Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.6.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.217,27 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.6.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 2 BA 33/21) gegen den Bescheid vom 17.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2021 zu Recht abgelehnt.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht - wie erforderlich
(vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von
der Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem
Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlage UI und vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
und die Umlage UI sowie ergänzend vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 die Umlage U2 in Höhe von insgesamt 28.869,06 Euro nachfordert,
als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich vollumfänglich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Der im Beschwerdeverfahren übersandte notarielle Vertrag vom 8.4.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung und lag dem SG bereits vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).