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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016 - 2 AS 11/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Begleichung von Mietschulden Voraussetzungen für die begehrte Übernahme der Mietschulden
Eine Schuldenübernahme ist nicht gerechtfertigt, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und damit eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 04.01.2016 S 4 AS 3056/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.01.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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