Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §
172 Abs.
1 SGG statthaft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.11.2018 - L 16 KR 412/18 B und 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B). Der Beschwerdeausschluss nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 a)
SGG greift nicht, weil das Sozialgericht mit der nur eingeschränkten Beiordnung des Bevollmächtigten nicht die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Die Beschwerde ist auch im Übrigen form-
und fristgerecht iSd §173
SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
121 Abs.
3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere
Kosten nicht entstehen. Daraus folgt im sozialgerichtlichen Verfahren zwar nicht zwingend, dass der Beteiligte einen Anwalt
wählen muss, dessen Kanzlei im Bezirk des Gerichts ansässig ist. Im Falle der Inanspruchnahme eines nicht im Gerichtsbezirk
niedergelassenen Rechtsanwalts hat jedoch ein Kostenvergleich stattzufinden. Wenn die Beiordnung dieses Anwalts zu höheren
Gebühren (insbesondere Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG> i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 des Vergütungsverzeichnisses <VV> der Anlage 1 zum RVG) führen würde als die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts, kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die
Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - L7
AS 1939/10 B und L 7 AS 1941/10 B).
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Beschränkung liegen im vorliegenden Fall vor, weil die Beiordnung des in Kamen
ansässigen Bevollmächtigten Mehrkosten iSv§ 121 Abs. 3
ZPO verursacht. Mehrkosten entstehen im Hinblick auf die erstattungsfähigen Reise- und Abwesenheitskosten dann, wenn die Entfernung
zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes größer ist als die Entfernung
zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes (vgl. hierzu
Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - L 7 AS 1939/10 B und L 7 AS 1941/10 B; LSG NRW Beschlüsse vom 06.08.2018 - L 2 AS 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B). Dies ist hier der Fall, denn gemäß Ermittlungen
des Senats mit dem Routenplaner viamichelin.de beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des Sozialgerichts Gelsenkirchen (Bochumer
Str. 79) und dem Kanzleisitz des Bevollmächtigten (S-Str. 6 in Kamen) je nach Auswahl der Strecke 44 bis 49 Kilometer, während
sich die Entfernung vom Sozialgericht Gelsenkirchen zu dem am weitesten entfernten Ort innerhalb seines Gerichtsbezirks, Haltern
am See, auf 33 bis 36 Kilometer beläuft. Da die vorgenannte Orientierung an den Kosten eines Rechtsanwalts, der in dem am
weitesten vom Gerichtssitz entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes ansässig ist, gemäß einer Rücksprache des
Senats mit dem Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen auch ständiger Praxis
bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfe entspricht, entbehrt der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, er habe einen Vergleich
seiner Kosten mit denen eines am Gerichtsort Gelsenkirchen ansässigen Anwalts zu besorgen und würde damit gegenüber in anderen
Orten des Sozialgerichtsbezirks niedergelassenen Anwälten benachteiligt, jeder Grundlage.
Besondere Umstände iSv §
121 Abs.
4 ZPO - so z.B. rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens, die aufgrund von Vorbefassung oder besonderer rechtlicher
Qualifikation die Inanspruchnahme eines bestimmten Prozessbevollmächtigten erfordern (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg Beschluss
vom 18.09.2017 - L 7 SO 2285/17 B, BayVGH Beschluss vom 19.06.2017 - 10 C 17.1076) - sind nicht dargetan und ergeben sich
auch nicht aus dem Akteninhalt.
Kosten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).