Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem das Sozialgericht (SG) die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgelehnt hat.
Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 08.11.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2016 ab. Am selben Tag stellte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem SG Köln (S 20 AS 4512/16 ER) und legte ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten unter dem 07.12.2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein.
Am 15. und 20.12.2016 fanden Vorsprachen der Klägerin bei dem Beklagten statt, bei denen die Klägerin auch weitere Unterlagen
einreichte. Mit Bescheid vom 30.12.2016 bewilligte der Beklagte Leistungen ab dem 15.12.2016. Mit Bescheid vom 10.08.2017
bewilligte er der Klägerin darlehensweise Leistungen auch für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 30.11.2016, mit weiterem Bescheid
vom 10.08.2017 Leistungen als Zuschuss ab dem 01.12.2016. Mit Abhilfebescheid vom selben Tag hob er zudem den ablehnenden
Bescheid vom 25.11.2016 auf und erklärte darin, dem Widerspruch sei in vollem Umfang abgeholfen. Die im Widerspruchsverfahren
entstandenen Kosten könnten nicht erstattet werden, da sie nicht notwendig gewesen seien. Die für die Bewilligung erforderlichen
Unterlagen seien erst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nachgereicht worden. Erst aufgrund der nachgeholten
Mitwirkung habe über die Bewilligung der Leistung entschieden werden können. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis,
dass gegen die Kostenentscheidung der Widerspruch zulässig sei. Das Verfahren S 20 AS 4512/16 ER erklärte die Klägerin für erledigt.
Den Widerspruch der Klägerin vom 30.08.2017 gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 10.08.2017 verwarf der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23.03.2020 als unzulässig und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen
Aufwendungen nicht erstattet werden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, wenn im Fall einer abhelfenden Entscheidung
bzw. der Stattgabe eines Widerspruchs der Widerspruchsführer erstmals durch eine für ihn negative Kostengrundentscheidung
belastet werde, es vor Erhebung einer Klage gegen diese Kostengrundentscheidung keines Vorverfahrens bedürfe. Die Entscheidung
über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten sei Teil dieser Kostenentscheidung. Dass sich vorliegend die Rechtsbehelfsbelehrung
auf die Einlegung eines Widerspruchs beziehe, habe lediglich zur Folge, dass für die Erhebung der Klage gegen die Kostenentscheidung
die Jahresfrist gelte.
Die Klägerin hat am 09.04.2020 Klage vor dem SG erhoben und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte behaupte, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten
nicht notwendig gewesen sei. Einen Ablehnungsbescheid in die Welt zu setzen, ohne jegliches Ermessen auszuüben, sei kein rechtmäßiges
Verwaltungshandeln. Dies sei ein Ausdruck einer gewissen Willkür, so dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen
habe. Der Bescheid vom 25.11.2016 habe komplett neben der Sache gelegen. Der Widerspruch dagegen sei von Anfang an begründet
gewesen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 10.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2020 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Vorverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.11.2016 dem Grunde nach
zu übernehmen, da die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten notwendig und erforderlich gewesen sei.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung gewesen, dass die Ablehnung der Kostentragung rechtmäßig erfolgt sei, weil der Widerspruch gegen den
ablehnenden Bescheid erfolglos geblieben sei. Die Abhilfe sei nicht aufgrund des Widerspruchs erfolgt, sondern aufgrund der
erst während des laufenden Widerspruchsverfahrens nachgeholten Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Klägerin.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2020 die Klage abgewiesen und den angefochtenen Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig angesehen.
Zwar sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte habe aber dem Widerspruch
im Ergebnis zu Recht nicht abgeholfen, weil der Widerspruch nicht begründet gewesen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch
darauf, dass der Beklagte die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.11.2016 trage. Die
Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X lägen nicht vor. Es finde keine Kostenerstattung statt, wenn der Widerspruchsführer zwar im Widerspruchsverfahren ein für
ihn günstiges Ergebnis erziele, dies aber nur darauf zurückzuführen sei, dass er während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung
nachhole, die er bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids pflichtwidrig unterlassen habe. Hierzu hat das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R, verwiesen. Eine solche nachgeholte Mitwirkung sei im vorliegenden Fall gegeben. Das SG hat die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung darüber informiert, dass der Gerichtsbescheid nur dann mit der Berufung angefochten
werden könne, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) zugelassen werde.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 30.12.2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 07.01.2021 Beschwerde wegen der Nichtzulassung
der Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Gerichtsbescheid enthalte mehrere Fehler. Zum einen seien die Ausführungen,
dass der Widerspruch nicht erfolgreich und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei, nicht
dem Sachverhalt entsprechend festgestellt worden. Zum anderen seien die Ausführungen zur Zurückweisung des Widerspruchs gegen
den Abhilfebescheid mit negativer Kostenentscheidung als unzulässig nicht zutreffend. Zudem sei die Frage aufzuwerfen, ob
die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides richtig sei. Es gehe im vorliegenden Fall um zwei Widerspruchsverfahren.
Das Gericht sei verpflichtet gewesen, in der Kostenentscheidung den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu berücksichtigen.
Das SG vertrete die Auffassung, dass im vorliegenden Fall durch die Nachholung der Mitwirkung der Klägerin die Leistungen von dem
Beklagten gewährt worden seien. Diese Entscheidung sei nicht zutreffend, sie verkenne den unstreitigen Sachverhalt. Zur weiteren
Begründung trägt die Klägerin (erneut) zum Sachverhalt vor und ist der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig
gewesen, ohne Anhörung und zu spät ergangen sei. Zudem trägt sie vor, dass die Entscheidung des Beklagten, dass der Widerspruch
zwar erfolgreich sei, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten allerdings als nicht notwendig angesehen werde, nicht nachvollziehbar
sei und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ansatzweise im Einklang stehe. Zur Frage der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten
verweist sie auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. NVwZ-RR 2004, Seite 5 f.) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; vom 11.03.2009, 1 BvR 1517/09; sowie vom 24.03.2011, 1 BvR 1737/10). Sie ist weiter der Auffassung, die Entscheidung des Beklagten, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, stehe in
diametralem Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 17.10.2006,B 5 RJ 66/04 R. Es liege eine doppelte Benachteiligung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in der Entscheidung des SG. Die Entscheidung des SG weiche in mehrfacher Hinsicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Dies gelte sowohl für die Tatsache, dass die
Gewährung von Leistungen auf "nachgeholten Fakten" beruhe, was nicht zutreffend sei. Die Entscheidung stehe nicht im Einklang
mit dem Gesetz - § 63 SGB X - und auch nicht mit der Rechtsprechung des BSG, dass dann, wenn ein Widerspruch erfolgreich ist, die Kosten nach § 63 SGB X übernommen werden müssten. Dies folge aus dem Wortlaut des Gesetzes. Bezüglich der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig
verstoße die Entscheidung des Beklagten gegen die Rechtsprechung des BSG. Nach der Entscheidung des BSG, B 14 AS 68/12 R, sei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg habe, es sei bei der Kostenentscheidung lediglich eine formale
Betrachtungsweise maßgebend.
Der Beklagte ist der Auffassung, ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liege nicht vor. Der Gerichtsbescheid des SG weiche nicht von einer Entscheidung des LSG des BSG oder des BVerfG ab. Es liege kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten sowie die Akte des SG Köln zum Verfahren S 20 AS 4512/16 ER verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, soweit eine Abweichung von einer Entscheidung
des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG geltend gemacht wird, insofern aber unbegründet.
Soweit Mängel in der Tatsachenfeststellung gerügt werden, ist die Beschwerde unzulässig.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung so zu verstehen
sein sollte, dass Mängel in der Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Insoweit ist das SG das sachnähere Gericht und der Antrag auf mündliche Verhandlung der richtige Rechtsbehelf, um Verfahrensfehler zu beheben
(Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 13. Auflage 2020, §
145 Rn. 3c).
b) Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Gegen den Gerichtsbescheid kann
gemäß §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG das Rechtsmittel eingelegt werden, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Gemäß §
145 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt
(§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Streitgegenstand ist die Entscheidung des Beklagten, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht zu übernehmen und die
Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nicht als notwendig anzusehen. Über den letztgenannten Gesichtspunkt hat der Beklagte
im Widerspruchsbescheid eine Entscheidung getroffen. Gegenstand der Entscheidung des SG ist die gesamte Kostenentscheidung durch den Bescheid vom 10.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2020
gewesen. Der Bescheid über die Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X ist Verwaltungsakt im Sinne des§ 144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist zwar nicht durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Klageantrag beziffert.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist aber auf eine bezifferbare Leistung, nämlich die Kosten des Vorverfahrens, die auch durch
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind, gerichtet. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin kann anhand
der Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geschätzt oder überschlägig berechnet werden und unterschreitet danach die Grenze von 750 € deutlich. Einschlägig ist für
die von einem Rechtsanwalt in Rechnung zu stellenden Gebühren und Auslagen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 zu§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (VV). Für das Widerspruchsverfahren kann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG und die Auslagenpauschale gemäßNr. 7007 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG geltend machen. Selbst wenn vorliegend bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist (hier:
300 €), was wegen der in Nr. 2302 VV RVG geltenden Kappungsgrenze zumindest zweifelhaft ist, liegt die Vergütungsforderung gegen die Klägerin, die als notwendige
Kosten zu übernehmen wären, deutlich unter 750 € (300 € + 20 € = 320 €, zzgl. Umsatzsteuer, also 380,80 €). Dass darüber hinaus
Kosten durch das Widerspruchsverfahren entstanden sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin im Hinblick
auf den Beschwerdewert auf die Kosten des Widerspruchverfahrens gegen den Kostenbescheid vom 10.08.2017 abstellt, sind diese
von der Kostenentscheidung des SG nach§ 193
SGG umfasst. Insofern ist die Berufung gemäß §
144 Abs.
4 SGG ausgeschlossen und der Wert nicht in den Wert des Beschwerdegegenstands gemäß §
144 Abs.
1 S. 1
SGG einzubeziehen.
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
105 Abs.
2 Satz 1, §
145 SGG auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich und damit frist- und formgerecht eingelegt.
c) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil oder der Gerichtsbescheid
von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.
2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
aa) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 144 Abs. 2 Nr. 1
SGG.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (Beschluss des erkennenden Senats vom
29.08.2019, L 6 AS 1953/18 NZB). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage hat die Klägerin nicht genannt, sie ist auch aus der Entscheidung des SG und aus dem bisherigen Beteiligtenvortrag nicht ersichtlich.
bb) Der Berufungszulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG ist ebenfalls nicht erfüllt, weil der Gerichtsbescheid nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung (Divergenz) im Sinne
des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegt vor, wenn ein SG in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz eines
der genannten Gerichte aufgestellt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2021, L 7 AS 587/21 NZB, juris Rn. 12, mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 05.10.2010, B 8 SO 61/10 B). Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des SG nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen,
also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Ein Rechtsirrtum im Einzelfall, zum Beispiel
Missverstehen oder Verkennen eines Rechtssatzes, fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer
Rechtsfrage, begründet keine Divergenz (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 13. Auflage 2020,§
160 Rn. 14 m.w.N.).
Eine Abweichung in diesem Sinne liegt hier nicht vor.
Das SG hat sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des BSG vom 25.03.2004,B 12 KR 1/03 R, bezogen. Es hat dem dort formulierten Rechtssatz zur Frage der Kostenerstattung in Fällen, in denen ein günstiges Ergebnis
nur auf nachgeholte, zuvor pflichtwidrig unterlassene Handlungen zurückzuführen ist, nicht widersprochen, sondern diesen Rechtssatz
angewendet und keine davon abweichenden Maßstäbe entwickelt.
Soweit die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 68/12 R, hinweist, liegt ebenfalls keine Divergenz vor. Das SG hat auf den für den hier streitgegenständlichen Fall nicht einschlägigen Rechtssatz zur Zulässigkeit der unmittelbaren Klage,
wenn über die Kosten (erstmals) im Widerspruchsbescheid entschieden worden ist, hingewiesen und sodann - in Übereinstimmung
mit der Auffassung der Klägerin - die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid bejaht
und damit keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der Umstand, dass es weitere Aussagen aus diesem Urteil (insbesondere
die unter Rn. 21) bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht herangezogen hat - sondern,
wie gezeigt, das Urteil des BSG vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R -, begründet keine Divergenz. Das SG hat auch damit keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Denn das in dem Urteil des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 68/12, juris Rn. 21, dargelegte Erfolgsprinzip lässt Ausnahmen für Fälle zu, in denen - wie hier vom SG angenommen - nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem "Erfolg" rechtlich zurechenbar ist.
Dies ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (vgl. Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 63 Rn. 21 m.w.N.). In seinem Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 68/12 R, hat sich das BSG zudem mit der Bildung einer Kostenquote befasst, nicht - wie vorliegend das SG - mit der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Das SG ist auch nicht von einer Entscheidung des BVerfG abgewichen. Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hat
es nichts weiter ausgeführt. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und
eine Entscheidung des SG Bremen anführt, sind dies keine für den Zulassungsgrund gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG maßgeblichen Entscheidungen.
Auch das übrige Vorbringen der Klägerin stellt keinen Zulassungsgrund dar. Es betrifft zum einen die Subsumtion des festgestellten
Sachverhalts unter den aufgestellten Rechtssatz und nicht den Rechtssatz bzw. die rechtlichen Kriterien selbst. Soweit die
Klägerin zum anderen eine Abweichung insofern rügt, als der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, hat diese Rüge nicht
die Entscheidung des SG, sondern diejenige des Beklagten zum Gegenstand. Insofern - wie auch mit dem ganz überwiegenden Vortrag der Beschwerdebegründung
- rügt die Klägerin die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und damit im Wesentlichen eine aus ihrer Sicht materiell-rechtlich
fehlerhafte Entscheidung des SG, die jedoch - selbst unterstellt, sie läge vor - keinen Zulassungsgrund im Sinne des§ 144
SGG darstellt.
cc) Einen Verfahrensmangel nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass ein solcher vorliegen
könnte. Soweit Mängel in der Sachverhaltsfeststellung gerügt sein sollten, ist die Beschwerde bereits unzulässig (siehe dazu
oben a).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1
SGG.
3. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden(§
177 SGG).
4. Nach §
145 Abs.
4 Satz 4 i.V.m. §
105 Abs.
3 SGG wird der Gerichtsbescheid des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.