweigstelle des JobCenters in Herten, eine Postbar-Auszahlung
möglich - und wurde im Übrigen von dem Kläger bzw. dessen Vertreterin genutzt. Der Kläger selbst hat am 3.7.2020 bei der Beklagten
beantragt, - hilfsweise - die Leistungen in der im Haus befindlichen Postfiliale auszuzahlen - mithin genau das, was die Beklagte
mit dem Verfahren PZzV veranlasst hat.
Der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - nach eigenen Angaben - aufgrund
der posttraumatischen Belastungsstörung Bankräume zu den normalen Öffnungszeiten nicht betreten könne. Selbst wenn man dies
unterstellt - der Kläger selbst trägt dazu widersprüchlich vor - steht dies dem Verfahren postbar ZzV nicht entgegen, weil
die Einlösung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann, wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte hat daher in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die laufenden Leistungen nach dem SGB II in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II in bar ausgezahlt.
Dass die Beklagte ausnahmsweise von dem Barscheck-Verfahren Gebrauch gemacht hat, mag im konkreten Einzelfall die richtige
Ermessensentscheidung gewesen sein. Das Ermessen der Beklagten ist aber dadurch nicht auch für die regelmäßige Leistungserbringung
auf das Barscheck-Verfahren reduziert. Das Gesetz sieht für den Regelfall die "Übermittlung" der Geldleistung vor. Insbesondere
die Übersendung von Barschecks, aber auch die Aushändigung ist mit einer erheblichen Sicherheitsrisiko verbunden, denn der
Barscheck ist durch jeden Einreicher, der diesen in den Händen hält, einzulösen, ohne dass eine Rückverfolgung möglich ist.
Dieses Verfahren ist daher für eine dauerhafte "bare" Leistungserbringung gegenüber dem Postbar-Verfahren mit erheblichen
Nachteilen behaftet.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier allein streitgegenständliche Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II gegen Verfassungsrecht verstoßen könnte (Klageantrag zu 2). Er weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der
Kläger selbst die Auszahlung in der Postfiliale in unmittelbarer Nähe zu der Zweigstelle des Beklagten beantragte.
d) Der Senat musste sich nicht mit der Frage befassen, ob es dem Kläger nicht möglich war, ein Konto einzurichten. Dies ist
für die Kostentragung nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB II entscheidend. Die Kostentragung war aber nicht Regelungsgegenstandes des hier allein streitgegenständlichen und von dem Kläger
exakt so bezeichneten "Änderungsbescheid [...] vom 16.7.2020 [...] zum Bescheid vom 7.4.2020". Widerspruch gegen das weitere
Schreiben vom 16.7.2020, mit welchem die Beklagte die Kostentragungspfllicht dem Grunde nach festgestellt hat, hat der - in
sprachlichen Feinheiten ausgesprochen exakte - Kläger nicht erhoben. Der Antrag zu 6, die Berufungsbeklagte zu verurteilen,
die zu Unrecht in Abzug gebrachten Gebühren zuzüglich Zinsen auszubezahlen, ist daher mangels Vorverfahrens unzulässig, die
Berufung unbegründet.
e) Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 5 die Feststellung begehrt, dass die Berufungsbeklagte die laufenden Leistungen
seit August 2020 rechtswidrig per Zahlungsanweisung zur Verrechnung ausbezahlt und monatliche Gebühren zu Unrecht in Abzug
gebracht hat, ist dieser Antrag unzulässig, da er erstmals im Berufungsverfahren gestellt wird und der Beklagte sich auf diese
Klageänderung nicht eingelassen hat (§
153 i. V. m. §
99 SGG). Darüber hinaus wäre ein solcher Feststellungsantrag nachrangig gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage, die hier
nicht nur möglich, sondern tatsächlich erhoben worden.
f) Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch durch den gesetzlichen Richter (Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG) ergangen. Durch die Entscheidung ist dem Kläger auch der gesetzliche Richter nicht entzogen; der Rechtsweg zu den Zivil-
oder Verwaltungsgerichten steht dem Kläger weiterhin offen. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen oben unter
a).
g) Seine Anträge aus dem erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht
wiederholt, so dass darüber nicht zu entscheiden war.
h) Die Prozesshandlungen des Beklagten beschränkten sich in dem Berufungsverfahren auf die Stellung des Antrags auf Zurückweisung
der Berufung. Die Vertreterin der Beklagten berief sich zutreffend auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.
Eine Durchschrift wurde dem Kläger mit dem Sitzungsprotokoll übersandt.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
4) Gründe, im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.